{"id":20080436,"updated":"2024-04-10T17:12:20Z","additionalIndexing":"24;2846;Steuerabzug;Kanton;Wohneigentum;Wohnungsbau;Baudarlehen","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Erst ein Drittel der Bevölkerung in unserem Land lebt in den eigenen vier Wänden - damit liegt die Schweiz im internationalen Vergleich fast am Schluss! In zahlreichen Vergleichsstaaten Europas haben mehr als doppelt so viele Einwohner ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung. Bausparmodelle, wie jenes im Kanton Basel-Land, haben gezeigt, dass diese Art der Wohneigentumsförderung nicht nur sehr erfolgreich ist, sondern auch gerade mittleren und unteren Einkommensklassen die Möglichkeit gibt, Wohneigentum zu erwerben - ohne das Kapital aus der dritten Säule zu nehmen, was wiederum im Rentenalter zu finanziellen Problemen führen kann. Bausparen ist aber nicht nur ein Mittel zur Eigentumsförderung, sondern auch eine äusserst wirksame wirtschaftliche Massnahme. Bei vergleichsweise geringen Steuermindereinnahmen erzeugen Bausparmodelle ein Mehrfaches an Investitionen - dabei werden Konsum und Wirtschaft gefördert. Es ist daher umso unverständlicher, dass sich der Ständerat konsequent weigert, dem Verfassungsauftrag sowie dem Anliegen von zwei Volksinitiativen Rechnung zu tragen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>1. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist so zu ändern, dass den Kantonen innerhalb des StHG neu die Möglichkeit geboten wird, auf fakultativer Ebene ein steuerbegünstigtes Bausparmodell einzuführen. <\/p><p>2. Dabei sollen folgende Rahmenbedingungen gelten: <\/p><p>- Die jährlich zugunsten eines Bausparkontos geleisteten Einzahlungen sollen bis zu einem zu definierenden Betrag während zehn Jahren abgezogen werden können. <\/p><p>- Während dieser Zeit sind der auf dem Bausparguthaben anwachsende Zins von der Einkommenssteuer und das Bausparguthaben als solches von der Vermögenssteuer befreit. <\/p><p>- Das Sparguthaben muss innert zwei Jahren nach Auslaufen des Bausparvertrages in erstmalig erworbenes und selbstbewohntes Wohneigentum investiert werden. Andernfalls sind die zuvor eingesparten Steuern dem Kanton zurückzuerstatten. <\/p><p>- Den Kantonen, die bereits ein Bausparmodell eingeführt haben, ist durch die Änderung von Artikel 72d StHG bis zum definitiven Inkrafttreten der entsprechenden StHG-Anpassung eine angemessene Frist zur Weiterführung ihres Bausparmodells einzuräumen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Fakultative Einführung eines Bausparmodells für die Kantone"}],"title":"Fakultative Einführung eines Bausparmodells für die Kantone"}