{"id":20083109,"updated":"2023-07-28T12:45:09Z","additionalIndexing":"24;Bankgeheimnis;Strafbarkeit;Wirtschaftsstrafrecht;strafbare Handlung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4802"},"descriptors":[{"key":"L04K11040208","name":"Bankgeheimnis","type":1},{"key":"L06K050102010208","name":"Wirtschaftsstrafrecht","type":1},{"key":"L04K05010201","name":"strafbare Handlung","type":1},{"key":"L04K05010110","name":"Strafbarkeit","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-12-08T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2008-05-21T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1205881200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1228690800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2674,"gender":"m","id":3871,"name":"Bischof Pirmin","officialDenomination":"Bischof Pirmin"},"type":"speaker"}],"shortId":"08.3109","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Jüngste Fälle wie das Verhalten offizieller deutscher Vertreter um die liechtensteinische Bank LGT haben beim Schutz des Bankkundengeheimnisses strafrechtliche Lücken aufgezeigt.<\/p><p>Das in Artikel 47 BankG verankerte Bankkundengeheimnis schützt seit 1934 die Privatsphäre und ist eine der tragenden Säulen des schweizerischen Bankenplatzes. Im Rahmen anderer Gesetzesrevisionen wurde das Bankkundengeheimnis in den letzten Jahren unbeabsichtigterweise geschwächt. Seit 1. Januar 2007 (Revision Allgemeiner Teil StGB) ist die Gefängnisstrafdrohung in Artikel 47 BankG für vorsätzliche Verletzung des Bankkundengeheimnisses \"kalt\" selbst für schwere Fälle beseitigt worden. Mit dem Inkrafttreten des Finanzmarktaufsichtsgesetzes auf den 1. Januar 2009 wird nun die Sanktionierung mit Freiheitsstrafe (bis drei Jahre) und Geldstrafe wieder eingeführt.<\/p><p>In jüngster Zeit sind nun Fälle bekanntgeworden, in denen Bankmitarbeitende ganze Kundendateien entwendet und gegen hohes Entgelt (in einem Fall war die Rede von 4 Millionen Euro) an den Nachrichtendienst bzw. das Finanzamt eines ausländischen Staates weitergeleitet haben.<\/p><p>Bei dieser Ausgangslage herrscht Revisionsbedarf: Insbesondere fehlt für schwere Fälle ein qualifizierter Tatbestand, der sich vom Unrechtsgehalt und der Strafdrohung her deutlich von der einfachen Verletzung abhebt. Mit einer neuen Ziffer 1bis in Artikel 47 BankG soll schärfer bestraft werden, wer sich oder einem anderen durch Verletzung des Bankkundengeheimnisses einen Vermögensvorteil verschafft. Die Sanktion soll in einer Mindestfreiheitsstrafe (von beispielsweise sechs Monaten) und einer Höchststrafe von über drei Jahren bestehen. Damit wäre gewährleistet, dass die schwere Bankkundengeheimnisverletzung gleichzeitig als Vortat zur Geldwäscherei gilt und folglich jede Handlung mit solchen Geldern als Geldwäscherei geahndet werden könnte. Was die Geldstrafe anbelangt, so sind auch die ab 2009 geltenden erhöhten Strafbeträge deutlich unter den offenbar angebotenen Anstiftungssummen zur Geheimnisverletzung. Hier ist zu prüfen, ob analog zur Strafsteuer bei Steuerhinterziehung gemäss StHG und kantonalen Steuergesetzen auch im BankG eine Geldstrafe möglich ist, deren Höhe sich auch an der Höhe des erzielten Vermögensvorteils bemisst. Im Steuerstrafrecht hat der Täter bekanntlich einerseits die Nachsteuer zu entrichten (dies entspricht der Einziehung des unrechtmässigen Vermögensvorteils im Falle der Bankgeheimnisverletzung) sowie eine Strafsteuer in der einfachen oder mehrfachen Höhe der hinterzogenen Steuer zu bezahlen. Es ist nicht einzusehen, warum sogar die schwere Bankgeheimnisverletzung gegenüber der Steuerhinterziehung bezüglich der Geldstrafe derart privilegiert sein sollte.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Eine Verschärfung der in Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG) statuierten Strafdrohung wurde bereits <\/p><p>kürzlich vom Parlament beschlossen. Im Rahmen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Referendumsvorlage: BBl 2007 4625), welches auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, werden die unterschiedlichen Strafdrohungen in den Finanzmarktgesetzen harmonisiert und gleichzeitig verschärft. Die vorsätzliche Verletzung des Bankgeheimnisses wird neu mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze; ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Kapitalisiert ergibt dies also eine Geldstrafe von bis zu 1 080 000 Franken. Bei fahrlässiger Begehungsweise wird die Strafdrohung auf Busse bis zu 250 000 Franken lauten. Dies ist im Vergleich zur geltenden Regelung eine deutliche Verschärfung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit der bereits erfolgten Verschärfung des Strafrahmens in Artikel 47 BankG die Verletzung des Bankkundengeheimnisses inskünftig mit der gleichen Sanktion bedroht sein wird wie die Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) oder die Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB). Eine nochmalige Verschärfung von Artikel 47 BankG wäre ohne Einbezug solcher vergleichbarer Strafnormen, die ebenfalls dem Schutz der Geheimsphäre dienen (dabei wäre auch noch an die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 35 des Datenschutzgesetzes zu denken), sachlich nicht vertretbar.<\/p><p>Bezüglich der verlangten Prüfung, ob bei Widerhandlung gegen Artikel 47 BankG, neben der Einziehung des unrechtmässigen Vermögensvorteils, eine Geldstrafe möglich sei, deren Höhe sich auch an der Höhe des erzielten Vermögensvorteils bemisst, ist festzuhalten, dass nach Artikel 47 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist, wobei auch die objektive Schwere der Tat zu berücksichtigen ist. Demgegenüber wäre die Bemessung der Strafe anhand des erzielten Vermögensvorteils Ausdruck eines der schweizerischen Rechtsordnung wesensfremden Erfolgstrafrechtes.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bankkundengeheimnis gezielt zu stärken, indem Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG) betreffend das Bankkundengeheimnis so revidiert wird, dass eine wirksame Sanktionierung von und Abschreckung gegen neue Formen der Bankgeheimnisverletzung, insbesondere den Verkauf von gestohlenen Bankkundendateien an Dritte, darunter ausländische Organisationen oder Staaten, gewährleistet ist.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Stärkung des Bankkundengeheimnisses im Strafrecht"}],"title":"Stärkung des Bankkundengeheimnisses im Strafrecht"}