﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20083710</id><updated>2025-11-14T08:58:05Z</updated><additionalIndexing>55;landwirtschaftliche Betriebsfläche;Bodenrecht;Erhaltung der Landwirtschaft;Pacht;landwirtschaftliches Grundeigentum;landwirtschaftliches Kollektiv;staatlicher Landwirtschaftsbetrieb</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2598</code><gender>m</gender><id>1117</id><name>Germanier Jean-René</name><officialDenomination>Germanier</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-10-03T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4805</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01020405</key><name>Bodenrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K14010502</key><name>landwirtschaftliches Grundeigentum</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1401050403</key><name>Pacht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1401050304</key><name>landwirtschaftliches Kollektiv</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1401050306</key><name>staatlicher Landwirtschaftsbetrieb</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K140103020601</key><name>Erhaltung der Landwirtschaft</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1401050302</key><name>landwirtschaftliche Betriebsfläche</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-12-19T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2008-11-26T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2008-10-03T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2008-12-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2673</code><gender>m</gender><id>3870</id><name>Baettig Dominique</name><officialDenomination>Baettig</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2621</code><gender>m</gender><id>1108</id><name>Parmelin Guy</name><officialDenomination>Parmelin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2725</code><gender>m</gender><id>3922</id><name>Favre Laurent</name><officialDenomination>Favre Laurent</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2649</code><gender>m</gender><id>1289</id><name>Barthassat Luc</name><officialDenomination>Barthassat</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2675</code><gender>m</gender><id>3872</id><name>Bourgeois Jacques</name><officialDenomination>Bourgeois</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2598</code><gender>m</gender><id>1117</id><name>Germanier Jean-René</name><officialDenomination>Germanier</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>08.3710</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 31 Absatz 2bis wurde ins LPG aufgenommen, um die Strukturentwicklung in der Landwirtschaft zu fördern. Grundsätzlich ist dieses Ziel berechtigt. Die Anwendung des besagten Absatzes führt jedoch in einigen Kantonen zu bestimmten Problemen, beispielsweise im Kanton Jura. So sind landwirtschaftliche Familiengewerbe im Besitz öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die ein Vorbild für die Landwirtschaft der Zukunft gewesen waren, zersplittert und parzellenweise verpachtet worden, was in manchen Fällen beachtliche Kosten für die Güterzusammenlegung verursacht hat. Dies könnte verhindert werden. Einige der registrierten Fälle schaden der Landwirtschaft und laufen den grossen politischen Bemühungen von Bund und Kantonen um Strukturverbesserungen zuwider.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es steht fest, dass die landwirtschaftlichen Gewerbe in Zukunft immer häufiger ausserhalb von Ortschaften angesiedelt und nur minimal zersplittert sein werden. Nun hat die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2bis LPG jedoch gerade zu einer Parzellisierung von landwirtschaftlichen Gewerben im Besitz öffentlich-rechtlicher Körperschaften geführt, wo diese doch dem in Zukunft anzustrebenden Ideal entsprochen hätten.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat beantwortet die aufgeworfenen Fragen wie folgt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Mit der Gesetzesänderung vom 26. Juni 1998 wurde Artikel 31 Absatz 2bis neu ins LPG aufgenommen. Damit wurde die Möglichkeit der parzellenweisen Verpachtung zum Zweck der Verbesserung der landwirtschaftlichen Strukturen wesentlich erweitert. Artikel 31 Absatz 2bis bewirkt einen Schutz der Nachkommen. Die Bewilligungsgründe in diesem Absatz entsprechen sinngemäss jenen für die Ausnahmen vom Realteilungsverbot nach Artikel 60 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Es soll verhindert werden, dass durch die parzellenweise Verpachtung ein Gewerbe zerstört wird, um damit die erb- und vorkaufsrechtlichen Ansprüche der Verwandten auszuschalten. Die Bedingungen gelten für alle Pachtverhältnisse und müssen im Grundsatz kumulativ erfüllt sein. Juristische Personen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften können jedoch nur Buchstabe b erfüllen, wodurch die Buchstaben c und d bei diesen Pachtverhältnissen nicht anwendbar sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1 LPG muss die parzellenweise Verpachtung von Gewerben vor Pachtantritt durch die kantonale Bewilligungsbehörde beurteilt und bewilligt oder verweigert werden. Die Kantone haben die Pflicht, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer parzellenweise Verpachtung gegeben sind und die Verpachtung überwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn das Land an nahe gelegene Betriebe verpachtet wird oder die vorhandenen Gebäude besser ausgelastet werden können. Die Bewilligungsbehörde kann nach Artikel 32 Absatz 1 LPG die Bewilligung verweigern und den Pachtvertrag auf den nächsten zumutbaren Frühjahrs- oder Herbsttermin auflösen. Ist die Pacht noch nicht angetreten, sind die eingegangenen vertraglichen Leistungen nicht zu erbringen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine spezielle Regelung für Gewerbe juristischer Personen oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist nicht angezeigt, weil die Kantone die spezifischen Verhältnisse in jedem Fall beurteilen und danach einer parzellenweisen Verpachtung zustimmen oder diese ablehnen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Mit der Neuausrichtung der Agrarpolitik wird u. a. eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe angestrebt. Sofern die parzellenweise Verpachtung eines Gewerbes dazu dient, bestehende Betriebe strukturell zu verbessern, hat der Bundesrat nichts dagegen einzuwenden. Das Produktionspotenzial kann von anderen Betrieben übernommen werden. Sie erhalten dadurch eine bessere Existenzgrundlage. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Es ist nicht Aufgabe des Bundes, zusätzliche Vorschriften zu erlassen, um damit den freiwilligen Strukturwandel zu behindern. Die im Rahmen der Beratungen zur AP 2011 geführte parlamentarische Diskussion hat diese Ansicht bestätigt. Sind die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 2bis Buchstabe b LPG erfüllt, wird damit die Struktur der umliegenden, bestehenden Betriebe verbessert, was vollumfänglich den Zielen von Landumlegungen entspricht.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) verursacht in bestimmten Kantonen gewisse Probleme. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Artikel 31 Absatz 2bis regelt, unter welchen Voraussetzungen ein landwirtschaftliches Gewerbe parzellenweise verpachtet werden kann. Die Aufzählung der drei Voraussetzungen erscheint kumulativ, und die Voraussetzungen scheinen der Sache nach nicht anwendbar auf landwirtschaftliche Gewerbe im Besitz öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Wäre es deshalb nicht angebracht, den Artikel um Bestimmungen zu ergänzen, die regeln, wann ein landwirtschaftliches Gewerbe im Besitz einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft parzellenweise verpachtet werden kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Strukturentwicklung ist ein ständiger und langfristiger Prozess, der nicht behindert werden sollte. Wenn jedoch die Gewerbe im Besitz öffentlich-rechtlicher Körperschaften geografische Einheiten bilden, wenn sie über eine beträchtliche Fläche verfügen und als Folge davon ein höheres Produktionspotenzial haben und wenn sie schliesslich, was für die langfristige Entwicklung günstig ist, Produktionseinheiten bilden, so sollten sie nicht parzellenweise verpachtet werden können. Teilt der Bundesrat diese Ansicht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Würde es der Schutz solcher Gewerbe nicht erlauben, Widersprüche in der Strukturpolitik zu vermeiden, insbesondere indem Parzellisierungen verhindert werden, und so Einsparungen in diesem Bereich zu erreichen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Anwendung des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht</value></text></texts><title>Anwendung des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht</title></affair>