{"id":20083568,"updated":"2023-07-28T10:33:53Z","additionalIndexing":"15;28;Arbeitslose\/r;Kanton;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Beschäftigungspolitik;Arbeitslosenversicherung;Antikrisenplan;Finanzhilfe","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2629,"gender":"f","id":1148,"name":"Savary Géraldine","officialDenomination":"Savary"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2008-10-01T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4805"},"descriptors":[{"key":"L04K07020303","name":"Beschäftigungspolitik","type":1},{"key":"L04K01040102","name":"Arbeitslosenversicherung","type":1},{"key":"L06K070202010401","name":"Arbeitslose\/r","type":1},{"key":"L05K0702030303","name":"Bekämpfung der Arbeitslosigkeit","type":1},{"key":"L06K070401020201","name":"Antikrisenplan","type":1},{"key":"L04K11020302","name":"Finanzhilfe","type":2},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2008-12-10T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2008-11-26T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1222812000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1228863600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2629,"gender":"f","id":1148,"name":"Savary Géraldine","officialDenomination":"Savary"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"08.3568","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Vergütung der arbeitsmarktlichen Massnahmen ist in einer Verordnung des EVD geregelt. Deren Anpassung wurde bereits in der Vernehmlassung zur Avig-Revision und somit im Rahmen einer umfassenden Prüfung vorgeschlagen. Die Kantone wurden in die Anpassung der Verordnung mit einbezogen. Zudem wurden die Stellungnahmen der Verbände im Rahmen einer Anhörung eingeholt. <\/p><p>2. Das degressive Prinzip, nach welchem die neue Finanzierung strukturiert ist, wurde von den Kantonen begrüsst. Wie bis anhin wird der Höchstbetrag eines Kantons für arbeitsmarktliche Massnahmen auf der Basis der Anzahl Stellensuchenden berechnet. Kantone mit höherer Stellensuchendenquote erhalten also auch weiterhin mehr finanzielle Mittel für die arbeitsmarktlichen Massnahmen. Es trifft aber zu, dass die Beiträge je nach Höhe der Stellensuchendenquote abgestuft sind. Die Kosten pro Stellensuchende\/n für die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen sinken nachweislich, je mehr Stellensuchende in einem Kanton registriert sind. Damit notwendige Strukturen nicht abgebaut werden müssen, sind die Kantone bei tiefer Arbeitslosigkeit auf einen Sockelbetrag angewiesen, der mit dem neuen Finanzierungssystem gewährleistet wird. Überdies werden die speziellen Massnahmen, wie z. B. die Einarbeitungszuschüsse, neu ausserhalb des Plafonds abgerechnet, was die Kantone mit höherer Stellensuchendenquote spürbar entlastet. Es ist auch richtig, dass die Kosten zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen je nach Kanton variieren. Die Kantone regeln Leistung und Preis von Massnahmen mit den Anbietern in sogenannten Leistungsvereinbarungen in eigener Kompetenz.<\/p><p>3. Die neue Verordnung orientiert sich an den Vorgaben, die in der Vernehmlassungsvorlage zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung formuliert sind. Bei der Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen sollen jährlich etwa 60 Millionen Franken eingespart werden. Die finanziellen Auswirkungen auf die revidierten kantonalen Budgets können aufgrund des bisherigen Ausschöpfungsgrades der kantonalen Höchstbeiträge als moderat bezeichnet werden. Um mögliche finanzielle Engpässe bei einzelnen Kantonen zu vermeiden, hat das EVD überdies beschlossen, eine Übergangsbestimmung in die Verordnung aufzunehmen (Art. 8). Die Kantone können im Jahr 2009 ihren Höchstbetrag bei nachgewiesenem Bedarf um bis zu 5 Prozent überschreiten. Zudem werden die speziellen Massnahmen neu nicht mehr innerhalb dieser kantonalen Höchstbeträge abgerechnet. Aus den genannten Gründen werden die Einsparungen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen als notwendig betrachtet, um die Aufgabenerfüllung der Arbeitslosenversicherung langfristig sicherzustellen.