{"id":20083462,"updated":"2023-07-27T19:06:59Z","additionalIndexing":"12;Informationsrecht;Freiheitsberaubung;Jugendschutz;polizeiliche Ermittlung;Kind;Eindämmung der Kriminalität;sexuelle Gewalt;Verzeichnis;Strafregister;Datenbasis;Urteil","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2705,"gender":"f","id":3902,"name":"Rickli Natalie","officialDenomination":"Rickli Natalie"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-09-16T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4805"},"descriptors":[{"key":"L04K01040206","name":"Jugendschutz","type":1},{"key":"L06K050102010305","name":"sexuelle Gewalt","type":1},{"key":"L04K02020702","name":"Verzeichnis","type":1},{"key":"L04K12010201","name":"Informationsrecht","type":1},{"key":"L04K05010113","name":"Strafregister","type":1},{"key":"L06K120301010301","name":"Datenbasis","type":2},{"key":"L03K050403","name":"Urteil","type":2},{"key":"L05K0504010205","name":"polizeiliche Ermittlung","type":2},{"key":"L06K050102010301","name":"Freiheitsberaubung","type":2},{"key":"L05K0107010205","name":"Kind","type":2},{"key":"L04K01040202","name":"Eindämmung der Kriminalität","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-12-19T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-03T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2008-11-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1221516000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1243980000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2670,"gender":"m","id":3867,"name":"Aebi Andreas","officialDenomination":"Aebi Andreas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2519,"gender":"m","id":542,"name":"Mörgeli Christoph","officialDenomination":"Mörgeli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2612,"gender":"m","id":1113,"name":"Leutenegger Filippo","officialDenomination":"Leutenegger Filippo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2535,"gender":"m","id":513,"name":"Spuhler Peter","officialDenomination":"Spuhler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2584,"gender":"m","id":1135,"name":"Amstutz Adrian","officialDenomination":"Amstutz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2694,"gender":"m","id":3891,"name":"Jositsch Daniel","officialDenomination":"Jositsch"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2523,"gender":"m","id":500,"name":"Pfister Theophil","officialDenomination":"Pfister Theophil"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2673,"gender":"m","id":3870,"name":"Baettig Dominique","officialDenomination":"Baettig"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2311,"gender":"m","id":151,"name":"Miesch Christian","officialDenomination":"Miesch"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. 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durch die Registrierung erreicht werden soll. Für die rechtliche Beurteilung macht es daher einen Unterschied, ob die Registrierung einzig der Verbesserung der Ermittlungstätigkeit, dem Vollzug von Berufs- und Tätigkeitsverboten oder gar der Information der Öffentlichkeit dienen soll. Die im Rahmen der Interpellation gestellten Fragen betreffen in erster Linie den Bereich der Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Diese Problematik ist enger als die von der Motion Rickli verfolgten Zielsetzungen.<\/p><p>1. Bei der Entführung eines Kindes - wie auch bei der Begehung anderer Straftaten - konzentrieren sich die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zuallererst auf den Tatort, die Tatumstände und den Tathergang. Es werden Spuren gesichert, Zeugen befragt, die letzten Kontakte ermittelt, und es wird allenfalls das Umfeld des Kindes abgeklärt. Es bestehen zudem verschiedene Möglichkeiten der Konsultation von Datenbanken zum Abgleich ermittelter Informationen (Afis, DNA, Vostra, Viclas). Der Zugriff auf Vostra steht ermittlungstechnisch aber nicht im Vordergrund, da die abzufragende Person bereits namentlich bekannt sein muss, um eine Abfrage durchführen zu können.