{"id":20083751,"updated":"2023-07-28T11:23:24Z","additionalIndexing":"2841;Kontrolle;künstliche Fortpflanzung;Spital","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"WBK-NR","id":5,"name":"Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR","abbreviation1":"WBK-N","abbreviation2":"WBK","committeeNumber":5,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-10-23T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4806"},"descriptors":[{"key":"L03K010304","name":"künstliche Fortpflanzung","type":1},{"key":"L05K0105051101","name":"Spital","type":1},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-11T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2009-12-09T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2008-12-19T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WBK-SR","id":18,"name":"Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR","abbreviation1":"WBK-S","abbreviation2":"WBK","committeeNumber":18,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2008-10-23T00:00:00Z","registrations":[]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1224712800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1244671200000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Dezember 1998 (FMedG; SR 810.11) die Vollzugsaufgaben, namentlich die Aufsicht, den Kantonen zu (Art. 8 FMedG). Das FMedG enthält bereits heute detaillierte Bestimmungen zum Vollzug. Nach Artikel 12 des Gesetzes wachen die kantonalen Bewilligungsbehörden darüber, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt bleiben und allfällige Auflagen eingehalten werden. Zudem sind die kantonalen Behörden zur Durchführung von Inspektionen und gegebenenfalls zum Entzug der Bewilligung verpflichtet.<\/p><p>Die Regelung der Aufsicht wird in Artikel 10 der Fortpflanzungsmedizinverordnung (FmedV; SR 810.112.2) konkretisiert. So hat die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung eine unangemeldete Inspektion durch eine sachverständige Person durchführen zu lassen. Danach erfolgt eine unangemeldete Inspektion so oft als nötig, mindestens aber alle zwei Jahre. Absatz 2 dieses Artikels ermöglicht den kantonalen Behörden ausdrücklich, unabhängige externe Experten beizuziehen.<\/p><p>Zur Vermeidung bzw. Aufdeckung allfälliger Missbräuche sieht das Gesetz nicht nur die Möglichkeit von Inspektionen vor, sondern es verpflichtet die Bewilligungsinhaber auch zu einer gesetzlich klar geregelten Berichterstattung gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde. Artikel 11 FMedG nennt dabei ausdrücklich die einzelnen Punkte, über die der Bewilligungsinhaber informieren muss, und welche Daten er zu liefern hat.<\/p><p>Der Bund ist demgegenüber ausschliesslich für die statistischen Belange in der Fortpflanzungsmedizin zuständig (Art. 11 Abs. 4 FmedG). Dabei sind die meldepflichtigen Daten dem Bundesamt für Statistik (BFS) zwecks Publikation weiterzuleiten.<\/p><p>Dem Bundesrat ist bekannt, dass in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des FMedG (1. Januar 2001) Schwierigkeiten bei der Datenerhebung zu Statistikzwecken bestanden. Bund und Kantone mussten in diesem komplexen neuen Bereich zuerst Strukturen schaffen, damit sie die Datenerhebung auf nachhaltige Art und Weise umsetzen und die Kantone ihre Aufsichtstätigkeit vollumfänglich wahrnehmen können. Aus den jährlich veröffentlichten Statistiken des BFS zur Fortpflanzungsmedizin geht hervor, dass hierbei laufend Verbesserungen angebracht wurden. Die aktuellen Statistiken (betreffend das Jahr 2007) entsprechen nun weitestgehend den gesetzlichen Anforderungen. Zudem hat das BFS zusammen mit den Kantonen ein detailliertes Konzept ausgearbeitet und dieses Jahr publiziert, das eine schweizweit koordinierte Erhebung von qualitativ geprüften Daten ermöglicht. Dies wird die Kantone bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben unterstützen. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Aufsichtstätigkeit der Kantone heute den bundesrechtlichen Vorgaben entspricht.<\/p><p>In Anbetracht der klaren und ausführlichen gesetzlichen Vorschriften und der laufenden Verbesserungen in der Aufsichtstätigkeit sowie bei der Erhebung und Publikation vollständiger Statistiken sieht der Bundesrat keinen Bedarf an einer präziseren gesetzlichen Regelung im Fortpflanzungsmedizinbereich. Insbesondere ist der Beizug von externen Experten, wie er sowohl in der Aufsicht durch die Kantone (Inspektionen) als auch im Rahmen der Datenerhebung zu Statistikzwecken praktiziert wird, spezialgesetzlich explizit vorgesehen bzw. zulässig (Art. 10 Abs. 2 FMedV und Art. 6 Bundesstatistikgesetz, SR 431.01). Dabei sind die zuständige kantonale Behörde bzw. der Bund (BFS) verpflichtet, in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen für die Einhaltung der Unabhängigkeit zu sorgen. Hierfür bedarf es aber keiner weiteren Vorschriften.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die gesetzlichen Grundlagen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG, SR 810.11) sind so zu präzisieren, dass die ursprünglich vom Gesetzgeber beabsichtigte Unabhängigkeit betreffend Aufsicht über Zentren und Praxen der Fortpflanzungsmedizin und die Unabhängigkeit für die Erstellung einer vollständigen Statistik gewährleistet werden. Insbesondere sind dabei<\/p><p>- die Durchführung regelmässiger Inspektion sicherzustellen;<\/p><p>- die Unabhängigkeit der Aufsicht und aller Inspektionen sicherzustellen;<\/p><p>- die Aufdeckung der Missbräuche (z. B. der illegalen Forschung) zu ermöglichen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Unabhängigkeit der Aufsicht in der Fortpflanzungsmedizin und der Statistik"}],"title":"Unabhängigkeit der Aufsicht in der Fortpflanzungsmedizin und der Statistik"}