{"id":20083375,"updated":"2023-07-28T08:09:58Z","additionalIndexing":"12;48;Terrorismus;Piraterie;Fliegertruppen;Flugzeug","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2611,"gender":"m","id":1158,"name":"Lang Josef","officialDenomination":"Lang"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-06-12T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4804"},"descriptors":[{"key":"L06K050102010204","name":"Piraterie","type":1},{"key":"L04K04030108","name":"Terrorismus","type":1},{"key":"L05K1804010301","name":"Flugzeug","type":1},{"key":"L05K0402030802","name":"Fliegertruppen","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-06-18T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2008-09-19T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"VBS","id":6,"name":"Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1213221600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1276812000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2666,"gender":"f","id":3830,"name":"Carobbio Guscetti Marina","officialDenomination":"Carobbio Guscetti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2635,"gender":"m","id":1110,"name":"Vischer Daniel","officialDenomination":"Vischer Daniel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2596,"gender":"f","id":1155,"name":"Frösch Therese","officialDenomination":"Frösch"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2308,"gender":"m","id":140,"name":"Marti Werner","officialDenomination":"Marti Werner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2298,"gender":"m","id":105,"name":"Hämmerle Andrea","officialDenomination":"Hämmerle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2615,"gender":"m","id":1112,"name":"Müller Geri","officialDenomination":"Müller Geri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2579,"gender":"m","id":1065,"name":"Leuenberger Ueli","officialDenomination":"Leuenberger-Genève"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2706,"gender":"m","id":3903,"name":"Rielle Jean-Charles","officialDenomination":"Rielle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2446,"gender":"m","id":390,"name":"Widmer Hans","officialDenomination":"Widmer Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2697,"gender":"m","id":3894,"name":"Lumengo Ricardo","officialDenomination":"Lumengo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2457,"gender":"f","id":407,"name":"Genner Ruth","officialDenomination":"Genner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2632,"gender":"m","id":1120,"name":"Sommaruga Carlo","officialDenomination":"Sommaruga Carlo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2696,"gender":"f","id":3893,"name":"Lachenmeier-Thüring Anita","officialDenomination":"Lachenmeier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2611,"gender":"m","id":1158,"name":"Lang Josef","officialDenomination":"Lang"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"08.3375","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>\"Handle so, dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloss als Mittel brauchst.\"<\/p><p>\"Denn vernünftige Wesen stehen alle unter dem Gesetz, dass jedes derselben sich selbst und alle anderen niemals bloss als Mittel, sondern jederzeit zugleich als Zweck an sich selbst behandeln solle.\" <\/p><p>\"Das aber, was die Bedingung ausmacht, unter der allein etwas Zweck an sich selbst sein kann, hat nicht bloss einen relativen Wert, d. i. einen Preis, sondern einen inneren Wert, d. i. Würde.\" <\/p><p>\"Autonomie ist also der Grund der Würde der menschlichen und jeder vernünftigen Natur.\" <\/p><p>(Immanuel Kant: \"Grundlegung zur Metaphysik der Sitten\", 1785) <\/p><p>\"Die einem solchen Einsatz ausgesetzten Passagiere und Besatzungsmitglieder befinden sich in einer für sie ausweglosen Lage. Sie können ihre Lebensumstände nicht mehr unabhängig von anderen selbstbestimmt beeinflussen. Dies macht sie zum Objekt nicht nur der Täter. Auch der Staat ... behandelt sie als blosse Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutz anderer. Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräusserlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt. ... Unter der Geltung der Menschenwürdegarantie ist es schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich in einer derart hilflosen Lage befinden, vorsätzlich zu töten.\" <\/p><p>(Bundesverfassungsgericht vom 15. Februar 2006)<\/p><p>\"Oftmals wird in den ersten Minuten oder Stunden einer Flugzeugentführung nicht klar sein, ob der Entführer das Flugzeug als Waffe gebrauchen will oder ob es sich um eine konventionelle Entführung handelt. Zudem ist fraglich, ob nicht zahlreiche unschuldige Menschen dem Flugzeugabschuss zum Opfer fallen, wenn das Flugzeug beispielsweise über bewohntem Gebiet abgeschossen wird. Angesichts so grosser Unsicherheit kann eine legitimierende Prüfung somit in den meisten Fällen erst ex post erfolgen.