{"id":20083455,"updated":"2023-07-28T08:36:04Z","additionalIndexing":"09;Staatsschutzakten;Parlamentarier\/in;Amtsmissbrauch;Staatsschutz;Dienst für Analyse und Prävention","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2061,"gender":"f","id":466,"name":"Fetz Anita","officialDenomination":"Fetz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2008-09-15T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4805"},"descriptors":[{"key":"L05K0403030303","name":"Staatsschutzakten","type":1},{"key":"L03K080304","name":"Parlamentarier\/in","type":1},{"key":"L04K04030303","name":"Staatsschutz","type":1},{"key":"L05K0501020101","name":"Amtsmissbrauch","type":1},{"key":"L05K0804030101","name":"Dienst für Analyse und Prävention","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2008-12-17T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2008-11-26T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1221429600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1229468400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2102,"gender":"m","id":133,"name":"Leuenberger Ernst","officialDenomination":"Leuenberger-Solothurn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2501,"gender":"m","id":477,"name":"Janiak Claude","officialDenomination":"Janiak"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2629,"gender":"f","id":1148,"name":"Savary Géraldine","officialDenomination":"Savary"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2061,"gender":"f","id":466,"name":"Fetz Anita","officialDenomination":"Fetz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"08.3455","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Gemäss Geschäftsprüfungskommission des Basler Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt (GPK-BS; Bericht für das Jahr 2007 vom 18. Juni 2008, Seiten 13ff.) wurden sechs Mitglieder des Grossen Rates (Legislative) aufgrund von Wahlberichten von den zuständigen kantonalen Behörden dem Dienst für Analyse und Prävention (DAP) im Bundesamt für Polizei gemeldet. Der DAP hat laut GPK-BS diesen Sachverhalt bestätigt.<\/p><p>Mindestens zwei Basler Grossräte und Grossrätinnen sind auch tatsächlich in der Datensammlung Isis des DAP verzeichnet, wie der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte ihnen gegenüber schriftlich bestätigt hat. <\/p><p>Nach dem BWIS dürfen \"Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit\" nicht bearbeitet werden (Art. 3 BWIS), soweit kein begründeter Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte als Vorwand nehmen, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.<\/p><p>Bei beiden nachweislich Verzeichneten legt die Art des Eintrages nahe, dass die Ausübung ihrer politischen Rechte keineswegs ein Vorwand für eine extremistische Tätigkeit gewesen wäre. Im einen der beiden Fälle geht es konkret um die vorwandslose Ausübung der Versammlungsfreiheit, wobei es sich ausgerechnet um Kontakte handelte, welche von der lokalen Polizei gewünscht worden waren. Im anderen Fall geht es um politisch erwünschte Integrationskontakte zu Ausländergruppierungen.<\/p><p>Insofern irritieren die Aussagen des Leiters des DAP, Urs von Daeniken, da sie im Umkehrschluss unterstellen, die Gewählten seien im Terrorismus-Umfeld anzusiedeln: \"Wir registrieren niemanden wegen Sachverhalten, die nichts mit gewaltextremistischen oder terroristischen Umtrieben oder andern im Gesetz erwähnten Sicherheitsrisiken für die Schweiz zu tun hätten\" (\"Sonntagsblick\" vom 27. Juli 2008). Ähnlich liess sich vorgängig sein Stellvertreter Jürg Bührer verlauten: \"Dies aber nur, wenn es zur betroffenen Person eine Verbindung zu Terrorismus, Spionage, gewalttätigem Extremismus oder der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen gibt. Das ist aber unabhängig von der politischen Tätigkeit der betroffenen Person\" (\"Basler Zeitung\" vom 26. Juni 2008). Ein solcher Generalverdacht gegenüber Gewählten mit ausländischem Hintergrund ist ebenso unerträglich wie ein Generalverdacht gegenüber Personen, welche von ihrer Versammlungsfreiheit vorwandslos Gebrauch machen wollen.