<\/p><p>Für den Fall, dass sich aus diesen Ermittlungen erste Hinweise auf eine konkrete Täterschaft ergeben, hat der leitende Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt die Möglichkeit, online sämtliche Strafregisterdaten (Urteilsdaten und Daten über hängige Strafverfahren) abzufragen, etwa um abzuklären, ob unter den Tatverdächtigen allenfalls einschlägig vorbestrafte oder in andere Verfahren verwickelte Personen (also mögliche Wiederholungstäter) sind (vgl. Art. 365 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 367 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 StGB). Diese Informationen können in der Folge gegebenenfalls weitere Abklärungen initiieren. Die kantonalen Polizeistellen verfügen heute über kein eigenes Zugriffsrecht auf Vostra. Sie können diese Informationen aber über die jeweilige Verfahrensleitung beziehen. Ob die kantonalen Polizeistellen künftig an Vostra anzuschliessen sind, wird gegenwärtig im Rahmen der umfassenden Revision des Strafregisterrechtes geprüft.<\/p><p>2. Es ist wichtig, dass der Polizei wirksame Instrumente zur Verfügung stehen, um Straftaten, insbesondere Delikte, welche durch Sexual- und Gewaltstraftäter begangen werden, zu verhindern und aufzuklären. Der Bundesrat hat deshalb bereits in seiner Antwort auf die erwähnte Motion Rickli festgehalten, dass für die Ermittlungsbehörden eine umfassende Datenbank, in der sämtliche erkennungsdienstlichen Daten sowie Daten über die jeweiligen Tatumstände festgehalten werden, durchaus von Interesse sein kann.<\/p><p>Auf kantonaler Ebene hat die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz jedoch bereits einen Schritt in diese Richtung gemacht, als sie im Jahr 2001 die nationale Einführung von Viclas beschlossen hat. Es handelt sich dabei um ein in Kanada entwickeltes und auch in vielen europäischen Staaten angewandtes Analysesystem zum Erkennen von Tatzusammenhängen bei Serienstraftaten insbesondere im Bereich sexuell motivierter Gewaltdelikte. Diese Datenbank, bei der sich alle Kantone beteiligen können, ist kein blosses Verurteiltenregister, da auch nicht aufgeklärte Fälle mit unbekannter Täterschaft erfasst werden. Da für die Erstellung eines \"Verhaltensfingerabdrucks\" eine detaillierte Fallbeschreibung nötig ist, gestaltet sich die Eingabe der Daten aufwendig. Das System wird in der Schweiz in erster Linie auf Tötungs- und Sexualdelikte angewandt. Grundsätzlich werden sämtliche relevanten Falldaten registriert. Auch Daten über Wohn- und Arbeitsort sowie Signalementsbeschreibungen können eingegeben und abgefragt werden. Als ergänzendes Informationselement sollen künftig auch Bilder eingebunden werden können.<\/p><p>3. Vostra ist in erster Linie eine Urteilsdatenbank. In Vostra werden aber auch alle Personen erfasst, gegen die in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig ist (Art. 366 Abs. 4 StGB). Bei einer späteren Sanktionierung wird das Urteil eingetragen. Bei einem Freispruch oder bei einer Einstellung des Verfahrens wird der entsprechende Eintrag gelöscht.<\/p><p>Ein rechtskräftiges Urteil, welches infolge guter Prognose eine bedingte oder teilbedingte Strafe als Sanktion enthält, wird zehn Jahre im Strafregister aufbewahrt (Art. 369 Abs. 3 StGB) und ist in dieser Zeit für die Strafjustizbehörden (Gerichte, Untersuchungsrichter, Staatsanwälte) zugänglich. Sofern sich der Betroffene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat, erscheint ein solches Urteil allerdings nicht mehr im Auszug für Privatpersonen (Art. 371 Abs. 3 StGB). Dies gilt für alle Delikte - auch für Vergewaltigungen.<\/p><p>4. Die Fristen für die Entfernung der Daten sind in Artikel 369 StGB geregelt. Zusätzlich gibt es in Artikel 371 StGB Fristen für die Dauer des Erscheinens im Privatauszug. Die Fristen sind so festgesetzt, dass vor der \"Verbüssung\" der Strafe sicher keine Entfernung des Eintrages erfolgt. Die \"Verbüssung\" der Sanktion hat aber keine unmittelbare Entfernung eines Eintrages zur Folge. Bei therapeutischen Massnahmen und bei der Verwahrung beginnt der Fristenlauf zudem erst mit dem Ende dieser Massnahme (Art. 369 Abs. 6 Bst. b StGB).<\/p><p>5. Bei den angesprochenen, hoch rückfallgefährdeten Tätern im Sexual- und Gewaltbereich handelt es sich um eine Kategorie, bei der regelmässig eine stationäre Massnahme oder letztlich auch eine Verwahrung (unter Umständen auch nachträglich) anzuordnen ist, aus der jemand gar nicht entlassen werden kann, solange er gefährlich ist. Zudem wären solche Informationen für die Prävention kaum von Nutzen, da die Polizei gar nicht über die Mittel verfügt, um entlassene Personen entsprechend überwachen zu können. Solche Informationen ermöglichen bestenfalls die Durchführung gezielter Alibiüberprüfungen. Es ist nicht auszuschliessen, dass dadurch vereinzelt auch Ermittlungserfolge erzielt werden könnten.