﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20083471</id><updated>2023-07-28T11:54:39Z</updated><additionalIndexing>66;Elektrizitätsmarkt;Energiepreis;Preissteigerung;elektrische Energie;Liberalisierung des Handels;Elektrizitätsindustrie;Kraftwerk;Hochspannungsleitung;Stromerzeugung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>D.Ip.</abbreviation><id>9</id><name>Dringliche Interpellation</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-09-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4805</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K17030301</key><name>elektrische Energie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1701010605</key><name>Energiepreis</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11050502</key><name>Preissteigerung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701020404</key><name>Liberalisierung des Handels</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K170303</key><name>Elektrizitätsindustrie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K170303010101</key><name>Hochspannungsleitung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1703030102</key><name>Stromerzeugung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K170302</key><name>Kraftwerk</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K17030302</key><name>Elektrizitätsmarkt</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-10-01T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2008-09-26T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2008-09-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2008-10-01T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2648</code><gender>m</gender><id>1279</id><name>Nordmann Roger</name><officialDenomination>Nordmann</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>08.3471</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Frage muss differenziert beantwortet werden. Die gestiegenen Strompreise sind auf verschiedene Ursachen zurückzuführen: Einerseits sind sie das Resultat aus der zunehmenden Verknappung des Stromangebotes und der stetigen Zunahme des Verbrauchs. Hinzu kommt, dass die internationalen Strompreise wesentlich von den in jüngster Zeit erheblich gestiegenen Öl- und Gaspreisen abhängen. In dieser Hinsicht haben die gestiegenen Preise nichts mit der Liberalisierung zu tun. Ein indirekter Zusammenhang mit der Liberalisierung besteht insofern, als Kantone und Gemeinden im Zuge der notwendigen Neugestaltung des Tarifsystems zum Teil die auf den Strompreis geschlagenen Abgaben und Leistungen (z. B. Konzessionsabgaben) erhöht und so den Strompreis verteuert haben. Schliesslich stehen die Strompreiserhöhungen insofern auch in einem direkten Zusammenhang mit der Liberalisierung, als wegen der Marktöffnung diverse Strukturen und Abläufe der Netzbetreiber angepasst werden müssen, was einmalige Kosten verursacht, die vorwiegend in die Netzkosten fliessen. Diverse Netzbetreiber haben überdies das Stromversorgungsgesetz (StromVG) als Anlass genommen, um ihre Netze aufzuwerten. Das StromVG enthält aber obere Toleranzgrenzen für die Netzbewertung und verpflichtet niemanden, Aufwertungen vorzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. In erster Linie ist hier die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) gefordert. Nach Artikel 22 StromVG hat sie weitreichende Kompetenzen zur Überprüfung der Strompreise. Sie kann Absenkungen verfügen oder Preiserhöhungen verbieten. Vor ihrem Entscheid hört sie den Preisüberwacher an. Die Elcom ist eine unabhängige Behörde und unterliegt keinen Weisungen des Bundesrates. Der Bundesrat kann sich daher nicht zu einer laufenden Untersuchung der Elcom äussern. Sofern die Abklärungen der Elcom zeigen sollten, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen unzureichend sind, wird der Bundesrat die nötigen Massnahmen zur Korrektur vorschlagen bzw. selber beschliessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3.a. Der Bundesrat hat dem Parlament mit dem Voranschlag 2009 einen Personalbestand für die Elcom von 18 Vollzeitstellen beantragt. Die angekündigten Strompreiserhöhungen haben eine nicht erwartete Beschwerdeflut ausgelöst. Allein in den ersten Septemberwochen sind bei der Elcom rund 