{"id":20083558,"updated":"2023-07-28T13:31:32Z","additionalIndexing":"66;Elektrizitätsmarkt;Verordnung;Stromversorgung;Kapitalkosten;Energiepreis;Preissteigerung;elektrische Energie;Selbstkostenpreis;Abschreibung;Produktionskosten","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2458,"gender":"m","id":408,"name":"Jenny This","officialDenomination":"Jenny"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2008-09-30T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4805"},"descriptors":[{"key":"L04K17030301","name":"elektrische Energie","type":1},{"key":"L05K1701010605","name":"Energiepreis","type":1},{"key":"L04K11050502","name":"Preissteigerung","type":1},{"key":"L06K170101060701","name":"Stromversorgung","type":1},{"key":"L06K070302020112","name":"Produktionskosten","type":1},{"key":"L05K0503010103","name":"Verordnung","type":2},{"key":"L06K070302010101","name":"Abschreibung","type":2},{"key":"L04K11050415","name":"Selbstkostenpreis","type":2},{"key":"L06K070302020107","name":"Kapitalkosten","type":2},{"key":"L04K17030302","name":"Elektrizitätsmarkt","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2008-12-16T00:00:00Z","text":"Zuweisung der Motion an die UREK-SR zur Beratung.","type":0},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2009-02-10T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2008-12-05T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"UREK-SR","id":20,"name":"Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR","abbreviation1":"UREK-S","abbreviation2":"UREK","committeeNumber":20,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2008-09-30T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"4806"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1222725600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1234220400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2458,"gender":"m","id":408,"name":"Jenny This","officialDenomination":"Jenny"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"08.3558","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die bestehenden rechtlichen Grundlagen tragen nicht dem Umstand Rechnung, dass in der Schweiz der Strom überwiegend auf Anlagen produziert und über Netze verteilt wird, die vor der Marktöffnung bereits weitgehend abgeschrieben wurden. Ein grosser Teil der Strompreiserhöhungen rührt daher, dass die Netzbetreiber die Abschreibungen auf der Basis des Anschaffungs- bzw. Herstellrestwertes vornehmen dürfen, auch wenn die Anlagen bereits auf null abgeschrieben wurden. Dies verschlechtert die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Industrie massiv und lässt die Endverbraucher die Netzanlagen zweimal bezahlen. Die vorgeschlagene sukzessive, über vier Jahre verteilte lineare Annäherung des Basiswertes für die Abschreibungen an den Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert stellt sicher, dass es nie zu einem derart massiven Sprung bei den Strompreisen kommt, wie dies heute der Fall ist, und die Netzbetreiber dennoch angemessene Rückstellungen für die Modernisierung des Netzes bilden können.<\/p><p>Ziffer 2 betrifft einen Teil der Kosten der Systemdienstleistungen, die Reservehaltung. Bereits vor der Öffnung des Strommarktes musste die Reservehaltung sichergestellt werden. Zu einer massiven Verteuerung beigetragen hat die Bestimmung in Artikel 22 Absatz 1 StromVV, wonach der nationale Netzbetreiber die Reservehaltung zu Marktpreisen beschaffen muss (marktorientiertes Verfahren). Dies führt zu einer nicht nachvollziehbaren Erhöhung der Kosten für die Systemdienstleistungen, ohne dass sich an der Versorgungssicherheit etwas ändert.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In den vergangenen Wochen wurden sowohl von der Wirtschaft (Economiesuisse) als auch von den parlamentarischen Kommissionen konstruktive Vorschläge zur Senkung der von der Branche angekündigten Tariferhöhungen per Januar 2009 vorgelegt. Am 24. Oktober 2008 fand zudem eine Aussprache zwischen dem Vorsteher des UVEK und den Vertretern der Stromwirtschaft sowie der Kantone und Gemeinden statt, bei welcher alle Beteiligten u. a. zur Masshaltung bei der Tarifgestaltung aufgefordert wurden.<\/p><p>Im Anschluss an die Aussprache hat das Bundesamt für Energie die vorliegenden Lösungsvorschläge weiterentwickelt und einen Entwurf für die Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) erarbeitet. Der Entwurf enthält praxistaugliche und kurzfristig wirksame Massnahmen zur Reduktion der Strompreiserhöhungen und wurde den betroffenen Branchenvertretungen in einer kurzfristigen Anhörung unterbreitet. Am 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat dieser Vorlage zugestimmt. Demnach erfährt die StromVV nun folgende inhaltliche Korrekturen:<\/p><p>1. Die Kosten für die Systemdienstleistungen (Reserveenergie) müssen neu verursachergerecht verrechnet werden. Die Endkonsumenten dürfen nur mit einem Teil der Gesamtkosten belastet werden, das heisst mit maximal 0,40 Rappen statt 0,9 Rappen pro Kilowattstunde. Den Rest der Kosten müssen die Produzenten der grossen Kraftwerke mit einer Jahresleistung grösser als 50 Megawatt tragen.<\/p><p>2. Netzbetreiber, die ihre Netze auf Basis des Wiederbeschaffungswertes bewerten (synthetische Bewertungsmethode), werden mit einem Malus von 20 Prozent belegt, d. h., dass vom berechneten Wert des Netzes automatisch 20 Prozent abgezogen werden.<\/p><p>3. Der Maximalsatz für die Verzinsung des Eigenkapitals wird gesenkt. Der Zinsanteil für die risikogerechte Entschädigung (WACC) für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Infrastruktur wird für eine Übergangszeit von fünf Jahren um 1 Prozentpunkt reduziert. Neuinvestitionen sind von dieser Regelung ausgenommen. Mit dieser Massnahme werden die Aufwertungsgewinne ausgeglichen, die durch die zu schnelle Abschreibung der Netze erzielt wurden. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) kann hier in berechtigten Fällen Ausnahmen erteilen.<\/p><p>4. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Bis Ende März 2009 dürfen die Netzbetreiber den Endverbrauchern nur die für 2008 geltenden Tarife verrechnen. Die neuen Tarife gelten ab dem 1. April 2009.<\/p><p>Dem Bundesrat war es ein Anliegen, dass mit dieser Revision der StromVV die laufenden Untersuchungen der Elcom nicht behindert oder gestoppt werden, da auch die Entscheide des Regulators zu weiteren Absenkungen der Preise führen können.<\/p><p>Mit der nun beschlossenen Revision der StromVV und mit den darauf basierenden Entscheiden der Elcom kann das Ziel, die Strompreiserhöhungen per Anfang 2009 um durchschnittlich 40 Prozent zu senken, erreicht werden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 747.71) möglichst rasch so zu ändern, dass damit folgende Forderungen erfüllt werden:<\/p><p>1. Sofern der Buchwert einer Netzanlage am 1. Januar 2008 unter dem Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert lag, werden die Abschreibungen im ersten und zweiten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung der StromVV auf der Basis des Buchwertes berechnet. Im dritten bis sechsten Jahr nach Inkrafttreten wird der Basiswert für die Berechnung der Abschreibungen jährlich linear angehoben, bis er dem Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert entspricht. Der den Abschreibungen zugrunde liegende Basiswert bildet ebenfalls die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Verzinsung der für den Betrieb notwendigen Anlagen.<\/p><p>2. Die Betreiber von schweizerischen Grosskraftwerken werden verpflichtet, 60 Prozent der notwendigen Leistungsvorhaltung für Regelenergie zu Gestehungskosten bereitzustellen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ungerechtfertigte Strompreiserhöhungen"}],"title":"Ungerechtfertigte Strompreiserhöhungen"}