{"id":20083738,"updated":"2025-11-14T08:34:18Z","additionalIndexing":"2841;36;Studium;Auslandschweizer\/in;Krankenkassenprämie;Student\/in;Versicherungsrecht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische 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Ein solcher Austausch während der Ausbildung wird sehr empfohlen und hoch bewertet. Schweizer Studentinnen und Studenten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, können aber Probleme mit der Krankenversicherung bekommen.<\/p><p>Mit der EU sind die Fragen bezüglich der obligatorischen Krankenversicherung geregelt, sodass Studentinnen und Studenten mit Wohnsitz in der Schweiz während ihres Studiums in einem EU-Land  ihre schweizerische Krankenversicherung sistieren können.<\/p><p>Dies gilt nicht für Schweizerinnen und Schweizer, die in einem Drittstaat ausserhalb der EU studieren. Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz, die zum Beispiel ein Jahr in Kanada studieren, müssen dort einer Krankenversicherung beitreten (in Kanada gilt eine allgemeine Versicherungspflicht), können ihre Krankenversicherung in der Schweiz während dieser Zeit aber nicht sistieren. Sie bezahlen also sowohl in Kanada als auch in der Schweiz Prämien.<\/p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, diese Praxis zu ändern, damit die Schweizer Studentinnen und Studenten, die einen Teil ihres Studiums in einem Land ausserhalb der EU absolvieren, nicht gleichzeitig im ausländischen Staat und in der Schweiz einer Krankenversicherung angehören müssen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Schweizerische Studierende, die einen Teil ihrer Studien im Ausland absolvieren, bleiben in der Schweiz krankenversicherungspflichtig, wenn sie den Wohnsitz in der Schweiz beibehalten. Wenn sie ihren Wohnsitz aufgeben, sind sie demzufolge nicht mehr in der Schweiz versicherungspflichtig. <\/p><p>Bei Studien in einem europäischen Land können die schweizerischen Studierenden in der Regel in der schweizerischen sozialen Krankenversicherung versichert bleiben. Mit der europäischen Krankenversicherungskarte haben sie im EU-\/Efta-Staat Anspruch auf Leistungsaushilfe. Damit haben sie Anspruch auf die medizinischen Behandlungen nach dem Krankenversicherungsrecht des entsprechenden EU-\/EFTA-Staates. <\/p><p>Es trifft beim in der Motion angeführten Beispiel Studienort Kanada (als Drittstaat) zu, dass sich die dort Studierenden mit Wohnsitz in der Schweiz auf keinen der bestehenden Befreiungsgründe von der Versicherungspflicht berufen können (vgl. Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Artikel 2 Absatz 2 KVV, der eine Doppelbelastung vermeiden soll, kann in der Regel nicht herangezogen werden, weil es sich bei der ausländischen Versicherung nicht um eine obligatorische Versicherung handelt, und\/oder weil sie für Behandlungen in der Schweiz keinen gleichwertigen Versicherungsschutz gewährt. <\/p><p>Aus der Sicht des Bundesrates drängt sich die Einführung eines weiteren Befreiungsgrundes für diese kleine Personengruppe nicht auf. Er ist der Ansicht, dass wenn möglich von der Einführung weiterer Befreiungsgründe abzusehen ist, um das schweizerische Krankenversicherungsobligatorium nicht weiter zu durchlöchern. Der Verwaltungsaufwand, den die zuständigen kantonalen Stellen bei der Behandlung solcher Gesuche hätten, wäre unverhältnismässig, müssten sie doch abklären, ob die ausländische Versicherung für die medizinischen Behandlungen im Drittstaat ausreichend wäre. Zudem könnten bei vorübergehenden Aufenthalten in der Schweiz oder bei einer vorzeitigen Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen Versicherungslücken bestehen, weil die ausländische Versicherung in der Regel für Behandlungen in der Schweiz keinen Versicherungsschutz gewährt. Um die Doppelbelastung möglichst tief zu halten, haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, für die Dauer des Auslandaufenthaltes die Versicherung mit der höchsten Franchise zu wählen. <\/p><p>Der Bundesrat hat momentan keinen Anlass, einen weiteren Befreiungsgrund von der Versicherungspflicht für schweizerische Studierende, die einen Teil ihrer Studien im Ausland absolvieren, einzuführen. Sollte die Problematik weiter an Bedeutung zunehmen, wäre der Bundesrat aber bereit, abklären zu lassen, ob für die betroffenen Personen eine Lösung gefunden werden könnte. Er weist abschliessend darauf hin, dass die betroffenen Versicherten Anspruch auf Prämienverbilligung haben, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, neue gesetzliche Grundlagen oder eine Änderung der Krankenversicherungsgesetzgebung vorzulegen, damit Schweizerinnen und Schweizer, die einen Teil ihres Studiums in einem Nicht-EU-Land absolvieren, nicht gleichzeitig im Ausland und in der Schweiz versichert sein müssen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"KVG. Prämien der im Ausland studierenden Schweizerinnen und Schweizer"}],"title":"KVG. Prämien der im Ausland studierenden Schweizerinnen und Schweizer"}