﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20081082</id><updated>2025-06-24T22:45:03Z</updated><additionalIndexing>66;elektrische Leitung;Energiepreis;Preissteigerung;elektrische Energie;Elektrizitätsindustrie;Abschreibung;Preisfestsetzung;Fakturierung;allgemeine Buchhaltung;Betriebsergebnis</additionalIndexing><affairType><abbreviation>DA</abbreviation><id>19</id><name>Dringliche Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2699</code><gender>m</gender><id>3896</id><name>Malama Peter</name><officialDenomination>Malama</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-09-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4805</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K17030301</key><name>elektrische Energie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1701010605</key><name>Energiepreis</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11050502</key><name>Preissteigerung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1703030101</key><name>elektrische Leitung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070302010101</key><name>Abschreibung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11050302</key><name>Preisfestsetzung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K170303</key><name>Elektrizitätsindustrie</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703020101</key><name>allgemeine Buchhaltung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703020102</key><name>Betriebsergebnis</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703020203</key><name>Fakturierung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2008-11-05T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2008-09-18T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2008-11-05T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2699</code><gender>m</gender><id>3896</id><name>Malama Peter</name><officialDenomination>Malama</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>08.1082</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1.1 Die Stromversorgungsgesetzgebung lässt eine Bewertung der Anlagen nach dem Anschaffungsrestwert zu (Art. 15 StromVG; Art. 13 Abs. 3 StromVV; Botschaft zum StromVG, BBl 2005 1653). Diese Regelung geht auf die Beratungen zur Elektrizitätsmarktgesetzgebung zurück. Die Elektrizitätsbranche forderte damals eine Bewertung nach den höheren Wiederbeschaffungszeitwerten, dem gegenüber stand die Forderung nach Buchwerten. Die Bewertung nach Anschaffungsrestwerten ist ein Kompromiss, der so in die Stromversorgungsgesetzgebung übernommen wurde. Einige kleinere Elektrizitätswerke haben bis zum Inkrafttreten des StromVG den Wert ihrer Anlagen gar nicht buchhalterisch festgehalten. Deshalb mussten sie ihn neu festsetzen und haben direkt den Anschaffungszeitwert eingesetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1.2 Dies kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist jedoch zu betonen, dass es keineswegs zwingend ist, bereits abgeschriebene Anlagen wieder aufzuwerten. Bei der gesetzlichen Vorgabe handelt es sich lediglich um ein Maximum (Art. 15 Abs. 3 StromVG spricht von "höchstens"). Über 80 Prozent der Stromwirtschaft gehören den Kantonen, Städten und Gemeinden. Diese haben es im Interesse des Service public in der Hand, auf unnötige zusätzliche Abschreibungen zu verzichten bzw. diese nicht auf das Netznutzungsentgelt zu schlagen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für die Überprüfung der vorgenommenen Abschreibungen ist die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) zuständig. Sie wird nach der von Gesetzes wegen vorgesehenen Anhörung des Preisüberwachers entscheiden, welche Abschreibungen gesetzeswidrig sind und welche nicht. Das UVEK hat zudem mit der Stromwirtschaft, den Kantonen und Gemeinden bereits Gespräche geführt und diese aufgefordert, die bereits vorgenommenen Aufwertungen bzw. die damit verbundenen Preiserhöhungen soweit möglich wieder zurückzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird noch in diesem Jahr über allfällige Massnahmen des Bundes entscheiden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1.3 In erster Linie ist die Elcom gefordert. Sie hat die Kompetenz, gegen gesetzeswidrige Aufwertungen vorzugehen. Stellt sich heraus, dass viele Elektrizitätswerke im Rahmen ihres Handlungsspielraums die Netze zur Gewinnoptimierung aufgewertet haben, und führen zudem die Gespräche des UVEK nicht zum Ziel, sind Änderungen des StromVG und der StromVV ernsthaft zu prüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsverordnung festgelegte Zinssatz die Risiken der Kapitalgeber für die notwendigen Investitionen ins Netz angemessen entschädigt. Bei dessen Festlegung hat der Bundesrat zwei Gesichtspunkte beachtet: Einerseits soll der Zinssatz genügend hoch sein, damit Investoren bereit sind, ins Stromnetz zu investieren und damit die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Andererseits soll er so tief sein, dass keine ungerechtfertigten Gewinne erzielt werden. Der Bundesrat sieht heute keine Indizien dafür, dass der gewählte Zinssatz diesen beiden Zielen nicht korrekt Rechnung trägt. Im Rahmen der unter Ziffer 1.3 erwähnten allfälligen Revision der Stromversorgungsverordnung kann dieser Zinssatz allerdings auch einer Überprüfung unterzogen werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die publizierten Strompreiserhöhungen haben schweizweit Wellen geschlagen. Diese werden nicht nur die privaten Haushalte, insbesondere Familien mit Kindern und tiefen Einkommen, sondern auch kleinere und mittlere Unternehmen massiv belasten. Auch wenn die wichtigsten Faktoren für diese Preisentwicklung (steigende Stromkosten auf den internationalen Energiemärkten, kostendeckende Einspeisevergütung für erneuerbare Energien sowie erhöhte Anforderungen an die neue Netzbetreibergesellschaft zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit) nachvollziehbar sind, so stellen sich bezüglich weiterer Elemente, insbesondere der Kosten für das eigentliche Netz, bezüglich des Handlungsbedarfs bei der Gesetzgebung nach wie vor Fragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1.1 Entspricht es den Tatsachen, dass die den Kosten des Transportnetzes zugrunde liegende Netzbewertung zwar - gemäss den gesetzlichen Vorgaben - nach dem Anschaffungszeitwert und den vorgegebenen Zinsen erfolgte, dass diese Bewertung jedoch ohne Berücksichtigung des Buchwertes und somit der in der Vergangenheit bereits bezahlten Abschreibungen entstanden ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1.2 Sollte die unter Punkt 1 aufgeworfene Frage bejaht werden: Führt dieser Umstand nicht dazu, dass die Konsumentinnen und Konsumenten doppelt zur Kasse gebeten werden, weil für die in den Stromkosten bereits enthaltenen Abschreibungen (die in der Vergangenheit schon bezahlt wurden) erneut Kosten erhoben werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1.3 Wie schätzt er den Handlungsbedarf ein, um dieser Problematik zu begegnen und in Zukunft ein nachvollziehbares Berechnungssystem zu garantieren, mit welchem die Konsumentinnen und Konsumenten vor einer allfälligen Mehrfachbezahlung der Netze geschützt werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Teilt er die Auffassung gewisser Wirtschaftsverbände, dass die Stromfirmen gemäss Gesetz über die Stromversorgung heute von weitreichenden Garantien für die Kosten- und Eigenmittelrendite profitieren können? Erachtet der Bundesrat diese Elemente in der Gesetzgebung ebenfalls als ausschlaggebend für die aktuellen Strompreiserhöhungen, und wie beurteilt er den Handlungsbedarf für eine Revision der entsprechenden Gesetzgebung?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Berechnung der Stromtarife. Handlungsbedarf bei Netzbewertung und Gesetzgebung</value></text></texts><title>Berechnung der Stromtarife. Handlungsbedarf bei Netzbewertung und Gesetzgebung</title></affair>