﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20083746</id><updated>2023-07-28T12:25:58Z</updated><additionalIndexing>24;Finanzkrise;Anlegerschutz;Anlagevorschrift;Spekulationskapital;Finanzrecht;Fonds;Kapitalanlage</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2129</code><gender>f</gender><id>487</id><name>Leutenegger Oberholzer Susanne</name><officialDenomination>Leutenegger Oberholzer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-10-03T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4805</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11040201</key><name>Anlegerschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106020101</key><name>Kapitalanlage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K110602010101</key><name>Anlagevorschrift</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11060115</key><name>Finanzrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11090203</key><name>Fonds</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11010105</key><name>Finanzkrise</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106020110</key><name>Spekulationskapital</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-12-08T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2008-11-19T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2008-10-03T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2008-12-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2129</code><gender>f</gender><id>487</id><name>Leutenegger Oberholzer Susanne</name><officialDenomination>Leutenegger Oberholzer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>08.3746</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat ist der Meinung, dass das Kollektivanlagengesetz (KAG) genügenden Schutz für Anlegerinnen und Anleger bietet:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Das KAG sieht im Gegensatz zum alten Anlagefondsgesetz eine zwingende Unterstellung von Vermögensverwalterinnen und -verwaltern schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen vor, die in der Schweiz domiziliert sind. Daneben räumt das KAG Vermögensverwalterinnen und -verwaltern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen mit schweizerischem Sitz die Möglichkeit ein, sich freiwillig der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zu unterstellen; dies unter der Voraussetzung, dass sie kollektive Kapitalanlagen verwalten, die einer Aufsicht unterstellt sind, welche mit der schweizerischen vergleichbar ist. Weiter wird im Rahmen des "Steuerungsausschusses Finanzplatz Schweiz" diskutiert, Vermögensverwalterinnen und -verwalter in der Schweiz, welche "Offshore Funds" verwalten, künftig unter erleichterten Bedingungen die Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellung unter die Aufsicht der EBK zu gewähren. Dadurch kann unter anderem erreicht werden, dass Hedge-Fonds-Manager, welche in die Schweiz übersiedeln, überwacht werden könnten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Haftung wird im KAG angemessen geregelt: Gemäss Artikel 145 KAG haftet, wer Pflichten verletzt, für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere die Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht nach Artikel 20 KAG.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die EBK hat am 5. September 2008 eine Anhörung zu einem Rundschreibenentwurf betreffend "Eckwerte zur Vermögensverwaltung" sowie zu einem Diskussionspapier über "Anreizsysteme und Interessenkonflikte beim Vertrieb von Finanzprodukten" eröffnet. Die EBK regt mit den beiden Anhörungsvorlagen eine Verbesserung der Transparenz am sogenannten "Point of sale" an, indem Kundinnen und Kunden unaufgefordert über die sich für die Anbieterinnen und Anbieter aus dem Verkauf eines Finanzproduktes ergebenden finanziellen Folgen aufgeklärt werden sollen. Die Anhörungsfrist endete am 10. November 2008. Nach der Auswertung der Anhörung wird die EBK über das weitere Vorgehen befinden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Das neue KAG zeichnet sich durch einen Anlegerschutz aus, der auf die unterschiedlichen Schutzbedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Anlegerinnen und Anlegern ausgerichtet ist. Neu wird zwischen den gewöhnlichen Anlegerinnen und Anlegern und den qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern (z. B. vermögende Privatpersonen, welche über Finanzanlagen von mindestens 2 Millionen Franken verfügen, vgl. Art. 6 Abs. 1 KKV) unterschieden. Diese Differenzierung erlaubt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger entsprechend ihrem jeweiligen Wissen und ihren finanziellen Möglichkeiten, sich professionell beraten zu lassen. Das so eingeführte System des KAG ist somit ein flexibles und modernes System, welches sich den Bedürfnissen der unterschiedlichen Anlegerkategorien anpasst. Für die breite Öffentlichkeit wird ein höheres Schutzniveau gewährleistet als für die qualifizierten Anlegerinnen und Anleger.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinsichtlich der Informationspflichten werden qualifizierte Anlegerinnen und Anleger sowie Publikumsanlegerinnen und -anleger von Gesetzes wegen grundsätzlich gleich behandelt; beide müssen transparent und angemessen informiert werden. Bei kollektiven Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger kann allerdings auf Gesuch hin auf die Erstellung eines Halbjahresberichtes und eines Prospektes verzichtet werden. Diese Unterscheidung ist aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse von qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern gerechtfertigt.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, die Lehren aus der Finanzmarktkrise zu ziehen und das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen mit Blick auf einen verbesserten Schutz der Anlegerinnen und Anleger einer Überprüfung zu unterziehen und dem Parlament allfällige Änderungsvorschläge zu unterbreiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Überprüft werden sollen insbesondere folgende Punkte:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Unterstellung von ausländischen Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern unter die schweizerischen Aufsichtsbehörden, insbesondere von Managern ausländischer Hedge-Fonds;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Haftung der Institute und Personen für die von ihnen vertriebenen Produkte;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Verschärfung der Auskunftspflichten der Anbieter bzw. Vermittler insbesondere von strukturierten Produkten;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Aufhebung der erleichterten Informationspflichten gegenüber sogenannten "qualifizierten" Anlegerinnen und Anleger, soweit es sich um Privatpersonen handelt, die zu deren Schutz den normalen Anlegern gleichzusetzen sind.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Mehr Schutz für die Anlegerinnen und Anleger. Revision des KAG</value></text></texts><title>Mehr Schutz für die Anlegerinnen und Anleger. Revision des KAG</title></affair>