<\/p><p>4. Mit der neuen Verordnung ist die Finanzierung von wirkungsvollen und effizienten arbeitsmarktlichen Massnahmen auch im Falle ansteigender Arbeitslosigkeit gewährleistet. Die Verordnung bietet zudem eine Flexibilität durch Artikel 4, der in besonderen Situationen eine Überschreitung der kantonalen Höchstbeträge vorsieht. Als besondere Situationen gelten zum Beispiel eine hohe Jugendarbeitslosigkeit oder ein überdurchschnittlicher Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen. <\/p><p>5. Unter Berücksichtigung des bisherigen Ausschöpfungsgrades der kantonalen Höchstbeträge sind die finanziellen Auswirkungen der neuen Verordnung auf die kantonalen Budgets im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen moderat und gut verkraftbar. Zur Vermeidung von finanziellen Engpässen im Jahr 2009 enthält die Verordnung die notwendige Übergangsbestimmung. Der Bundesrat unterstützt die interinstitutionelle Zusammenarbeit weiterhin. Es ist nicht seine Absicht, die Arbeitslosenversicherung auf Kosten anderer Sozialversicherungen zu sanieren. Sozialversicherungen können jedoch ihre Aufgaben nur dann wirkungsvoll wahrnehmen, wenn sie auf einer gesunden finanziellen Basis stehen. Deshalb ist der Schuldenabbau bei der Arbeitslosenversicherung notwendig.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat jüngst beschlossen, die Verordnung über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen auf den 1. Januar 2009 zu ändern. Diese Änderung tritt also zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung in Kraft. Ziel der Änderung der Verordnung ist es, die mit dem Gesetz angestrebten Einsparungen vorzuziehen. So sollen bereits ab Januar 2009 die Beiträge gekürzt werden, die der Bund den Kantonen an Massnahmen zur Wiedereingliederung Stellensuchender in den Arbeitsmarkt bezahlt. Die Verordnungsänderung beruht auf dem einfachen Grundsatz: Je mehr Stellensuchende ein Kanton hat, desto geringer fällt der Bundesbeitrag aus. Die Kantone stimmen zwar dem Grundsatz einer Abstufung der Beiträge zu, lehnen aber den Umsetzungsfahrplan des Bundesrates und die Härte der Massnahme ab. Deshalb bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:<\/p><p>1. Wäre es nicht besser gewesen, die Revision des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung abzuwarten und erst dann das System zur Vergütung der arbeitsmarktlichen Massnahmen anzupassen?<\/p><p>2. Der Bundesrat geht von einer jährlichen Arbeitslosenquote von durchschnittlich 4,8 Prozent aus. Die Kantone mit höherer Arbeitslosigkeit sind damit stark benachteiligt. Unterscheiden sich die Kosten zur Wiedereingliederung Stellensuchender in den Arbeitsmarkt von Kanton zu Kanton?<\/p><p>3. In der Vernehmlassung haben sich die Kantone einstimmig dafür ausgesprochen, die Abstufung der Arbeitslosenquote so anzupassen, dass die Folgen der Verordnungsrevision für sie weniger hart ausfallen. Die Kantone verlangen <\/p><p>- 3500 Franken x Anzahl Stellensuchender, die einer Stellensuchendenquote von 2,5 Prozent (statt 1,2 Prozent) entspricht;<\/p><p>- 2900 (statt 2700) Franken x Anzahl Stellensuchender im Bereich der Stellensuchendenquote von mehr als 2,5 (statt 1,3) bis 5 Prozent (statt 4 Prozent);<\/p><p>- 1700 Franken x Anzahl Stellensuchender im Bereich der Stellensuchendenquote über 5 Prozent (statt 4,1-10 Prozent).<\/p><p>Der Bundesrat hat dieses Anliegen der Kantone übergangen und will die Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2009 in Kraft setzen. Warum so stur?<\/p><p>4. Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass sich das Wirtschaftswachstum in den kommenden Jahren verlangsamen wird. Dies wird zweifelsfrei zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote und der Zahl der Stellensuchenden führen. Gedenkt der Bundesrat, die Verordnung im Fall einer Wirtschaftskrise wieder anzupassen?<\/p><p>5. Wie wirken sich die Einsparungen beim Bund auf die Kantone aus, in Anbetracht der Tatsache, dass in den letzten Jahren die Sozialhilfeausgaben sprunghaft angestiegen sind?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verordnung über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen"}],"title":"Verordnung über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen"}