﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20083048</id><updated>2023-07-28T02:18:35Z</updated><additionalIndexing>2841;Gesundheitsrisiko;Gesundheitsrecht;Lebensmittelrecht;Transparenz;Informationsverbreitung;Gaststättengewerbe;Lebensmittelkontrolle</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2704</code><gender>m</gender><id>3901</id><name>Reimann Lukas</name><officialDenomination>Reimann Lukas</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-03-10T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4802</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K010506060201</key><name>Lebensmittelkontrolle</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050606</key><name>Lebensmittelrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1201020203</key><name>Transparenz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101010307</key><name>Gaststättengewerbe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K12010202</key><name>Informationsverbreitung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050510</key><name>Gesundheitsrisiko</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050509</key><name>Gesundheitsrecht</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-03-19T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2008-05-21T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2008-03-10T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2010-03-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2704</code><gender>m</gender><id>3901</id><name>Reimann Lukas</name><officialDenomination>Reimann Lukas</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>08.3048</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die kantonalen Lebensmittelkontrollämter decken vermehrt gravierende Mängel und Betrügereien in Gastrobetrieben auf. Fleisch wird falsch deklariert, Hygienevorschriften werden nicht eingehalten, und weitere Verstösse werden festgestellt. Gäste werden dadurch nicht nur betrogen, sondern auch in ihrer Gesundheit gefährdet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die genauen Zahlen und insbesondere die Namen der betroffenen Gastrobetriebe werden nicht veröffentlicht. Hier muss mehr Transparenz geschaffen werden. Die Gäste haben das Recht, zu wissen, wer sich an die Vorschriften hält und wer nicht. Zudem würde diese Massnahme auch präventiv grosse Wirkung erzeugen. Die grosse Mehrheit aller Gastrobetriebe, die sich an die Vorschriften hält, würde von einem Vertrauensgewinn in die Gastronomie profitieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Kanton Zug ist in diesem Bereich ein Vorreiter. Im kantonalen Gesundheitsgesetz ist neu ein Konsumentenschutz-Paragraf vorgesehen, der Gastrobetriebe zur Information verpflichtet. Demnach müssen die Betriebe selber über die Inspektionen und Kontrollen der Behörden informieren. Andere Kantone (z. B. St. Gallen) wehren sich aber vehement gegen mehr Transparenz, obwohl dies klar dem Öffentlichkeitsprinzip widerspricht. Deshalb braucht es eine Bundeslösung. Im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips sollte transparent über die Aktivitäten und Ergebnisse der Lebensmittelinspektoren berichtet werden, um den Schutz der Konsumenten und das Vertrauen in die Gastronomie sicherzustellen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat anerkennt, dass das Informationsbedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten über die Vollzugsaktivitäten der Lebensmittelkontrolle in den letzten Jahren stetig zugenommen hat. Diese Tendenz ist nicht auf die Schweiz beschränkt, sondern widerspiegelt sich auch im EG-Recht. Danach hat die für die Kontrolle zuständige Behörde zu gewährleisten, dass sie ihre Tätigkeiten mit einem hohen Mass an Transparenz ausübt und die ihr vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit so rasch wie möglich zugänglich macht. Zu gewährleisten sind unter anderem der Zugang zu Informationen über die Kontrolltätigkeiten der zuständigen Behörden und ihre Wirksamkeit sowie Informationen über Lebensmittel, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen können (Art. 7 der VO, EG, 882/2004, ABl L 191 vom 25. Mai 2004, S. 1).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zwecks Aufrechterhaltung der durch die EG-Kommission bereits weitgehend anerkannten Äquivalenz des schweizerischen Rechtes mit demjenigen der EG bei den Lebensmitteln tierischer Herkunft ist die Schweiz gehalten, die nach dem EG-Recht geforderten Grundsätze der Transparenz bei der Lebensmittelkontrolle auch ins schweizerische Recht zu übernehmen. In diesem Zusammenhang ist der Bundesrat bereit, auch zu prüfen, wie er dem Anliegen nach verbesserter Transparenz der Lebensmittelkontrolle Rechnung tragen kann. Er wird im Rahmen der laufenden Revision des Lebensmittelgesetzes eine Regelung vorschlagen, die mit den Vorgaben der EG-Gesetzgebung in Einklang steht und damit auch den Anliegen der Datenschutzgesetzgebung Rechnung trägt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die vom Motionär geforderte Öffentlichmachung mehrfach aufgetretener und gravierender Verstösse gegen die Lebensmittelgesetzgebung sowie das Nennen der betroffenen Betriebe mit dem Namen erscheinen dem Bundesrat aus folgenden Gründen nicht sachgerecht: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit im Gastronomiebereich wird einerseits durch die Verpflichtung der Betriebsinhaber zur Selbstkontrolle und anderseits durch die stichprobenweise stattfindende amtliche Kontrolle gewährleistet. Die hohe Zahl Beanstandungen zeigt, dass die Lebensmittelkontrollbehörden effizient arbeiten und die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Gesundheitsschutz sowie den Schutz vor Täuschungen sicherzustellen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Es gibt nur wenige Betriebe mit schwerwiegenden Mängeln. Bei beanstandeten Betrieben führen die Behörden Nachkontrollen durch. Sofern nötig haben sie die Möglichkeit, einen Betrieb zu schliessen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Bei einem öffentlich genannten Betrieb, der die beanstandeten Mängel beseitigt hat, wird der Imageschaden bestehen bleiben und möglicherweise sogar einen Pächterwechsel überdauern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. Die Lebensmittelkontrolle erfolgt stichprobenweise. Wird ein Betrieb nicht öffentlich mit Namen genannt, könnte dies die Ursache darin haben, dass die Lebensmittelkontrolle entweder keine schwerwiegenden Verfehlungen festgestellt hat oder aber dass der betreffende Betrieb von ihr noch gar nicht kontrolliert wurde. Die Konsumentinnen und Konsumenten könnten bei einem nicht mit Namen genannten Betrieb somit nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass darin nicht gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften verstossen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;e. Weil die Konsumentinnen und Konsumenten bei einem in der Öffentlichkeit nicht genannten Betrieb zur Annahme verleitet  würden, dieser werde entsprechend den lebensmittelrechtlichen Vorgaben geführt, wären die nichtkontrollierten gegenüber den kontrollierten Betrieben bevorteilt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;f. Die Beschränkung der Veröffentlichung nur auf Gastrobetriebe könnte zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung dieses Bereichs im Verhältnis zu den übrigen dem Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes unterstellten Betrieben (Bäckereien, Metzgereien usw.) sowie zu Betrieben in andern Branchen führen. Auch ausserhalb des Gastrobereichs gibt es Betriebe, bei denen Verstösse gegen die einschlägige Gesetzgebung ebenfalls zu Schäden der menschlichen Gesundheit führen können (beispielsweise im Autogaragengewerbe, bei Seilbahnwartungsunternehmen). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor dem Hintergrund dieser Argumentation beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Lebensmittelgesetzes (LMG) vorzuschlagen, sodass mehrfach aufgetretene und gravierende Verstösse (z. B. grobe Missachtung der Hygienevorschriften, Falschdeklaration von Lebensmitteln) öffentlich gemacht werden und die betroffenen Betriebe mit Namen genannt werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Transparenz bei Lebensmittelkontrollen</value></text></texts><title>Transparenz bei Lebensmittelkontrollen</title></affair>