{"id":20080417,"updated":"2024-04-10T14:29:48Z","additionalIndexing":"12;Kompetenzregelung;ordentliche Gerichtsbarkeit;internationales Recht;internationales Wirtschaftsrecht;internationale Schiedsgerichtsbarkeit;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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So gab es der parlamentarischen Initiative Frey Claude 02.415 Folge und änderte Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG). Diese Änderung ist in der Zwischenzeit in Kraft getreten und wurde besonders auch im Ausland einhellig begrüsst (vgl. beispielsweise das \"New York Law Journal\" vom 7. August 2006, S. 6-8). Mit dieser Gesetzesrevision wird die internationale Schiedsgerichtsbarkeit insofern begünstigt, als internationalen Schiedsinstanzen mit Sitz in der Schweiz ermöglicht wird, das Verfahren nicht auszusetzen, wenn ein Gericht in einem anderen Land angerufen wurde. Tatsächlich kann es vorkommen, dass eine der Parteien versucht, die Streitigkeit vor ein Gericht zu bringen, um das Schiedsverfahren zu blockieren. Wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hat, muss es das Verfahren nicht aussetzen, kann es aber, wenn es dies als sinnvoll erachtet.<\/p><p>Angesichts der bedeutenden Entwicklung der letzten zwanzig Jahre, in denen das internationale Schiedsgerichtswesen zur üblichen Form der Beilegung von internationalen Handelsstreitigkeiten geworden ist, schlage ich vor, einen Schritt weiter zu gehen, um die vorrangige Rolle der Schweiz im internationalen Schiedsgerichtswesen zu erhalten.<\/p><p>Die Tradition, aber auch unsere Neutralität sind Gründe dafür, dass internationale Schiedsgerichte häufig ihren Sitz in der Schweiz haben und unser Land im internationalen Schiedsgerichtswesen eine wichtige Rolle spielt. Die beneidenswerte Stellung unseres Landes auf diesem Gebiet ist darauf zurückzuführen, dass unser Recht in mehreren Sprachen abgefasst ist und wir von jeher fachkompetente, mehrsprachige Juristinnen und Juristen haben, die mit internationalen Rechtsfragen vertraut sind. Mit der Inkraftsetzung von Kapitel 12 des IPRG  wurde schon Ende 1987 ein wichtiger Schritt im schweizerischen Schiedsgerichtswesen getan. Unser Recht wurde zum Modell für verschiedene Länder; seine Qualität und sein Nutzen werden im Inland wie im Ausland von allen Fachleuten anerkannt.<\/p><p>Allerdings gilt es zu bedenken, dass andere Schiedsplätze (z. B. London, Paris, Stockholm, Hongkong, Dubai und Wien) an Bedeutung gewinnen und dass es deshalb wichtig ist, dass die Schweiz auf diesem Gebiet weiterhin Rahmenbedingungen bietet, die weltweit zu den attraktivsten gehören.<\/p><p>So gesehen kann die Rechtslage in unserem Land verbessert werden, wenn das Prinzip der negativen Wirkung der Kompetenz-Kompetenz in das Schweizer Recht eingeführt wird. Dieses bereits in Artikel 186 Absatz 1 des IPRG  festgehaltene Prinzip (\"Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit\") bedeutet jedoch nicht, dass die Gerichte verpflichtet sind, dem Schiedsgericht die Beilegung von Streitigkeiten zu überantworten, wenn sie zuerst angerufen werden. Nach geltender Regelung von Artikel 7 IPRG entscheidet das schweizerische Gericht über seine Zuständigkeit und damit auch über diejenige der Schiedsgerichte. Insbesondere gemäss Artikel 7 Buchstabe b des IPRG obliegt es dem Gericht festzustellen, ob die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist. Die Anwendung dieses Artikels gab Anlass für einen Grundsatzentscheid des Bundesgerichtes (BGE 122 III 139). Daraus geht hervor, dass der Richter nur eine summarische Prüfung vornehmen muss. Die grundlegende Frage wird dadurch jedoch nicht vollständig geklärt, da das Schiedsgericht seinen Sitz nicht in der Schweiz, sondern im Ausland hat.<\/p><p>Ich bin ebenso wie zahlreiche Spezialisten des internationalen Schiedsgerichtswesens (s. Fussnote) der Meinung, dass heute im IPRG eine Bestimmung einzuführen ist, die festlegt, dass der Richter zuerst die Schiedsgerichte über ihre Zuständigkeit entscheiden lässt. Zumindest bei internationalen Angelegenheiten würde eine solche Änderung zur Erhaltung der Rolle der Schweiz als Schiedsplatz beitragen.<\/p><p>Aus diesen Gründen beantrage ich diese Änderung von Artikel 7 IPRG.<\/p><p>Fussnote: Emmanuel Gaillard, \"La reconnaissance en droit suisse, de la seconde moitié du principe d'effet négatif de la compétence-compétence\", in: Global Reflections on International Law, Commerce and Dispute Resolution, publication CCI 2005.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:<\/p><p>Art. 7<\/p><p>...<\/p><p>Abs. 2<\/p><p>Bei internationalen Angelegenheiten fällt das angerufene schweizerische Gericht, unabhängig vom Sitz des Schiedsgerichtes, erst einen Entscheid, wenn das Schiedsgericht über die eigene Zuständigkeit entschieden hat, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung getroffen wurde.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht. Änderung von Artikel 7"}],"title":"Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht. Änderung von Artikel 7"}