<\/p><p>Die GPK-BS hegt bezüglich obengeschildeter Vorgänge ernsthafte Bedenken und befürchtet einen Rückfall in alte Muster (Fichen-Affäre) Ende der Achtzigerjahre. Nach jetzigem Informationsstand sind die Befürchtungen berechtigt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Artikel 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) legt den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone eine klare Schranke für die Datenbearbeitung auf: Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit dürfen durch diese Behörden nicht bearbeitet werden. Die Bearbeitung ist nach dem Gesetz nur dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.<\/p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:<\/p><p>1. Im Informatisierten Staatsschutz-Informations-System (Isis) sind im Bereich des Staatsschutzes rund 13 000 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erfasst.<\/p><p>2. Die Information, dass eine Person in ein politisches Gremium gewählt wurde, ist nicht staatsschutzrelevant und wird nicht im Isis erfasst. Aus diesen Gründen ist keine diesbezügliche Auswertung möglich.<\/p><p>3. Die grundsätzlichen Äusserungen des Chefs der Hauptabteilung Dienst für Analyse und Prävention (DAP) und seines Stellvertreters bezogen sich nicht auf die angeblich im Isis erfassten Parlamentsangehörigen des Kantons Basel-Stadt. Informationen über verzeichnete Personen dürfen nicht publiziert werden.<\/p><p>Die Ausführungen des Leiters des DAP und seines Stellvertreters bezogen sich vielmehr auf die Schranke von Artikel 3 BWIS und sollten verdeutlichen, dass auch Informationen über die Ausübung politischer Rechte von den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone bearbeitet werden dürfen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ausübung der politischen Rechte als Vorwand genommen wird, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. Das Gesetz nimmt Parlamentsangehörige hievon nicht aus.<\/p><p>Der Bundesrat kann aus den Äusserungen der Verantwortlichen des DAP keine Unterstellungen erkennen.<\/p><p>4. Der Bundesrat ist nicht befugt, Auskunft über die im Isis erfassten Informationen zu Personen zu erteilen. Die Datenbearbeitung des DAP über die angeblich im Isis erfassten Parlamentsangehörigen wurde durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten im Rahmen von Artikel 18 BWIS (Auskunftsrecht) überprüft und für korrekt befunden. Zudem ist die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) der eidgenössischen Räte zurzeit daran, die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung in dieser Sache zu überprüfen. Bisher liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der DAP die in Artikel 3 BWIS festgelegten Schranken der Datenbearbeitung nicht eingehalten hätte.<\/p><p>5.\/6. Der Bundesrat wird das Ergebnis der Abklärungen der GPDel der eidgenössischen Räte in dieser Sache abwarten.<\/p><p>7. Artikel 6 Absatz 3 BWIS legt fest, dass Personen, denen die Erfüllung von BWIS-Aufgaben in den Kantonen anvertraut wird, dem kantonalen Dienstrecht und der kantonalen Dienstaufsicht - also der verwaltungsrechtlichen Kontrolle durch die hierarchisch vorgesetzte Stelle - unterstehen. Die kantonalen hierarchisch vorgesetzten Stellen besitzen somit gegenüber dem im Bereich des Staatsschutzes tätigen Personal Leitungs- und Weisungsbefugnisse.<\/p><p>Was die zusätzliche Bundesaufsicht über die Mitarbeitenden der kantonalen Staatsschutzdienste anbelangt, so hat einerseits der DAP die Möglichkeit, im Rahmen der Auftragserteilung gegenüber den Mitarbeitenden der kantonalen Staatsschutzdienste eine Aufsicht auszuüben. Ist der DAP mit den erbrachten Leistungen nicht einverstanden, werden beispielsweise Zusatzaufträge erteilt oder Instruktionen abgehalten. Meldungen, welche dem DAP von den kantonalen Staatsschutzdiensten zugeschickt werden, jedoch mangels Staatsschutzrelevanz nicht im Isis erfasst werden können, werden in der Regel an die Kantone zur Anpassung ihrer Datenbearbeitung zurückgeschickt. Dies erfolgt im Hinblick auf ihre Sensibilisierung bezüglich der Datenbearbeitungsschranke von Artikel 3 BWIS.<\/p><p>Andererseits sind die kantonalen Staatsschutzdienste gehalten, dem DAP jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten abzuliefern. Diese Berichte umfassen auch diejenigen Tätigkeiten, die von dem DAP nicht im Zusammenhang mit konkreten Aufträgen oder erhaltenen Meldungen überprüft werden konnten.