﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20083095</id><updated>2023-07-28T10:44:23Z</updated><additionalIndexing>24;Bankgeheimnis;Strafbarkeit;Strafe;Wirtschaftsstrafrecht;Finanzplatz Schweiz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-03-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4802</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11040208</key><name>Bankgeheimnis</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050101</key><name>Strafe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010110</key><name>Strafbarkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106011201</key><name>Finanzplatz Schweiz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010208</key><name>Wirtschaftsstrafrecht</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-12-08T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2008-05-14T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2008-03-18T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2008-12-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2503</code><gender>m</gender><id>479</id><name>Kaufmann Hans</name><officialDenomination>Kaufmann</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>08.3095</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Hunderttausende von Arbeitsplätzen hängen in unserem Land direkt oder indirekt vom Finanzsektor ab. Dieser Sektor generiert Milliarden von Steuereinnahmen für die öffentliche Hand. Ein wesentlicher Faktor für den Erfolg unserer Banken ist dabei das bewährte Bankgeheimnis. Auch wenn dieses eigentliche Bankkundengeheimnis zum Schutz der Bankkunden für die Anleger ein Grund sein kann, ihre Vermögenswerte einer Schweizer Bank anzuvertrauen, sind die Stabilität der eigenständigen Schweizer Währung, die hervorragende Infrastruktur der Banken, die politische Stabilität des Landes und das vorzügliche Know-how der Schweizer Bankangestellten ebenso wichtig. Zudem gilt das Bankkundengeheimnis nicht absolut und gewährt insbesondere Kriminellen keinen Schutz. Die Banken sind in Zivilprozessen, in Strafprozessen oder in Verfahren der internationalen Amts- und Rechtshilfe zur Offenlegung von Informationen über Kunden verpflichtet. Wirksame Mittel gegen die Steuerhinterziehung durch Ausländer sind die Verrechnungssteuer sowie die vielen Doppelbesteuerungsabkommen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Trotz dieser grossen Transparenz des Schweizer Bankenplatzes und wirkungsvollen Mechanismen gegen Steuerhinterziehung beginnen immer mehr Länder - getrieben von ihrer desolaten finanziellen Situation - mit illegalen Mitteln das Bankkundengeheimnis zu umgehen und entsprechende bankinterne und vertrauliche Daten zu beschaffen. Im Falle von Deutschland wurde kürzlich sogar der Geheimdienst dafür eingesetzt und wurden hohe Summen für die illegale Weitergabe von vertraulichen Informationen einer liechtensteinischen Bank gezahlt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund ist es dringend notwendig, mit einer deutlichen Verschärfung der Strafbestimmungen ein Bekenntnis zum Bankkundengeheimnis abzugeben und ein klares Signal zugunsten des Schweizer Finanzplatzes zu senden. Es darf nicht passieren, dass auch in der Schweiz Bankangestellte aufgrund der laschen Strafbestimmungen beginnen, Informationen weiterzuverkaufen, und unseren Wirtschaftsstandort schädigen. Das Strafmass von heute maximal 6 Monaten Gefängnis oder 50 000 Franken Busse ist deutlich zu erhöhen auf maximal 5 Jahre Gefängnis oder 10 Millionen Franken Busse, wobei die Geldstrafe ausdrücklich auszuschliessen ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Eine Verschärfung der in Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen statuierten Strafdrohung wurde bereits kürzlich vom Parlament beschlossen. Im Rahmen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag; Referendumsvorlage: BBl 2007 4625), welches auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, werden die unterschiedlichen Strafdrohungen in den Finanzmarktgesetzen harmonisiert und gleichzeitig verschärft. Die vorsätzliche Verletzung des Bankgeheimnisses wird neu mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze; ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Kapitalisiert ergibt dies also eine Geldstrafe von bis zu 1 080 000 Franken. Bei fahrlässiger Begehungsweise wird die Strafdrohung auf Busse bis zu 250 000 Franken lauten. Angesichts dieser im Vergleich zur geltenden Regelung massiven Verschärfung erscheint eine nochmalige Straferhöhung zumindest im jetzigen Zeitpunkt als unnötig. Es wird zunächst abzuwarten sein, wie sich die neue Regelung in der Praxis bewährt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinsichtlich der in der Motion beantragten Strafdrohung von Gefängnis bis zu fünf Jahren, unter Ausschluss einer Geldstrafe, und Busse bis zu 10 Millionen Franken ist festzuhalten, dass mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ein neues Sanktionensystem geschaffen wurde. Vorliegend werden keine Gründe dargetan, die eine Abweichung von diesem System als erforderlich und sinnvoll erscheinen lassen. Im Übrigen müssten bei solch einschneidenden Abweichungen vom geltenden Sanktionensystem zusätzlich umfassende Regeln aufgestellt werden, die an die Stelle der geltenden allgemeinen Regeln im Strafgesetzbuch treten würden, welche von der Geldstrafe ausgehen. Im Weiteren würde durch eine solche Abweichung die mit der Schaffung des Finmag erreichte Harmonisierung der Straftatbestände im Finanzmarktbereich wiederum durchbrochen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen dahingehend anzupassen, dass die Verletzung des Bankkundengeheimnisses neu mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 10 Millionen Franken bestraft wird; Geldstrafen sind ausgeschlossen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Verschärfung der Strafbestimmungen bei Verletzung des Bankgeheimnisses</value></text></texts><title>Verschärfung der Strafbestimmungen bei Verletzung des Bankgeheimnisses</title></affair>