﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20083107</id><updated>2023-07-28T13:16:29Z</updated><additionalIndexing>24;Bankgeheimnis;Betrug;strafbare Handlung;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2449</code><gender>m</gender><id>396</id><name>Waber Christian</name><officialDenomination>Waber</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktionslos</abbreviation><code>FRAKTIONSLOS</code><id>99</id><name>Fraktionslos</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-03-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4802</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070604</key><name>Steuerhinterziehung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010205</key><name>Steuerstrafrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010201</key><name>strafbare Handlung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010201</key><name>Betrug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040208</key><name>Bankgeheimnis</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-03-18T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2008-05-14T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2008-03-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-03-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2449</code><gender>m</gender><id>396</id><name>Waber Christian</name><officialDenomination>Waber</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktionslos</abbreviation><code>FRAKTIONSLOS</code><id>99</id><name>Fraktionslos</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>08.3107</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Steuerhinterziehung schädigt Staat und Gemeinschaft und schadet auch den Schweizer-Steuerzahlern, den Kassen von Gemeinden, Kantonen und Bund. Eine seriöse Bekämpfung der Steuerhinterziehung liegt im Allgemein-Interesse. Vereinfachte Steuerverfahren erleichtern Selbstdeklaration und Kontrolle der Steuerbehörden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Regelmässig verursacht die rechtliche Unterscheidung von Steuerhinterziehung als Delikt in den Steuergesetzen und Steuerbetrug als Straftatbestand des Strafgesetzbuches unnötige Spannungen und Diskussionen mit europäischen Staaten, weil die Rechtshilfe aufgrund des Prinzips der doppelten Strafbarkeit heute nur bei Steuerbetrug möglich ist. Dabei kommt immer auch das Bankgeheimnis ins Kreuzfeuer der Kritik. Diese unnötigen und rufschädigenden Debatten um die Begünstigung der Steuerhinterziehung durch die schweizerische Rechtsordnung werden vonseiten der EU möglicherweise in Zukunft noch zunehmen. Sie könnten aber auf einfache Art behoben werden, und gleichzeitig könnte der Druck auf das Bankgeheimnis eliminiert werden. Nötig ist dazu lediglich der Transfer der Strafbestimmungen für Steuerhinterziehungen z. B. aus dem Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer (Art. 174ff) als Straftatbestand ins Strafgesetzbuch. Dadurch würde die Rechtshilfe auch bei Steuerhinterziehung möglich. Zudem hätte dieser Transfer auch in der Schweiz eine erwünschte präventive Wirkung. Die Differenzierung und Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug könnte beim Strafmass auch im StGB beibehalten werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Betrugsbekämpfungsabkommen der Schweiz mit der EU im Rahmen der Bilateralen II wurde der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug bei den indirekten Steuern (z.B. MWSt) aufgegeben. Es wäre also ein Akt der Logik, bei den direkten Einkommens- und Vermögenssteuern mögliche Verbesserungen der präventiven Bekämpfung der Steuerhinterziehung und der Rechtshilfe durch deren Transfer als Straftatbestand ins StGB zu realisieren.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1.-3. Die Schweiz hat sich bei den Bilateralen II immer wieder zur Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses bei den direkten Steuern bekannt, namentlich in den Dossiers Zinsbesteuerung, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz, Polizei, Asyl und Migration (Schengen/Dublin) sowie Betrugsbekämpfung. Die Banken nun zur Auskunftserteilung zwingen zu wollen, indem die Hinterziehung direkter Steuern unter Strafe gestellt würde, wäre zumindest widersprüchlich, obwohl eine Lockerung des Bankgeheimnisses nur für die schwerwiegendsten Fälle vorgesehen wäre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Bericht der Expertenkommission Marty vom Oktober 2004 wird festgehalten, dass auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nichts gegen die Beibehaltung des steuerstrafrechtlichen Rahmens spricht. Der Bericht bezeichnet insbesondere Zwangsmassnahmen im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung von Steuerhinterziehungsfällen als vollkommen unnötig, da der Fiskus in diesem Bereich bereits über ausreichende Befugnisse verfügt. Bei schwerem Verschulden kann die Hinterziehung mit einer Busse bis zum dreifachen Betrag der hinterzogenen Steuer bestraft werden. Bei leichtem Verschulden kann die Busse bis auf einen Drittel ermässigt werden. Hinzu kommt, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung weit formuliert ist und auch die Fahrlässigkeit mit erfasst. Eine so weit gefasste Übertretung zu einem Straftatbestand auszugestalten würde zweifellos zu weit führen und auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten Fragen aufwerfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Übrigen gewährt die Schweiz in Steuerbetrugsfällen vor allem dann Rechtshilfe, wenn ganze Lügengebäude oder nicht überprüfbare, irreführende Behauptungen aufgestellt werden, unabhängig davon, ob es sich bei den fraglichen Abgaben um direkte oder indirekte Steuern handelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schliesslich verweisen wir auf das Bundesgesetz über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Im Steuerstrafrecht drängt sich zurzeit keine ergänzende Gesetzgebung auf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bundesrat ist überzeugt, dass Steuerstrafen wichtig und notwendig sind, aber nicht die Hauptsäule des Steuersystems sein dürfen. Bedeutsam ist, dass die Bürger Vertrauen in den Staat haben. Werden die Steuergelder sparsam und vernünftig eingesetzt, so wirkt das vertrauensfördernd. Entscheidend ist auch, dass die Steuerbehörden einen fairen und unkomplizierten Umgang mit den Steuerzahlern pflegen. Diese Faktoren tragen entscheidend dazu bei, dass in der Schweiz die Steuermoral gut ist.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Fragen zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist er auch der Meinung, dass der Erhalt des Bankgeheimnisses durch den Transfer der Steuerhinterziehung aus den Steuergesetzen ins Strafgesetzbuch wesentlich erleichtert würde? Wenn ja, wird der Bundesrat in naher Zukunft einen entsprechenden Vorschlag vorlegen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist er bereit, analog zur Regelung bei der Steuerhinterziehung bei den indirekten Steuern im Betrugsbekämpfungsabkommen mit der EU innerhalb der Bilateralen II, auch bei den direkten Einkommens- und Vermögenssteuern die Steuerhinterziehung als Straftatbestand ins StGB zu transferieren und damit die Doppelte Strafbarkeit bei der Frage der Rechtshilfe herzustellen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist er bereit, zur effizienteren Bekämpfung der Steuerhinterziehung in unserem Land neben der Vereinfachung der Steuersysteme als wirksame Präventivmassnahme die Steuerhinterziehung ebenfalls als Straftatbestand ins StGB zu transferieren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Welche weiteren oder alternativen Massnahmen werden vom Bundesrat geprüft, um die Steuermoral und die Minimierung der Steuerhinterziehung im Interesse aller Steuerzahler zu fördern?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Steuerhinterziehung gehört als Straftatbestand ins Strafgesetzbuch</value></text></texts><title>Steuerhinterziehung gehört als Straftatbestand ins Strafgesetzbuch</title></affair>