﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20083355</id><updated>2025-11-14T08:19:08Z</updated><additionalIndexing>24;Bankgeheimnis;Doppelbesteuerung;Türkei;Südafrika;Finanzplatz Schweiz;Kolumbien;OECD;Steuerübereinkommen;Informationsaustausch</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-06-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4804</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070302</key><name>Doppelbesteuerung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070313</key><name>Steuerübereinkommen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K150222</key><name>OECD</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K12010103</key><name>Informationsaustausch</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106011201</key><name>Finanzplatz Schweiz</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040208</key><name>Bankgeheimnis</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K03040215</key><name>Südafrika</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0305020110</key><name>Kolumbien</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K03010508</key><name>Türkei</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-03-18T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2008-09-03T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2008-06-12T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-03-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2503</code><gender>m</gender><id>479</id><name>Kaufmann Hans</name><officialDenomination>Kaufmann</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>08.3355</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Während der Bundesrat früher die Praxis verfolgte, lediglich mit OECD-Staaten OECD-Muster-Doppelbesteuerungsabkommen abzuschliessen, hat er in den letzten Monaten eine Praxisänderung vollzogen. So will unsere Regierung neu das Muster-Doppelbesteuerungsabkommen auch auf Nicht-OECD-Staaten ausweiten. Ein OECD-Musterdoppelbesteuerungsabkommen mit Südafrika befindet sich aktuell im Nationalrat zur Ratifizierung (der Ständerat hat bereits zugestimmt), mit Kolumbien wurde ebenfalls schon ein solches unterzeichnet, und auch mit der Türkei besteht die Absicht, ein Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Muster abzuschliessen. Die Praxis des erweiterten Informationsaustausches ist aus Sicht der Schweiz nicht von Vorteil und insbesondere für den Schweizer Bankplatz, welcher rund 15 Prozent zum Schweizer Bruttoinlandprodukt beiträgt, potenziell schädlich. Daher soll in Zukunft nur noch mit OECD-Mitgliedern ein Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Muster abgeschlossen werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Das Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung regelt in Artikel 26 den Informationsaustausch. Dieser soll nicht nur die Informationen umfassen, die zwecks richtiger Anwendung der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) notwendig sind, sondern auch solche, die der Umsetzung des internen Rechts des anderen Staates dienen und Informationen umfassen, die unter das Bankgeheimnis fallen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Schweiz hatte einen Vorbehalt zu diesem Artikel 26 angebracht und vereinbart daher auch mit OECD-Staaten keinen umfassenden Informationsaustausch gemäss OECD-Musterabkommen. Sie hat immer die Auffassung vertreten, dass der Zweck der DBA darin besteht, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, nicht aber, die Steuerhinterziehung als solche zu bekämpfen. Unser Land ist aber bereit, Auskunft zwecks korrekter Anwendung eines DBA zu erteilen sowie im Rahmen der gegenüber der OECD eingegangenen Verpflichtungen zusätzlich auch bei Steuerbetrug und bei Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Im Steuerbereich ist die OECD bestrebt, gewisse Regeln als allgemeine Standards nicht nur für OECD-Mitgliedstaaten, sondern auch für Drittstaaten zu etablieren. Sie unterhält in Asien, Afrika und Lateinamerika Ausbildungszentren für Staatsangestellte von Drittstaaten, um so eine möglichst harmonisierte internationale Sicht des Steuerwesens und ihrer Regeln zu fördern. Diese Ausbildungsstätten haben einen grossen Erfolg. Die Ausbildung ist zum grössten Teil auf Fragen rund um die DBA fokussiert und schliesst namentlich das Thema der Amtshilfe mit ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Seit mehreren Jahren wurden die Bestrebungen der OECD verstärkt, was sich in den Arbeiten über den sogenannten "schädlichen Steuerwettbewerb" niedergeschlagen hat, die auch auf Drittstaaten ausgedehnt wurden. Im Vordergrund steht hier ebenfalls die Transparenz, welche durch eine "umfassende" Amtshilfe sichergestellt werden soll. Im Bereich des Zugangs zu Bankinformationen für fiskalische Belange hat die Schweiz bei der Erarbeitung des entsprechenden Berichts durch das Fiskalkomitee der OECD im Jahre 2000 im Bereich der direkten Steuern das Bankgeheimnis bewahren können. Die Schweiz sicherte damals in einem Kompromiss den anderen Mitgliedstaaten zu, ihre DBA zu revidieren, um künftig Amtshilfe auch zur Durchsetzung des internen Rechts eines Vertragsstaates bei Steuerbetrug zu ermöglichen. Der Zugang zu Bankinformationen für steuerliche Zwecke ist keine abgeschlossene Frage. Die Fortschritte bei der Lösung der Frage ist vielmehr Gegenstand von periodischen Abklärungen. Die Schweiz konnte unlängst über die von ihr getroffenen Lösungen berichten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Nach der bisher befolgten Politik ist die Schweiz bereit, auch mit anderen als OECD-Mitgliedstaaten nebst der Amtshilfe zur korrekten Anwendung eines DBA auch Amtshilfe bei Steuerbetrug (vorderhand jedoch nicht Amtshilfe bei Holdinggesellschaften) zu gewähren; dies, wenn die betreffenden Staaten den Abschluss eines DBA von einer solchen erweiterten Amtshilfeklausel abhängig machen und nur dadurch ein für unsere Wirtschaft positiver Abkommensabschluss erzielt werden kann. Dies war z. B. bei den Verhandlungen mit Costa Rica und Kolumbien der Fall. Was die Türkei betrifft, so handelt es sich um einen OECD-Staat. Südafrika hat Beobachterstatus in der OECD und dürfte mittelfristig Vollmitglied werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die OECD nimmt eine globale Sicht vor, ist doch die Wirtschaft ihrer Mitgliedstaaten mannigfach vernetzt. Dies gilt vor allem auch für die Schweiz. Es ist daher sehr wichtig für die Schweiz, ihrem in der OECD zugesicherten Standard zur Bekämpfung des Steuerbetrugs durch eine staatsvertragliche Verankerung in möglichst vielen DBA weltweit Nachachtung zu verschaffen und dabei auch die übrigen eigenen Interessen wahrzunehmen. Aus diesem Grund ist der Abschluss eines DBA mit Südafrika und der Türkei zu begrüssen, das eine auf den Steuerbetrug erweiterte Amtshilfe vorsieht. Dasselbe gilt auch für Abkommen, die dem Parlament möglichst bald unterbreitet werden sollen, wie jenen mit Kolumbien und Costa Rica. Die von den eidgenössischen Räten hinsichtlich anderer OECD-Staaten bereits gutgeheissene "Schweizer Lösung" sollte also auch bei diesen Abkommen bekräftigt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Nach dem Willen des Bundesrates soll diese Politik fortgeführt werden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, nur mit Staaten, welche OECD-Mitglieder sind, ein OECD-Muster-Doppelbesteuerungsabkommen mit erweitertem Informationsaustausch abzuschliessen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Anwendung des OECD-Doppelbesteuerungsabkommens</value></text></texts><title>Anwendung des OECD-Doppelbesteuerungsabkommens</title></affair>