{"id":20083679,"updated":"2023-07-28T13:21:07Z","additionalIndexing":"28;Versicherungsleistung;Medizinprodukt;Invalidenversicherung;AHV","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2600,"gender":"f","id":1106,"name":"Häberli-Koller Brigitte","officialDenomination":"Häberli-Koller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-10-03T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4805"},"descriptors":[{"key":"L03K010507","name":"Medizinprodukt","type":1},{"key":"L05K0104010101","name":"AHV","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L04K01040103","name":"Invalidenversicherung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-10-01T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2008-12-05T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1222984800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1285884000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2709,"gender":"m","id":3906,"name":"Segmüller Pius","officialDenomination":"Segmüller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2592,"gender":"m","id":1133,"name":"Darbellay Christophe","officialDenomination":"Darbellay"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2646,"gender":"f","id":1288,"name":"Amherd Viola","officialDenomination":"Amherd"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2676,"gender":"f","id":3874,"name":"Egger-Wyss Esther","officialDenomination":"Egger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2580,"gender":"f","id":1071,"name":"Humbel Ruth","officialDenomination":"Humbel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2474,"gender":"f","id":450,"name":"Bader Elvira","officialDenomination":"Bader Elvira"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2600,"gender":"f","id":1106,"name":"Häberli-Koller Brigitte","officialDenomination":"Häberli-Koller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"}],"shortId":"08.3679","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Wenn heute jemand erst im AHV-Alter krankheitsbedingt auf Hilfsmittel angewiesen ist, ist er unter Umständen schlechtergestellt als jemand, der bereits vor Eintritt ins AHV-Alter über die IV entsprechende Leistungen erhielt: <\/p><p>- Versicherte haben im Rahmen von Artikel 21f. IVG Anspruch auf die Bezahlung von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung. Nach dem Eintritt ins AHV-Alter bleibt der Anspruch gemäss Artikel 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) im Umfang der IV-Bestimmungen bestehen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind (IV-Besitzstand). <\/p><p>- Wenn hingegen jemand erst im AHV-Alter erkrankt bzw. wenn die Notwendigkeit eines Hilfsmittels erstmals im AHV-Alter entsteht, werden diese krankheitsbedingten Hilfsmittel nur beschränkt durch die AHV vergütet (gemäss HVA). In denjenigen Fällen, die nicht von der HVA abgedeckt sind, muss der Patient selbst für die Hilfsmittel aufkommen. <\/p><p>Diese Regelung ist unbefriedigend und kann in Einzelfällen zu erheblichen finanziellen Belastungen der Betroffenen führen, z. B. im Falle der Nerven- und Muskelkrankheit ALS, bei der die Patienten auf teure Hilfsmittel angewiesen sind. Die IV stellt die krankheitsbedingten Hilfsmittel (z. B. Sprechgeräte oder Rollstühle) zur Verfügung, die AHV kommt hingegen nur beschränkt für diese Hilfsmittel auf. Als Folge müssen diejenigen ALS-Patienten, bei denen die Krankheit erst im Pensionsalter diagnostiziert wurde, für diese teuren Hilfsmittel selbst aufkommen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Motionärin stösst sich an der ungleichen Ausrichtung von Hilfsmitteln in der AHV und der IV und möchte erwirken, dass die AHV-Leistungen auf das Niveau der IV-Leistungen angehoben werden. Von einer solchen Anhebung des AHV-Leistungsniveaus ist aus folgenden Gründen abzusehen:<\/p><p>Die grosszügigere Übernahme von Hilfsmitteln im Rahmen der IV gründet in ihrer Ausgestaltung als Eingliederungsversicherung. Die IV gewährt in erster Linie Leistungen, die die berufliche Eingliederung fördern und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu verbessern. Zur Erreichung dieses Ziels ist einerseits die vom Bundesrat aufgestellte Liste der Hilfsmittel umfassender als jene der AHV, und andererseits werden die Kosten der Hilfsmittel von der Versicherung im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung vollumfänglich übernommen. Die AHV hingegen beteiligt sich nur teilweise an den anfallenden Kosten und beschränkt ihre Leistungsausrichtung auf eine bestimmte Anzahl von Hilfsmitteln, weil sie im Wesentlichen als reine Rentenversicherung konzipiert ist. Die Kostenbeteiligung der AHV beträgt in der Regel 75 Prozent der auf der Liste aufgeführten Hilfsmittel; 25 Prozent müssen von den Versicherten getragen werden.<\/p><p>Gegen einen Ausbau der Hilfsmittelversorgung in der AHV spricht weiter, dass damit eine massive Kostensteigerung verbunden wäre. Eine Übernahme von 100 Prozent anstelle der heutigen 75 Prozent würde - bei den heute gewährten Hilfsmitteln - Mehrkosten von jährlich etwa 15 Millionen Franken verursachen; dies entspricht einem Drittel der 2007 übernommenen Kosten für Hilfsmittel für AHV-Rentner ohne Besitzstand. Eine zusätzliche Ausweitung des Katalogs der von der AHV zu übernehmenden Hilfsmittel hätte eine noch massiv höhere Ausgabensteigerung zur Folge. Entsprechende Mehrauslagen sind angesichts der zukünftigen Herausforderungen der AHV nicht sinnvoll.<\/p><p>Bereits heute werden für AHV-Rentner in finanziell schwierigen Verhältnissen mit den Ergänzungsleistungen die minimalen Lebenskosten gedeckt. Im Rahmen der Übernahme der Krankheits- und Behinderungskosten vergüten die Kantone unter gewissen Voraussetzungen den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung Kosten für Hilfsmittel (Art. 14 ELG).<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV (HVA) ist dahingehend zu ändern, dass die im Rahmen der IV garantierten krankheitsbedingten Hilfsmittel auch dann von der AHV übernommen werden, wenn jemand erst nach Erreichen des AHV-Alters erkrankt bzw. die im IVG definierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Finanzierung von Hilfsmitteln bei Erkrankung im AHV-Alter"}],"title":"Finanzierung von Hilfsmitteln bei Erkrankung im AHV-Alter"}