{"id":20080486,"updated":"2024-04-10T17:20:40Z","additionalIndexing":"04;Abstimmungsverfahren bei Volksabstimmungen;Stimmenzählung;Kontrolle;erleichterte Stimmabgabe;Stimmabgabe","affairType":{"abbreviation":"Pa. Iv.","id":4,"name":"Parlamentarische Initiative"},"author":{"councillor":{"code":2333,"gender":"m","id":241,"name":"Zisyadis Josef","officialDenomination":"Zisyadis"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-10-03T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4805"},"descriptors":[{"key":"L04K08010101","name":"Stimmenzählung","type":1},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":1},{"key":"L03K080101","name":"Stimmabgabe","type":1},{"key":"L04K08010104","name":"erleichterte Stimmabgabe","type":1},{"key":"L04K08010203","name":"Abstimmungsverfahren bei Volksabstimmungen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-04-30T00:00:00Z","text":"Keine Folge gegeben","type":51}]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SPK-NR","id":11,"name":"Staatspolitische Kommission NR","abbreviation1":"SPK-N","abbreviation2":"SPK","committeeNumber":11,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"2008-10-03T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"4807"}],"treatmentCategory":"V"}],"references":[],"relatedDepartments":[],"states":[{"date":"\/Date(1222984800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1241042400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2333,"gender":"m","id":241,"name":"Zisyadis Josef","officialDenomination":"Zisyadis"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"sequentialNumber":448,"shortId":"08.486","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Artikel 34 der Bundesverfassung und die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes schützen die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe der Bürgerinnen und Bürger.<\/p><p>Aus dieser verfassungsmässigen Garantie geht hervor, dass Bürgerinnen und Bürger verlangen dürfen, dass kein Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Bürgerinnen und Bürger zuverlässig und unverfälscht wiedergibt.<\/p><p>Das traditionelle Abstimmungsverfahren stützt sich auf die reale Existenz eines Stimmregisters, von Stimmrechtsausweisen, Stimm- und Wahlzetteln, Erfassungsbelegen, einer Urne und handschriftlicher Unterschriften. Dabei können die Stimm- oder Wahlzettel auch handgeschrieben und die Erfassungsbelege elektronisch auszählbar sein.<\/p><p>Die Tätigkeiten sind im eigentlichen Sinne des Wortes sichtbar, und Nachzählungen können vor aller Augen durchgeführt werden.<\/p><p>Eine demokratische Stimmabgabe muss folgenden Grundsätzen entsprechen:<\/p><p>1. Richtigkeit: Jede Bürgerin und jeder Bürger mit Stimm- und Wahlrecht hat eine und nur eine Stimme (Universalität und Einmaligkeit).<\/p><p>2. Geheimhaltung: Die Anonymität der stimmenden Person und das Stimmgeheimnis werden bedingungslos gewährleistet.<\/p><p>3. Unverfälschtheit: Der Stimm- oder Wahlzettel muss den Willen der stimmenden Person enthalten.<\/p><p>4. Nichtübertragbarkeit: Die stimmberechtigte Person darf weder sich durch eine andere Person bei der Stimmabgabe vertreten lassen noch einen Beleg erhalten, der ihr den Verkauf der eigenen Stimme ermöglicht.<\/p><p>5. Zeitgerechtheit: Niemand darf den Inhalt des Stimm- oder Wahlzettels vor Schliessung der Urnen zur Kenntnis nehmen.<\/p><p>6. Genauigkeit: Die Urne muss ausschliesslich und vollzählig die abgegebenen Stimm- oder Wahlzettel enthalten (Vertrauenswürdigkeit und Vollständigkeit).<\/p><p>7. Nachzählbarkeit: Die Stimmen müssen auf vernünftige Weise nachgezählt werden können (Verifizierbarkeit ihrer Echtheit und Unversehrtheit).<\/p><p>8. Überprüfbarkeit: Über Beschwerden vor Abschluss der Abstimmung oder Wahl und über Anfechtungen nach deren Abschluss müssen Rechtsentscheide gefällt werden können.<\/p><p>9. Transparenz: Das gesamte Stimm- oder Wahlverfahren sowie jede Stimmabgabe müssen überwacht werden können.<\/p><p>10. Sicherheit: Jeder Betrugsversuch wird verhindert oder aber unverzüglich aufgedeckt.<\/p><p>Angesichts der zu erwartenden Entwicklung der elektronischen Stimmabgabe müssen Bürgerinnen und Bürger sich versichern können, dass das Abstimmungssystem zuverlässig ist. Was den Zugang zum Quellcode der elektronischen Stimmen betrifft, scheinen die Beschränkungen der Offenlegung folglich gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verstossen.<\/p><p>Die beantragte Verfassungsänderung bringt die Gewähr, dass die gefestigte Praxis der Transparenz im schweizerischen Recht festgeschrieben wird.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Die Bundesverfassung soll ergänzt werden durch die Verpflichtung, die bei einer Volksabstimmung eingesetzten wichtigen Verfahren und Mittel öffentlich, transparent und allgemein beobachtbar zu machen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Transparenz der Stimmabgabe in der Bundesverfassung verankern"}],"title":"Transparenz der Stimmabgabe in der Bundesverfassung verankern"}