1000 Reklamationen eingegangen. Zudem ist zu befürchten, dass im Zusammenhang mit der kostendeckenden Einspeisevergütung nochmals zahlreiche Beschwerden bei der Elcom eingereicht werden. Angesichts dieser nicht vorhersehbaren Entwicklung muss eine Aufstockung des Personalbestandes ernsthaft geprüft werden. Da die derzeitige Spitzenbelastung nur kurz- bzw. mittelfristig andauern wird, sind auch befristete Verstärkungen denkbar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Tarife "einfrieren" würde heissen, die alten Strompreise weiter gelten zu lassen. Das geht aber nicht, weil auf den 1. Januar 2009 die Marktöffnung kommt. Um auf diesen Zeitpunkt einen Lieferantenwechsel für die Grossverbraucher zu ermöglichen, braucht es zwei Strompreise, einen Preis für die Benutzung der Netze (Netznutzungsentgelt) und einen Preis für die Elektrizität. Die alten Preise waren fast alle "All-in-Preise". Der Preis für die Benutzung des Netzes war bisher nicht bekannt. Es existieren dazu lediglich Näherungswerte (etwa zwei Drittel des gesamten Preises). Werden die alten Strompreise eingefroren, besteht zudem die Gefahr, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Strom unter ihren Gestehungs- bzw. Bezugskosten abgeben müssen und mittelfristig in finanzielle Schwierigkeiten geraten (Kalifornien-Effekt).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Die Elcom hat aber alle Kompetenzen, die angekündigten Strompreiserhöhungen wieder nach unten zu korrigieren. Sie braucht aber für die dazu erforderlichen komplexen Abklärungen Zeit. Die Elcom kann Strompreiserhöhungen auch rückwirkend wieder absenken. Die Stromkonsumenten erhalten somit ihr Geld für ungerechtfertigt hohe Strompreise wieder zurück.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Stromversorgungsverordnung ist die individuelle Anlastung von Kosten für die Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung vorgeschrieben. Damit können durch grosse Erzeugungseinheiten verursachte Kosten diesen Verursachern direkt zugeordnet werden. Die Elcom hat in ihrer Medienmitteilung vom 26. Juni 2008 verlauten lassen, dass sie bei ihrer Untersuchung der Systemdienstleistungstarife prüfen werde, ob nicht gewisse Aufwendungen von den Produzenten getragen werden müssen. Die Elcom wird also überprüfen, ob die Zuteilung der Kosten korrekt vorgenommen wurde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;e. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der in Artikel 13 Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung festgelegte Zinssatz die Risiken der Kapitalgeber für die notwendigen Investitionen ins Netz angemessen entschädigt. Bei dessen Festlegung hat der Bundesrat zwei Gesichtspunkte beachtet: Einerseits soll der Zinssatz genügend hoch sein, damit Investoren bereit sind, ins Stromnetz zu investieren und damit die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, andererseits soll er so tief sein, dass keine ungerechtfertigten Gewinne erzielt werden. Der Bundesrat sieht keine Indizien dafür, dass der gewählte Zinssatz diesen beiden Zielen nicht korrekt Rechnung trägt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4.a. Die Elcom und ihr Fachsekretariat werden zu einem grossen Teil aus Gebühren und Aufsichtsabgaben finanziert. Nach Artikel 28 StromVG kann die Elcom zur Deckung notwendiger Kosten aus der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden eine angemessene Aufsichtsabgabe erheben. Diese kann von Swissgrid über das Entgelt für die grenzüberschreitende Nutzung des Übertragungsnetzes abgerechnet werden. Der Bundesrat hat bereits mit der Botschaft zum StromVG vorgeschlagen, für sämtliche Aufsichtstätigkeiten eine Abgabe auf dem Höchstspannungsnetz zu erheben. Das Parlament hat in der Folge die Aufsichtsabgabe auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden eingeschränkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Beim Übertragungsnetz ist sogar eine eigentumsmässige Entflechtung des Netzbereiches von den übrigen Aktivitäten vorgeschrieben. Die rechtliche Entflechtung auch im Verteilnetz vorzuschreiben wäre ein weitgehender Eingriff. Bei kleinen EVU mit wenig Personal wäre die Wirkung zudem begrenzt, da es vorkommen kann, dass die gleichen Angestellten für beide Gesellschaften arbeiten. Der Bundesrat ist allerdings bereit, weitere Entflechtungen zu prüfen und bei zukünftigen Regulierungen noch stärker auf Quervergleiche der Netzkosten zu setzen. Es ist davon auszugehen, dass dies zu einem stärkeren Effizienz- und Kostendruck bei den Netzbetreibern führen würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Das Kapital der Swissgrid und die damit verbundenen Stimmrechte müssen direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören (Art. 18 Abs. 3 StromVG). Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen von der Elektrizitätsbranche unabhängig sein (Art. 18 Abs. 7 StromVG). Damit wird der Einfluss der grossen Elektrizitätsunternehmen auf die Swissgrid eingeschränkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Parlament hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagen, dass die Swissgrid direkt mehrheitlich im Eigentum der Kantone und Gemeinden stehen müsse. Damit hätten die heutigen Überlandwerke keine Mehrheit am Aktienkapital der Swissgrid halten dürfen. Dieser Vorschlag wurde aber in der Vernehmlassung vonseiten der Kantone vehement bekämpft und deshalb auch fallengelassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird bei der Genehmigung der Statuten, welche noch für dieses Jahr vorgesehen ist, darauf achten, dass diese Punkte auch umgesetzt werden. Im Übrigen wird der Bundesrat die Entwicklungen innerhalb und ausserhalb (drittes Regulierungspaket der EU) der Schweiz beobachten und dem Parlament allenfalls Vorschläge für eine Änderung des StromVG unterbreiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum StromVG hat das Parlament höhere Bussen diskutiert, aber verworfen. Der Bundesrat wird bei der nächsten Revision des StromVG prüfen, ob dieser Punkt nochmals aufzunehmen ist. Zudem wird er auch prüfen, ob Verwaltungssanktionen, die sich gegen das Elektrizitätsunternehmen selber und nicht gegen die verantwortlichen natürlichen Personen richten (analog Art. 49a des Kartellgesetzes), sinnvoll sind. Verwaltungssanktionen setzen im Gegensatz zu strafrechtlichen Sanktionen kein Verschulden voraus. Hier ist es auch sinnvoll, die Sanktion im Verhältnis zum Umsatz festzusetzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;e. Nach der in der Stromversorgungsverordnung vorgesehenen Regelung kann ein Endverbraucher, der die Energie am Markt bezieht, nicht mehr den Status als Endverbraucher mit Grundversorgung erhalten. Der Bundesrat will an dieser Bestimmung festhalten, da es andernfalls zu einer erheblichen Bevorzugung der Unternehmen käme, die frei zwischen Markt und Grundversorgung hin und her wechseln können. Dieses Wechselrecht würde erstens bei Gewerbe- und Industriekunden zu ungleich langen Spiessen zwischen grossen und kleinen Verbrauchern führen. Zweitens wäre ein solches Wahlrecht sehr teuer für den Netzbetreiber, der die für die Grundversorgung notwendigen Energiemengen nicht längerfristig planen kann. Diese Mehrkosten müssten von allen Endverbrauchern mit Grundversorgung getragen werden, also auch von denjenigen ohne Wahlrecht. Deswegen erachtet der Bundesrat ein solches Wahlrecht als unerwünscht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die Erhöhung der Sicherheit bei der Elektrizitätsversorgung durch die Förderung von einheimischer, erneuerbarer Energie ist ein grosses Anliegen des Bundesrates, der deshalb auch seine entsprechenden Aktionspläne verabschiedet hat, und war auch die wichtigste Motivation für den Parlamentsentscheid zur kostendeckenden Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien. Im gleichen Artikel 7a des Energiegesetzes gibt das Parlament dem Bundesrat auch die Möglichkeit, mit wettbewerblichen Ausschreibungen insbesondere den rationellen Umgang mit Elektrizität in Gebäuden und Unternehmen zu fördern. Auch das entspricht einem vom Bundesrat schon länger verfolgten, wichtigen Ziel.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ob die Konsumenten bereit sind, über die heute festgelegte Grenze von 0,6 Rappen pro Kilowattstunde Stromkonsum hinaus für die stärkere Förderung zu bezahlen, ist eine politische Frage und vom Parlament mit einer Änderung des Energiegesetzes zu beantworten. Es ist zu betonen, dass mit Ausnahme der Fotovoltaik alle anderen Technologien vorläufig noch Platz im System finden; sie werden aber ihre Kostendeckel in wenigen Jahren auch erreicht haben. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass über Anpassungen bei der kostendeckenden Einspeisevergütung erst nach gründlicher Analyse der Erfahrungen des ersten Jahres mit kostendeckenden Vergütungen (2009) entschieden werden sollte. Der Bundesrat wird dem Parlament diese Analyse und allenfalls Vorschläge im Sinne der Interpellation vorlegen. Erste wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen wird der Bundesrat voraussichtlich im Jahr 2010 lancieren.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In Anbetracht der Tariferhöhung, die sich im Elektrizitätssektor beim Schritt in die Teilliberalisierung des Strommarktes abzeichnet, stellen wir dem Bundesrat die folgenden Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Stimmt der Bundesrat der Feststellung zu, dass die Liberalisierung des Strommarktes zu einer Preiserhöhung führt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist der Bundesrat bereit, einerseits Sofortmassnahmen und andererseits strukturelle Massnahmen zu ergreifen, um eine missbräuchliche Erhöhung des Strompreises infolge der Marktöffnung zu verhindern?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Was die Sofortmassnahmen betrifft, ist der Bundesrat bereit:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. den Personalbestand des Sekretariates der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (Elcom) so zu verstärken, dass eine rasche Überprüfung der Tarife bei den 900 Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Schweiz durchgeführt werden kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. eine Tarifeinfrierung in Betracht zu ziehen, falls die Elcom nicht in der Lage ist, die jüngst angekündigte Tarifsenkung vor dem 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. die Kosten für die notwendige Regelenergie bei einem unvorhersehbaren Ausfall der grossen Kraftwerke, namentlich der Atomkraftwerke, den Eigentümern dieser Werke anzulasten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. die Stromversorgungsverordnung (StromVV) so zu ändern, dass die Faktoren, welche die Preise in die Höhe treiben, wie z. B. der Zuschlag von 1,93 Prozentpunkten gemäss Artikel 13 StromVV, sich weniger preistreibend auswirken?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Was die strukturellen Massnahmen betrifft, ist der Bundesrat bereit, eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes zu unterbreiten, um:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. sicherzustellen, dass die Elcom über ausreichende Mittel verfügt, indem sie durch einen Zuschlag auf die Kosten im Übertragungsnetz finanziert wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. eine vollständige rechtliche Entflechtung zwischen den Übertragungsnetzbereichen und den Lieferungen von Elektrizität durchzusetzen, damit eine echte Kostentransparenz erreicht werden kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. zu erreichen, dass die nationale Netzgesellschaft im direkten Besitz der öffentlichen Hand ist und ihr Verwaltungsrat von den grossen Elektrizitätsunternehmen wirklich unabhängig ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. die Bussen entsprechend dem Umsatz des betroffenen Unternehmens so zu erhöhen, dass sie auch tatsächlich eine abschreckende Wirkung haben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;e. den Unternehmen, die den Kauf von Strom auf dem freien Markt wagen, das Recht zu wahren, zum Wahlmodell der abgesicherten Stromversorgung zurückzukehren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ist der Bundesrat gewillt, für eine langfristige Versorgungssicherheit zu vernünftigen Preisen das Energiegesetz so zu ändern, dass vermehrt in die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbarer Energie investiert wird (durch die Aufhebung verschiedener Hemmnisse bei der kostendeckenden Einspeisevergütung) und dass vermehrt Anreize zum Energiesparen geschaffen werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Stopp dem Missbrauch beim Strompreis</value></text></texts><title>Stopp dem Missbrauch beim Strompreis</title></affair>