<\/p><p>Mitte 2007 führte der DAP zudem ein Reporting- und Controllingsystem ein, das die Messung der Leistungen und Aufwendungen der Kantone zugunsten der präventiven Staatsschutztätigkeit detailliert analysieren lässt. Mit diesem System kann die Qualität der Leistungen noch besser geprüft werden.<\/p><p>8. Der Bund hat im Staatsschutzbereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz und hat den Zugang zu den fraglichen Informationen abschliessend geregelt. Das Gesetz überträgt die Datenherrschaft in Ausübung dieser Kompetenz dem Bund (DAP).<\/p><p>Zentrales Element der Gewährleistung der Datenherrschaft des Bundes ist Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120.2). Diese Bestimmung sieht im Rahmen der Kontrolle in den Kantonen die Einsicht in Daten des Bundes nur mit Zustimmung des verantwortlichen Organs des Bundes (DAP) vor. Die Einsicht kann namentlich verweigert werden, wenn es der Quellenschutz erfordert oder wenn eine Gefährdung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen wahrscheinlich ist.<\/p><p>Die Datenschutzaufsicht ist auf Stufe Bund umfassend gewährleistet. Die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Tätigkeiten der Bundesbehörde werden durch die GPDel und das Departement kontrolliert.<\/p><p>Bis anhin wurde nur in einem Fall von einem kantonalen Kontrollorgan die Einsicht in Bundesdaten beantragt. Da die Einsicht aus Gründen des Quellenschutzes verweigert wurde, stimmte das kantonale Kontrollorgan seine Kontrolltätigkeit mit der GPDel ab.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Über wie viele in der Schweiz wohnhafte Personen sind gemäss Bundesgesetz über die Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Daten gespeichert?<\/p><p>2. Über wie viele Gewählte in schweizerischen Gemeinde- und Kantonsparlamenten sowie der Bundesversammlung sind Daten registriert? Wie viele waren es per Mitte 2007, per Ende 2007 und per Mitte 2008?<\/p><p>3. Wie stellt sich der Bundesrat zu Äusserungen von Leiter und stellvertretendem Leiter der Hauptabteilung Dienst für Analyse und Prävention (DAP), wonach im Umkehrschluss die fichierten Parlamentsangehörigen \"eine Verbindung zu Terrorismus, Spionage, gewalttätigem Extremismus oder der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen\" aufweisen? Heisst der Bundesrat solche - notabene ohne jeglichen Beweis vorgebrachten - faktischen, schweren Unterstellungen gegenüber gewählten Volksvertreterinnen und Volksvertretern gut?<\/p><p>4. Gemäss Artikel 3 BWIS muss ein \"begründeter Verdacht\" für die Informationsbearbeitung vorhanden sein. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass ein solcher begründeter Verdacht bei den beiden nachweislich fichierten Angehörigen des Basler Grossen Rates aufrechterhalten werden kann? Hätte bei pflichtgemässer Arbeit der zuständigen Stellen dieser offenbar vermeintlich begründete Verdacht nicht in sich zusammenbrechen müssen?<\/p><p>5. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus diesen beiden Fällen, die offenkundig nicht mit dem geltenden BWIS in Übereinstimmung gebracht werden können?<\/p><p>6. Beabsichtigt der Bundesrat, sich bei den fichierten Mitgliedern des Basler Parlamentes zu entschuldigen?<\/p><p>7. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 BWIS unterstehen Personen, die von den Kantonen mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, dem kantonalen Dienstrecht und der kantonalen Dienstaufsicht. Wie sieht nach Ansicht des Bundesrates die diesbezügliche Aufsicht der Kantone aus, und welche Aufsichtspunkte umfasst sie? Welcher zusätzlichen Bundesaufsicht unterstehen nach Ansicht des Bundesrates diese Personen?<\/p><p>8. Wie viele Fälle sind bekannt, in denen Kantone nach Artikel 23 Absatz 2 VWIS (SR 120.2) zur Erfüllung ihrer Kontrollpflicht Einsicht in Bundesdaten nehmen konnten, ohne dass der DAP dies verweigert hätte?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"BWIS. Personeneinträge (Fichen) von gewählten Volksvertretern"}],"title":"BWIS. Personeneinträge (Fichen) von gewählten Volksvertretern"}