{"id":20083564,"updated":"2025-11-14T08:36:32Z","additionalIndexing":"04;Niederlassungsrecht;gesetzlicher Wohnsitz;St. Gallen (Kanton);Grenzwachtkorps;Zollamt;Liechtenstein;Familie (speziell)","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-10-01T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4805"},"descriptors":[{"key":"L05K0507020301","name":"gesetzlicher Wohnsitz","type":1},{"key":"L06K070104040201","name":"Grenzwachtkorps","type":1},{"key":"L04K05020505","name":"Niederlassungsrecht","type":1},{"key":"L03K010303","name":"Familie (speziell)","type":1},{"key":"L05K0701040404","name":"Zollamt","type":1},{"key":"L05K0301010116","name":"St. Gallen (Kanton)","type":2},{"key":"L04K03010110","name":"Liechtenstein","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-14T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2008-11-26T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1222812000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1252879200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2665,"gender":"m","id":3829,"name":"Tschümperlin Andy","officialDenomination":"Tschümperlin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2455,"gender":"f","id":405,"name":"Fehr Jacqueline","officialDenomination":"Fehr Jacqueline"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2706,"gender":"m","id":3903,"name":"Rielle Jean-Charles","officialDenomination":"Rielle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2714,"gender":"m","id":3911,"name":"Voruz Eric","officialDenomination":"Voruz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2143,"gender":"m","id":172,"name":"Rechsteiner Paul","officialDenomination":"Rechsteiner Paul"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2648,"gender":"m","id":1279,"name":"Nordmann Roger","officialDenomination":"Nordmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2697,"gender":"m","id":3894,"name":"Lumengo Ricardo","officialDenomination":"Lumengo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"08.3564","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die im Fürstentum Liechtenstein stationierten schweizerischen Zoll- und Grenzwachtangehörigen und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen haben ihren gesetzlich definierten zivilrechtlichen Wohnsitz gegenwärtig in Buchs. Diese Bestimmung, die in Artikel 23 des Vertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet einen fiktiven Wohnsitz auch für die Angehörigen der Zoll- und Grenzwachtangehörigen festlegt, ist nicht mehr zeitgemäss. Die Bestimmung stammt aus dem Jahre 1923 (!). Sie widerspricht insbesondere der Bundesverfassung, dem neuen Eherecht und dem Gleichstellungsgesetz. Die Oberzolldirektion hat in einer Rechtsanalyse diesen Zustand als rechtlos anerkannt. Die Bestimmung ist dahingehend zu ändern, \"dass der zivilrechtliche Wohnsitz in Buchs für die aktiven Zoll- und Grenzwachtangestellten mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein unverändert bleibt, für die im gleichen Haushalt wohnenden Angehörigen aber aufgehoben wird\".<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat ist nicht befugt, von sich aus Artikel 23 des Zollvertrags einseitig zu ändern, sondern dafür sind Verhandlungen mit den liechtensteinischen Behörden erforderlich.<\/p><p>Nach Artikel 22 des Zollvertrags sind die Zoll- und Grenzwachtangehörigen in Liechtenstein grundsätzlich steuerbefreit. Als Gegenstück haben sie und ihre Angehörigen zivilrechtlichen - und somit auch steuerrechtlichen - Wohnsitz in Buchs (Art. 23). Zudem unterstehen sie der Schweizer Strafgerichtsbarkeit (Art. 24). Diese Bestimmungen waren als Privilegierung und nicht als Benachteiligung zu verstehen.<\/p><p>Auch wenn sich die Verhältnisse in der Schweiz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geändert haben, so haben die Bestimmungen ihre Bedeutung bis heute nicht völlig verloren. Gestützt auf diese Bestimmungen gelten die Zoll- und Grenzwachtangehörigen und ihre Familien trotz ihres Einsatzes im Fürstentum Liechtenstein in Bezug auf die Schweiz nicht als Auslandschweizer.<\/p><p>Aus der Sicht des Bundesrates hat sich die Bestimmung von Artikel 23 des Zollvertrags im Grossen und Ganzen bewährt, auch wenn die Anwendung sowohl durch schweizerische als auch durch liechtensteinische Behörden gelegentlich in verschiedenen Bereichen zu gewissen Problemen geführt hat. Als Teil des internationalen Rechts geht die umstrittene Bestimmung dem schweizerischen innerstaatlichen Recht vor.<\/p><p>Die Aufhebung der zivilrechtlichen Wohnsitzpflicht in Buchs für die Angehörigen des Zoll- und Grenzwachtpersonals allein würde vermutlich nicht genügen, sondern am ehesten müsste eine neue Vertragsbestimmung vereinbart werden, wonach die Angehörigen auch tatsächlich im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz begründen dürften. Konsequenterweise müsste auch die Schweizer Strafgerichtsbarkeit (Art. 24) hinterfragt werden. Die aussenpolitische Prioritätensetzung des Bundesrates lässt solche Vertragsverhandlungen nicht als notwendig erscheinen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 23 des Zollvertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet dahingehend zu ändern, dass die im gleichen Haushalt lebenden schweizerischen Angehörigen des in Liechtenstein stationierten schweizerischen Zoll- und Grenzwachtpersonals aus der zivilrechtlichen Wohnsitzpflicht in Buchs entlassen werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Zollvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein. Wohnsitzpflicht der Angehörigen des Zoll- und Grenzwachtpersonals"}],"title":"Zollvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein. Wohnsitzpflicht der Angehörigen des Zoll- und Grenzwachtpersonals"}