﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20083239</id><updated>2025-11-14T07:27:53Z</updated><additionalIndexing>24;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;Umsatzsteuer;Unternehmensfinanzierung;Unternehmensgruppe;Steuer auf Finanztransaktionen;Finanzrecht;Verrechnungssteuer</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><committee><abbreviation>WAK-SR</abbreviation><id>23</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR</name><abbreviation1>WAK-S</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>23</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2008-04-24T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4803</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11060115</key><name>Finanzrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1109020105</key><name>Unternehmensfinanzierung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703010206</key><name>Unternehmensgruppe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107030701</key><name>Steuerbefreiung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070407</key><name>Unternehmenssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107040601</key><name>Verrechnungssteuer</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070102</key><name>Umsatzsteuer</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107010202</key><name>Steuer auf Finanztransaktionen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2008-09-30T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-06-11T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2015-12-14T00:00:00Z</date><text>Abschreibung</text><type>15</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2015-12-14T00:00:00Z</date><text>Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 15.049.</text><type>0</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-03-17T00:00:00Z</date><text>Abschreibung</text><type>15</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council i:nil="true" /><date>2016-03-17T00:00:00Z</date><text>Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 15.049.</text><type>0</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>+</code><date>2008-08-27T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>WAK-NR</abbreviation><id>10</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR</name><abbreviation1>WAK-N</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>10</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2008-04-24T00:00:00Z</date><registrations /></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2008-04-24T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2008-09-30T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. Rat</name></state><state><date>2009-06-11T00:00:00</date><id>26</id><name>Angenommen</name></state><state><date>2016-03-17T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><handling><date>2009-06-11T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4809</session></handling><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><committee><abbreviation>WAK-SR</abbreviation><id>23</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR</name><abbreviation1>WAK-S</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>23</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></role></roles><shortId>08.3239</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><isMotionInSecondCouncil>true</isMotionInSecondCouncil><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;1. Konzerninterne Finanzierungen, Treasury-Operationen und Cash-Pooling-Funktionen durch Unternehmen mit Sitz in der Schweiz unterliegen heute (aufgrund der rechtlichen Bestimmungen und der Verwaltungspraxis anhand von Merkblättern der Eidgenössischen Steuerverwaltung) der Stempelabgabe und der Verrechnungssteuer, sobald sie gewisse (tief angesetzte) Grenzwerte erreichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schweizerische Konzerne wickeln in der Regel ihre Finanzierungstätigkeiten über ausländische Standorte ab, weil die Schweiz vor dem Hintergrund des internationalen Wettbewerbs- und Kostendrucks wegen der Steuerfolgen schlicht nicht konkurrenzfähig ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zahlreiche ausländische Plätze, welche gleichzeitig die Hauptkonkurrenten der Schweiz in diesem Bereich sind, kennen weder eine Emissionsabgabe noch eine Verrechnungssteuer (Quellensteuer) auf Zinsen (z. B. Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Zypern).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die gegenwärtige Rechtslage verunmöglicht die Ansiedlung wichtiger Teile des Konzernfinanzierungsgeschäfts in der Schweiz, zum Schaden der Unternehmen, des schweizerischen Standorts und des Fiskus. Sie schwächt den Wirtschaftsstandort Schweiz. Finanzierungs-, Treasury- und Cash-Pooling-Operationen sind zudem mit weiteren Headquarter- und Konzernfunktionen verbunden, sodass der im Finanzierungsbereich bestehende Wettbewerbsnachteil der Schweiz sich auch auf weitere Unternehmensfunktionen auswirkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Interesse der schweizerischen Standortattraktivität ist deshalb dieser Wettbewerbsnachteil durch die ausdrückliche Befreiung konzerninterner Finanzierungs-, Treasury- und Cash-Pooling-Aktivitäten von den Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer dringend zu beseitigen, damit Verlagerungen ins Ausland vorgebeugt und neues