<\/p><p>6. Die Aussage, dass die Rückfallrate bei Sexualstraftätern viel tiefer liege als allgemein angenommen, bezieht sich auf den Umstand, dass in der öffentlichen Wahrnehmung das Bild vorherrscht: \"Einmal Sexualstraftäter, immer Sexualstraftäter\". Diverse Untersuchungen (etwa Studien der kriminologischen Zentralstelle Wiesbaden oder auch die Zahlen des Bundesamtes für Statistik) zeigen jedoch, dass die meisten Sexualstraftäter nicht rückfällig werden. Einzuräumen ist allerdings, dass der Aussagewert einer Studie immer auch von der Auswahl der Stichprobe, dem Tätertypus, der Art des untersuchten Sexualdelikts oder dem Beobachtungszeitraum abhängt. Weiter müssen auch Veränderungen bei der Aufklärungsrate und beim Anzeigeverhalten mitberücksichtigt werden. Schliesslich gibt es bei Sexualdelikten an Kindern auch eine hohe Dunkelziffer.<\/p><p>7. Der Aufwand für Aufbau und Pflege einer Datenbank ist immer im Verhältnis zu deren Nutzen zu beurteilen. Dabei spielt die konkrete Ausgestaltung eine entscheidende Rolle. Das elektronische Informationssystem Hoogan und ein Register über verurteilte Pädophile lassen sich daher nicht vergleichen. Da gerade Daten über Wohn- und Arbeitsort sowie Aussehen verurteilter Straftäter für die Effizienz der Strafverfolgung letztlich nicht prioritär sind, steht für den Bundesrat auch der Aufwand für den Aufbau eines solchen Registers auf Bundesebene in keinem vernünftigen Verhältnis.<\/p><p>8. Dem Bundesrat sind Meldungen kantonaler Behörden bekannt, wonach nicht zuletzt gestützt auf Viclas in verschiedenen Fällen Ermittlungserfolge erzielt werden konnten. Viclas ist eine Datenbank, welche durch die Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen auf eigene Initiative hin aufgebaut worden ist und von diesen betrieben wird. Auch der Entscheid über eine allfällige Erweiterung der Datenbank liegt folglich in deren Kompetenz.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat hat meine Motion 08.3033, \"Schaffung eines nationalen Registers für vorbestrafte Pädophile\", abgelehnt. In der Antwort finden sich diverse Widersprüche sowie nicht belegbare Aussagen. Der Bundesrat suggeriert, das zentrale Strafregister Vostra schaffe Sicherheit. Dies stimmt nur bedingt, denn darin sind zu wenige Informationen enthalten, und die Polizei hat darauf keinen Zugriff. Umgekehrt gibt es Tools (z. B. Viclas), welche ein solches Register integrieren könnten bzw. relevante Informationen bereits verarbeiten. Zudem sollte ein solches Register auf Sexual- und Gewaltstraftäter (vor allem solche mit hohem Rückfallrisiko) erweitert werden. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Wie soll die Polizei - z. B. bei Entführung eines Kindes durch einen Wiederholungstäter - ohne Zugang zu den relevanten Daten umgehend reagieren können? Wie ist die Zugriffsberechtigung bezüglich Vostra im Detail geregelt?<\/p><p>2. Beurteilt er eine - nicht öffentliche - Datenbank für Pädophile und Sexualverbrecher, die Adressdaten sowie Aussehen der Täter beinhaltet, nicht als wichtig? Werden diese Angaben in Viclas bereits erfasst, und hat es dort im Gegensatz zu Vostra eine Recherchiermöglichkeit?<\/p><p>3. Ist es richtig, dass Vostra keine Tatverdächtigen erfasst und bedingte und teilbedingte Strafen nicht erscheinen, wenn der Täter sich in der Probezeit bewährt hat? Fallen darunter auch Vergewaltigungen?<\/p><p>4. Trifft es zu, dass Straftaten nach Verbüssung der Strafe aus Vostra gelöscht werden? Wie ist dies geregelt?<\/p><p>5. Teilt er die Meinung, dass Justiz und Vollzug die Polizei informieren sollten über Gefängnisentlassungen von Straftätern mit hohem Rückfallrisiko? Wie will er dies sicherstellen?<\/p><p>6. Er schreibt, die Rückfallrate bei Sexualstraftätern sei viel tiefer als allgemein angenommen. Auf welche Zahlen stützt sich diese Aussage?<\/p><p>7. Warum beurteilt er den Aufwand für ein Pädophilenregister als zu hoch, während er z. B. die Datenbank Hoogan (für Hooligans) initialisiert hat?<\/p><p>8. Stimmt es, dass dank Viclas mehrere Sexual- und Gewaltstraftäter überführt werden konnten, weil die Polizei die entsprechenden Taten und das Täterverhalten erfasst und analysiert hatte? Trifft es also zu, dass z. B. Viclas die Grundlage böte, das geforderte Register zu integrieren bzw. ein solches aufzubauen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Register für Pädophile, Sexualstraftäter und Gewaltstraftäter"}],"title":"Register für Pädophile, Sexualstraftäter und Gewaltstraftäter"}