\" <\/p><p>(Helen Keller, Rechtsprofessorin, und Lucy Keller, wissenschaftliche Mitarbeiterin, \"NZZ\", 21. Januar 2007)<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat geht davon aus, dass der Motionär auf dem Wege der Gesetzgebung den Abschuss von zivilen Flugzeugen mit tatunbeteiligten Passagieren verbieten lassen möchte.<\/p><p>In bestimmten Situationen kann jedoch nach Ansicht des Bundesrates der bewusste Abschuss eines zivilen Flugzeuges mit Passagieren nicht per se ausgeschlossen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein solches Flugzeug in terroristischer Absicht gegen stark bevölkerte Ziele am Boden eingesetzt wird. Der Staat bzw. der befugte Entscheidungsträger muss seiner Verantwortung gerecht werden und eine schwierige Güterabwägung vornehmen. Dabei müssen die Würde und der Anspruch auf körperliche Unversehrtheit der Flugzeuginsassen ebenso in die Abwägung mit einbezogen werden wie die Würde und die Unversehrtheit der Menschen am Boden, die Ziel der Terrorattacke sind. Das Ergebnis dieser Güterabwägung kann und soll nach Auffassung des Bundesrates vom Gesetzgeber nicht in genereller und abstrakter Weise vorweggenommen werden. Nichthandeln trotz erkennbarer terroristischer Absicht eines Flugzeugentführers kann unter Umständen ebenso verwerflich sein wie ein fehlerhaft erteilter Abschussbefehl. Aus diesen Überlegungen sollte ein Abschussverbot tel quel für zivile Flugzeuge mit tatunbeteiligten Passagieren, wie es der Motionär beantragt, nicht gesetzlich verankert werden.<\/p><p>In der Schweiz sind die Voraussetzungen, unter denen der Staat bzw. der zuständige Entscheidungsträger den Einsatz von Waffen gegen zivile Luftfahrzeuge anordnen kann, in der Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL; SR 748.111.1) geregelt. Bei nichteingeschränktem Luftverkehr werden Waffen nur bei Notwehr oder Notstand eingesetzt (Art. 9 Abs. 3 VWL). Wenn der Bundesrat dagegen eine Einschränkung des Luftverkehrs beschliesst (wie z. B. während der Euro 2008 für die Spieltage in der Schweiz), kann der Chef VBS den Waffeneinsatz anordnen, sofern der Bundesrat keine anderweitigen Dispositionen trifft. Voraussetzung für den Waffeneinsatz ist dabei, dass den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge geleistet wird und dass andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. Notwehr und Notstand bleiben vorbehalten (Art. 14 Abs. 1 VWL).<\/p><p>Darüber hinaus weist der Bundesrat auf Artikel 36 Absatz 1 der Bundesverfassung hin, welcher vorsieht, dass die Behörde im Falle einer ernsten, unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr auch ohne formellgesetzliche Grundlage sogar schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten in Kauf nehmen darf (polizeiliche Generalklausel).<\/p><p>Der für die Anordnung des Waffeneinsatzes zuständige Entscheidträger (d. h. der Chef VBS oder die Person, an die der Entscheid nach Art. 14 Abs. 2 VWL delegiert wurde) kann sich bei seinem Entscheid im konkreten Fall auf die Rechtfertigungsgründe der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB), der Notwehr (Art. 15 StGB) oder des Notstandes (Art. 17 StGB) berufen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der militärische Pilot, der den Befehl ausführt, wird sich seinerseits auf Handeln auf Befehl (Art. 20 MStG) oder allenfalls ebenfalls auf Notwehr oder Notstand (Art. 16 und 17 MStG) berufen können.<\/p><p>Die Gesetzesgrundlage der VWL besteht in erster Linie in Artikel 12 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0), der den Bundesrat mit dem Erlass luftpolizeilicher Vorschriften beauftragt. Die Verfassungskonformität von Artikel 14 VWL (Waffeneinsatz) wird allerdings heute unter dem Blickwinkel von Artikel 36 der Bundesverfassung infrage gestellt. Danach benötigen schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten - von der obenerwähnten Ausnahme gemäss Artikel 36 Absatz 1 der Bundesverfassung abgesehen - eine klare Grundlage in einem formellen Gesetz. Der Bundesrat ist zwar der Auffassung, dass in zeitlicher Hinsicht kein dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Er ist aber bereit, anlässlich einer nächsten Gesetzesrevision (infrage kommt in erster Linie eine solche des LFG) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Waffeneinsatz gegen Zivilluftfahrzeuge in einem formellen Gesetz (statt wie bisher in einer Verordnung) umschrieben werden sollten. Diese Überprüfung müsste umfassend sein und sämtliche Aspekte des Waffeneinsatzes gegen zivile Flugzeuge erfassen (u. a. auch die Tragweite von Notwehr und Notstand in diesen Fällen). Sie müsste im Rahmen einer breitangelegten Diskussion erfolgen, die insbesondere die grundrechtlichen Aspekte mit einschliesst.<\/p><p>Für den Fall einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat im Zweitrat den Antrag auf Umwandlung in einen Prüfungsauftrag vor.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Abschiessen von Zivilflugzeugen mit unbeteiligten Passagieren ist verboten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kein Abschiessen von Zivilflugzeugen mit unbeteiligten Passagieren"}],"title":"Kein Abschiessen von Zivilflugzeugen mit unbeteiligten Passagieren"}