Geschäft in die Schweiz geholt werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da Konzernfinanzierungstätigkeiten heute über ausländische Standorte laufen, sind durch eine entsprechende Rechtsänderung keine nennenswerten Mindereinnahmen des Bundes im Bereich der Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer zu erwarten. Es darf im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass über die Neuansiedlung derartiger Funktionen höhere Gewinnsteuererträge und neue Arbeitsplätze mit zusätzlichen Einkommens- und Konsumsteuererträgen für die öffentliche Hand resultieren werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Konzernbetrachtung bei der gruppeninternen Finanzierung ist auch aus systematischer Sicht angemessen und vertretbar und gilt schon in verschiedenen anderen steuerlichen Bereichen (z. B. Mehrwertsteuergruppen, Beteiligungsumstrukturierungen gemäss Unternehmenssteuerreform 1997, steuerfreie Umstrukturierungen im Konzernverbund gemäss Fusionsgesetz, Steuerentlastung an der Quelle statt Steuerentrichtung für Dividenden innerhalb eines Konzerns, privilegierte Quellensteuersätze für konzerninterne Dividenden gemäss den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, Sanierungen usw.). Ein umfassendes Konsolidierungs- und Konzernsteuerrecht (Gewinnsteuern) ist für alle diese Massnahmen keine notwendige Voraussetzung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Emission von Anleihen durch ausländische Konzerngesellschaften ausserhalb der Schweiz kann gemäss gegenwärtiger Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung einer dem gleichen Konzern zugehörigen schweizerischen Gesellschaft zugerechnet werden, wenn die schweizerische Gesellschaft die ausländische Anleihe garantiert und die aufgenommenen Mittel in die Schweiz zurückfliessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit wird der schweizerische Anleihensmarkt faktisch vor ausländischer Konkurrenz abgeschirmt (weitgehend erfolglos, vgl. unten). Die Unternehmen sollen gezwungen werden, die öffentliche Fremdmittelaufnahme zur Finanzierung unternehmerischer Tätigkeiten auf dem schweizerischen Kapitalmarkt vorzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für Unternehmensaktivitäten in der Schweiz resultiert dadurch im Vergleich zu wichtigen ausländischen Konkurrenzplätzen (z. B. Luxemburg, Niederlande) ein steuerlicher Wettbewerbsnachteil. Diese Staaten, die in einem intensiven Standortwettbewerb mit der Schweiz stehen, erheben im Gegensatz zur Schweiz keine Emissionsabgabe bei der Ausgabe von Anleihensobligationen und keinen Verrechnungssteuerabzug (Quellensteuerabzug) auf den Zinszahlungen an die Obligationäre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch hier dürfte gelten, dass für den Bund durch die Aufgabe der unter dieser Ziffer beschriebenen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung geringfügige Mindererträge zu erwarten wären. Publikumsanleihen durch Konzerne in der Schweiz sowie die Umqualifizierung ausländischer in inländische Anleihen sind rar. Schweizerische Unternehmen werden in der Praxis dazu gezwungen, andere, für sie unter Umständen weniger günstige Finanzierungsformen zu wählen (Eigenfinanzierung, Kredite usw.). Die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung verursacht ihnen (ohne Nutzen für die öffentliche Hand) einen beträchtlichen Organisations-, Trennungs- und Kontrollaufwand über die in- und ausländischen Finanzmittelflüsse.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass im Bereich der Unternehmensbesteuerung weitere Schritte zur Stärkung des Steuerstandortes Schweiz nötig sind. Der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes hat zu diesem Zweck die Arbeitsgruppe "Internationaler Steuerwettbewerb" eingesetzt. Sie soll die Ziele einer weiteren Reform der Unternehmensbesteuerung konkretisieren und Massnahmen erarbeiten, mit denen diese Ziele zu erreichen sind. Mit ersten Resultaten der Arbeitsgruppe, in der die Kantone vertreten sind, ist im Herbst 2008 zu rechnen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen dieser Arbeiten wird die Arbeitsgruppe "Internationaler Steuerwettbewerb" beauftragt, auch Massnahmen zum Abbau der in der Motion dargelegten Hindernisse im Bereich der indirekten Steuern bei der Finanzierung von Konzerngesellschaften zu prüfen. Ob mit der vorgesehenen Reform alle Vorgaben der Motion erfüllt werden können, muss aber offenbleiben.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, Lösungsmöglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls die geeigneten Massnahmen zu treffen, namentlich durch Vorlage einer Gesetzesänderung oder Änderung auf Stufe Verordnung, sodass:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. konzerninterne Finanzierungen, Treasury-Operationen und das Cash Pooling im Konzern von der Emissions- und Umsatzabgabe sowie von der Verrechnungssteuer generell befreit sind; und&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Anleihen, die zu diesem Zweck im Ausland begeben werden, in der Schweiz nicht für die Zwecke der schweizerischen Besteuerung in inländische Anleihen umqualifiziert werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Beseitigung steuerlicher Hindernisse bei der Finanzierung von Konzerngesellschaften</value></text></texts><title>Beseitigung steuerlicher Hindernisse bei der Finanzierung von Konzerngesellschaften</title></affair>