{"id":20083166,"updated":"2023-07-28T13:01:59Z","additionalIndexing":"24;28;Steuerabzug;Kinderbetreuung;Alleinerziehende\/r;berufstätige Mutter","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2708,"gender":"m","id":3905,"name":"Schmidt Roberto","officialDenomination":"Schmidt Roberto"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-03-20T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4802"},"descriptors":[{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":1},{"key":"L04K01040207","name":"Kinderbetreuung","type":1},{"key":"L04K01030303","name":"Alleinerziehende\/r","type":1},{"key":"L06K070203020501","name":"berufstätige Mutter","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":1,"name":"Bekämpft"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-10-03T00:00:00Z","text":"Bekämpft. Diskussion verschoben","type":27},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-11T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2009-08-10T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"+","date":"2008-09-19T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-SR","id":23,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR","abbreviation1":"WAK-S","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":23,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2008-03-20T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"language":"de"}],"sessionId":"4810"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1205967600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1244671200000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Die dabei anfallenden Kosten können bei der direkten Bundessteuer sowie bei einzelnen Kantons- und Gemeindesteuern nicht zum Abzug zugelassen werden.<\/p><p>Benachteiligt werden durch die heutige gesetzliche Regelung vor allem Alleinerziehende - meistens Frauen - sowie Ehegatten, wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind oder ein Ehegatte aufgrund von Krankheit oder Invalidität nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen. <\/p><p>Verschiedene Kantone haben für diese Fälle in den letzten Jahren einen nach oben begrenzten Abzug in ihre Steuergesetzgebungen aufgenommen und damit anerkannt, dass diese Betreuungskosten im weitesten Sinn \"berufsbedingt\" sind und aus sozialpolitischen Gründen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als abzugsberechtigt erklärt werden sollten. <\/p><p>Auch der Bundesrat hat bei der Beantwortung früherer parlamentarischer Vorstösse (z. B. Motion Teuscher 02.3718) die Einführung eines Kinderbetreuungsabzuges im Rahmen künftiger Reformen der Ehepaar- und Familienbesteuerung in Aussicht gestellt.<\/p><p>Im Sinne der Steuerharmonisierung ist es angezeigt, diesen Kinderbetreuungsabzug unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einem Höchstbetrag auch bei der direkten Bundessteuer zu gewähren. Durch eine Änderung des StHG ist zudem die Einführung eines Kinderbetreuungsabzuges auch den Kantonen zwingend vorzuschreiben, wobei die Festlegung des Höchstbetrages in der Kompetenz der Kantone bleiben soll.<\/p><p>Von einem Steuerabzug für Kinderbetreuungskosten würden in erster Linie alleinerziehende Frauen mit tiefen und mittleren Einkommen profitieren, die oftmals aus finanziellen Gründen gezwungen sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und nicht in der Lage sind, während dieser Zeit die Kinderbetreuung wahrzunehmen. In diesen Fällen ist es ungerecht, wenn man die Kinderbetreuungskosten weiterhin als \"reine Lebenshaltungskosten\" betrachtet. Die Kosten der familienexternen Kinderbetreuung sind für sie die Voraussetzung, um überhaupt erwerbstätig sein zu können.<\/p><p>Mit einem zusätzlichen Steuerabzug - wie er bereits in verschiedenen Kantonen besteht - könnten die berufsbedingten Kosten der Kinderbetreuung wenigstens teilweise ausgeglichen werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das geltende Recht sieht für die direkte Bundessteuer keinen Abzug der Fremdbetreuungskosten vor. Demgegenüber erlaubt das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) \"bis zur Inkraftsetzung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung\" einen Abzug für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Kinderbetreuungskosten (Art. 72c StHG). Anzumerken ist, dass bei der direkten Bundessteuer Alleinstehende, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben, wie Ehepaare in den Genuss des milderen Verheiratetentarifes kommen und damit gegenüber den tatsächlich Alleinstehenden bereits entlastet werden.<\/p><p>Die Motion strebt in dreierlei Hinsicht eine Änderung an. Erstens soll der Kinderbetreuungsabzug den Kantonen zwingend vorgeschrieben werden. Zweitens sollen die Kosten für die Fremdbetreuung auch infolge Erwerbsunfähigkeit oder Ausbildung abgezogen werden können. Und drittens soll dieser Abzug auch für die direkte Bundessteuer eingeführt werden.<\/p><p>Nach der Milderung der sogenannten \"Heiratsstrafe\" durch die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Sofortmassnahmen bei der Ehepaarbesteuerung wurde eine weitere Reform im Bereich der Ehepaar- und Familienbesteuerung an die Hand genommen. Ursprünglich sollte vorerst entschieden werden, ob Ehepaare weiterhin gemeinsam oder künftig getrennt zu besteuern sind, da je nach gewählter Veranlagungsart die Entlastungen für Ehepaare und Familien unterschiedlich ausfallen. Ein im Jahr 2007 zum Systementscheid durchgeführtes Vernehmlassungsverfahren hat aber aufgezeigt, dass die politische Entscheidfindung in dieser Systemfrage äusserst schwierig sein dürfte.<\/p><p>Das Eidgenössische Finanzdepartement hat deshalb der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Frühjahr den Auftrag erteilt, basierend auf dem geltenden System der Familienbesteuerung verschiedene Möglichkeiten zur Milderung der steuerlichen Belastung von Familien mit Kindern zu prüfen und konkrete Vorschläge auszuarbeiten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist daran, ihren Bericht \"Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern\" fertigzustellen. Der Bericht soll anschliessend auch der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) unterbreitet werden. In Kenntnis der Stellungnahme der FDK wird sich der Bundesrat im Herbst mit dem Bericht befassen und über das weitere Vorgehen entscheiden.<\/p><p>Bei dieser anstehenden Reform gilt es zu prüfen, auf welche Weise und insbesondere in welchem Umfang den Kinderkosten Rechnung zu tragen ist. Obschon der Motionstext sehr konkret formuliert ist, was die Wahl der effektiven Entlastungsmassnahmen einschränkt, unterstützt der Bundesrat die Stossrichtung. Er möchte den Vorschlägen der eingesetzten Arbeitsgruppe sowie der Stellungnahme der FDK zur Entlastung von Familien mit Kindern im jetzigen Zeitpunkt nicht vorgreifen, ist jedoch bereit, die Motion im Sinne seiner vorstehenden Ausführungen anzunehmen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sind derart zu ändern, dass für die Kosten der Kinderbetreuung durch Dritte ein Steuerabzug gewährt werden kann, wenn Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt leben, deren Betreuung infolge Erwerbstätigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Ausbildung nicht selber wahrnehmen können.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Steuerabzug für die Kinderbetreuung durch Dritte"}],"title":"Steuerabzug für die Kinderbetreuung durch Dritte"}