{"id":20083698,"updated":"2023-07-28T09:14:03Z","additionalIndexing":"04;Interessenvertretung;leitende\/r Bundesangestellte\/r;privates Unternehmen;Wirtschaftsstrafrecht;Interessenkonflikt;Berufsgeheimnis;Amtsgeheimnis;Wettbewerbsverbot;Arbeitsvertrag;Unvereinbarkeit","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2669,"gender":"m","id":3865,"name":"Steiert Jean-François","officialDenomination":"Steiert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-10-03T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4805"},"descriptors":[{"key":"L07K08060103010301","name":"leitende\/r Bundesangestellte\/r","type":1},{"key":"L05K0702040203","name":"Berufsgeheimnis","type":1},{"key":"L06K080701010103","name":"Amtsgeheimnis","type":1},{"key":"L05K0703060109","name":"privates Unternehmen","type":1},{"key":"L05K0703010110","name":"Wettbewerbsverbot","type":1},{"key":"L06K050102010208","name":"Wirtschaftsstrafrecht","type":2},{"key":"L04K08020311","name":"Interessenvertretung","type":2},{"key":"L04K08020339","name":"Interessenkonflikt","type":2},{"key":"L05K0801031101","name":"Unvereinbarkeit","type":2},{"key":"L05K0702010201","name":"Arbeitsvertrag","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-12-19T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-10-01T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2008-11-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1222984800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1285884000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2726,"gender":"f","id":3923,"name":"Marra Ada","officialDenomination":"Marra"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2413,"gender":"m","id":349,"name":"Rennwald Jean-Claude","officialDenomination":"Rennwald"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2668,"gender":"f","id":3833,"name":"Aubert Josiane","officialDenomination":"Aubert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2583,"gender":"f","id":1131,"name":"Allemann Evi","officialDenomination":"Allemann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2446,"gender":"m","id":390,"name":"Widmer Hans","officialDenomination":"Widmer Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2669,"gender":"m","id":3865,"name":"Steiert Jean-François","officialDenomination":"Steiert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"08.3698","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Es gilt zwischen der Geheimhaltungspflicht und dem Konkurrenzverbot zu unterscheiden. Nach Artikel 22 BPG unterstehen alle Angestellten dem Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis. Danach sind die Angestellten zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder aufgrund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheimzuhalten sind. Diese Geheimhaltungspflichten bleiben auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen (Art. 94 Abs. 2 BPV, entspricht Art. 321a Abs. 4 OR). Eine allfällige Geheimnisverletzung ist strafbar (Art. 320-321ter StGB). Es liegt in der Verantwortung jeder einzelnen Organisationseinheit, darüber zu befinden, ob ausscheidenden Angestellten bestimmte Geheimhaltungspflichten beim Austritt explizit in Erinnerung gerufen werden sollen.<\/p><p>Von der Geheimhaltungspflicht zu unterscheiden ist das Konkurrenzverbot. Das BPG und die Folgeerlasse enthalten keine Bestimmungen zum Konkurrenzverbot, weshalb sinngemäss auf die Regelungen im Obligationenrecht zurückzugreifen ist (Art. 6 Abs. 2 BPG). Die Arbeitsvertragsparteien können nach den Artikeln 340ff. OR vereinbaren, dass die Arbeitnehmenden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeit ausüben dürfen, die den früheren Arbeitsbereich direkt konkurrenziert. Ein Konkurrenzverbot kann jedoch im Bundesdienst nicht dieselbe Wirkung entfalten wie in der Privatwirtschaft, da ein solches Verbot nur Bereiche betreffen kann, in denen der Bund in Konkurrenz mit anderen Anbietern steht. Dies ist nur in wenigen Bereichen der Fall. Zudem sollen ehemalige Mitarbeitende nicht in ihrer beruflichen und persönlichen Entwicklung gehindert werden; sie sollen ihre im Bundesdienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten grundsätzlich auch nutzen, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, und diese auf dem Arbeitsmarkt anbieten können. Ein Konkurrenzverbot beschränkt die Mitarbeitenden in ihrer Freiheit und müsste daher durch ein überwiegendes öffentliches Interesse des Bundes legitimiert sein. Bisher hat der Bundesrat noch in keinem Fall vertraglich ein Konkurrenzverbot vereinbart. Auch der Arbeitsvertrag von Daniel Wiedmer, der zwar nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fiel, enthielt keine über die dargestellte Rechtslage hinausgehenden Geheimhaltungspflichten oder andere, den Übertritt in die Privatwirtschaft einschränkenden Abreden.<\/p><p>Die in der Interpellation angesprochene Problematik entspringt weniger der Thematik Konkurrenzverbot oder dem Bereich Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnissen. Vielmehr betrifft sie primär potenzielle Unvereinbarkeiten und Interessenkonflikte, die als sogenannte Pantouflage bezeichnet werden. Heute bestehen keine Einschränkungen für den Wechsel von öffentlich Bediensteten in die Privatwirtschaft. Der Bundesrat hat sich mit Beschluss vom 3. September 2008 im Rahmen eines Aussprachepapiers zur Länderprüfung durch die Greco (Groupe d'Etats contre la corruption) des Europarates bereiterklärt, die Empfehlung 9 der Greco, welche u. a. Interessenkonflikte beim Wechsel in die Privatwirtschaft betrifft, im Rahmen der Revision des BPG und der BPV zu prüfen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Daniel Wiedmer hat seinen Posten als Leiter der Krankenkassen-Aufsicht beim Bundesamt für Gesundheit aufgegeben, um Direktor der Krankenkasse Assura zu werden. Das ist, wie wenn ein Schiedsrichter beim Fussball sich mitten im Spiel entscheidet, für eine der beiden Mannschaften zu spielen. Wiedmer hat ganz offensichtlich eine verantwortungsvolle Position aufgegeben, mit der weitreichende Kenntnisse verbunden sind, von denen seine neue Arbeitgeberin auf Kosten der Konkurrenz wie auch der Aufsicht profitieren könnte. Es geht hier nicht um Daniel Wiedmers Ehrlichkeit, die nicht infrage steht, sondern grundsätzlich um derartige Wechsel und darum, unter welchen Bedingungen sie stattfinden können.<\/p><p>In diesem Zusammenhang möchte ich gerne wissen:<\/p><p>1. ob der Bundesrat es für nützlich befindet, wenn bei Abgängen von Bundesangestellten mit grosser Verantwortung besondere Massnahmen ergriffen werden können, weil die Interessen des Bundes als Arbeitgeber möglicherweise betroffen sind;<\/p><p>2. wenn ja, ob er der Meinung ist, dass Artikel 6 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes eine ausreichende Grundlage bietet, um Artikel 321a Absatz 4 und die Artikel 340, 340a und 340b des Obligationenrechts sinngemäss anzuwenden, damit er seine berechtigten Interessen als Arbeitgeber wahren kann, oder ob er der Meinung ist, dass Artikel 6a Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes es erlaubt, vertragliche Bestimmungen analog zu den erwähnten arbeitsrechtlichen Bestimmungen vorzusehen;<\/p><p>3. wenn Letzteres der Fall ist, ob er bereits etwas Derartiges unternommen hat, um geeignete Vertragsklauseln für die betreffenden Führungskräfte vorzusehen;<\/p><p>4. gegebenenfalls, ob solche Klauseln auch im Vertrag von Daniel Wiedmer enthalten waren.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Interessen der Arbeitgeber wahren"}],"title":"Interessen der Arbeitgeber wahren"}