﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20081102</id><updated>2025-06-24T23:17:13Z</updated><additionalIndexing>2811;soziale Integration;Ausländerrecht;häusliche Gewalt;Dominikanische Republik;Menschenrechte;Ausweisung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2650</code><gender>f</gender><id>1293</id><name>John-Calame Francine</name><officialDenomination>John-Calame</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-10-02T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4805</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0101020701</key><name>häusliche Gewalt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050601</key><name>Ausländerrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0501020202</key><name>Ausweisung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040209</key><name>soziale Integration</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0305010202</key><name>Dominikanische Republik</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050202</key><name>Menschenrechte</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2008-11-26T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2008-10-02T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2008-11-26T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2650</code><gender>f</gender><id>1293</id><name>John-Calame Francine</name><officialDenomination>John-Calame</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>08.1102</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) besteht nach der Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Nach Artikel 50 Absatz 2 AuG können wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sieht vor, dass als Hinweise für die eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Artikel 28b des Zivilgesetzbuches oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen gelten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Werden Fälle zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dem Bundesamt für Migration (BFM) zur Zustimmung unterbreitet, ist eine Gesamtwürdigung der Umstände der betroffenen Person sowie eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das BFM stützt sich bei dieser Beurteilung auf Kriterien wie die Dauer des gefestigten Aufenthalts der betroffenen Person in der Schweiz, die Dauer der Ehe, das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, die berufliche und soziale Integration und darauf, ob die betroffene Person die öffentliche Ordnung respektiert. Liegen Hinweise gemäss Artikel 77 Absatz 6 VZAE vor, dass die betroffene Person Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, und erscheint die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet, so stimmt das BFM der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu. Sind die oben erwähnten Kriterien nicht erfüllt, wird die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und die betroffene Person folglich weggewiesen (Art. 66 Abs. 1 AuG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der von der Interpellantin erwähnte Fall wurde vom BFM im Rahmen der erwähnten Kriterien geprüft. Das Bundesamt kam zum Schluss, dass der weitere Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz nicht mehr gerechtfertigt ist und dass die Ausländerin durch die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in eine persönliche Notlage versetzt wird. Das BFM trug der ehelichen Gewalt der betroffenen Person Rechnung und stellte fest, dass das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht genügt, um einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen. Aus den dem BFM vorliegenden Unterlagen ergaben sich keine Hinweise, dass die Art und Intensität der erlittenen Nachteile die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet. Aufgrund ihres Alters, ihrer familiären Verhältnisse, ihres Gesundheitszustandes und der vielen Jahre, die sie in ihrer Heimat verbracht hatte, erachtete das BFM eine Rückkehr in ihr Herkunftsland als zumutbar. Aufgrund dieser Feststellung wurde die Situation bezüglich Arbeitsmarkt und Arbeitslosenquote nicht gesondert geprüft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Indem die Schweiz die gesetzlichen Kriterien für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingehend in einem individuellen Verfahren geprüft hat und die Möglichkeit besteht, den Entscheid des Bundesamtes an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wurde den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung getragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BFM wird die Praxis der Behandlung von Fällen häuslicher Gewalt im Rahmen des AuG auf Bundesebene wie auf kantonaler Ebene weiterhin verfolgen und sich für eine einheitliche Auslegung einsetzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall ist eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Anlässlich der Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und des Asylgesetzes hat der damalige Bundesrat Christoph Blocher dem Parlament einige Versprechen abgegeben bezüglich der Behandlung von ausländischen Personen, die Opfer häuslicher Gewalt werden. Er hat versichert, dass diese Fälle mit grosser Sorgfalt und Aufmerksamkeit und mit viel Wohlwollen bearbeitet würden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In einem Fall im Kanton Neuenburg verweigerte jedoch das Bundesamt für Migration (BFM) einer Person, die Opfer von Gewalttaten wurde, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nachdem ihr Ex-Ehepartner im Januar 2005 gerichtlich verurteilt worden war. Diese Person lebt aber seit 1998 in der Schweiz, geht einer regelmässigen Tätigkeit nach und ist finanziell vollkommen unabhängig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Welche Kriterien müssen noch erfüllt sein, damit man bei den zuständigen Migrationsbehörden des Bundes Gnade findet?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Müssen die Gewaltopfer wirklich zusätzlich zu den Misshandlungen, die ihnen durch ihre Ehepartner zugefügt wurden, noch ein zweites Mal bestraft werden, indem man sie aus der Schweiz ausweist? Aufgrund welcher Dokumente kommt das BFM zum Schluss, dass sich die obenerwähnte Person in der Dominikanischen Republik beruflich wiedereingliedern kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche Informationen hat das BFM über den Arbeitsmarkt in dieser Region?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. In welchen Tätigkeitsbereichen ist die Wiedereingliederung im Herkunftsland denkbar?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Kann das BFM aufzeigen, wie hoch die Arbeitslosenrate in diesem Land ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Kann etwas darüber gesagt werden, wie sich diese Person nach den Gewalttaten, die sie in der Schweiz erlebt hat, sozial in ihrem Herkunftsland integrieren kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Hat die Schweiz in einem solchen Fall keine Verantwortung zu übernehmen, obwohl sie in ihrer Politik doch bestrebt ist, sich dafür einzusetzen, dass die Menschenrechte international respektiert werden? Ist eine solche Entscheidung vereinbar mit den Bestimmungen der EMRK?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Behandlung ausländischer Opfer von häuslicher Gewalt</value></text></texts><title>Behandlung ausländischer Opfer von häuslicher Gewalt</title></affair>