﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20083797</id><updated>2025-06-25T00:15:56Z</updated><additionalIndexing>12;junger Mensch;Inhaftierung;Justizvollzugsanstalt;Jugendstrafrecht;Strafvollzugsrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2597</code><gender>f</gender><id>1125</id><name>Galladé Chantal</name><officialDenomination>Galladé</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-12-11T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4806</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05010203</key><name>Jugendstrafrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050103</key><name>Strafvollzugsrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010304</key><name>Justizvollzugsanstalt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010106</key><name>Inhaftierung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0107010204</key><name>junger Mensch</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-06-03T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2010-09-23T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-09-25T00:00:00Z</date><text>Abschreibung</text><type>15</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council i:nil="true" /><date>2013-09-25T00:00:00Z</date><text>Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 12.046</text><type>0</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2014-06-18T00:00:00Z</date><text>Abschreibung</text><type>15</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council i:nil="true" /><date>2014-06-18T00:00:00Z</date><text>Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 12.046</text><type>0</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2009-02-11T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>RK-SR</abbreviation><id>25</id><name>Kommission für Rechtsfragen SR</name><abbreviation1>RK-S</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>25</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2008-12-11T00:00:00Z</date><registrations /></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2008-12-11T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-06-03T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. Rat</name></state><state><date>2010-09-23T00:00:00</date><id>26</id><name>Angenommen</name></state><state><date>2014-06-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><handling><date>2010-09-23T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4815</session></handling><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2694</code><gender>m</gender><id>3891</id><name>Jositsch Daniel</name><officialDenomination>Jositsch</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2597</code><gender>f</gender><id>1125</id><name>Galladé Chantal</name><officialDenomination>Galladé</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>08.3797</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><isMotionInSecondCouncil>true</isMotionInSecondCouncil><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Am 20. Februar 2008 hat der Bundesrat eine entsprechende Motion zur Anhebung des Massnahmealters in bestimmten Fällen von 22 auf 25 Jahre, so, wie es das alte Jugendstrafrecht vorsah, zur Ablehnung empfohlen. Inzwischen ist das neue Jugendstrafrecht seit einiger Zeit in Kraft, und Fälle wie zum Beispiel der Mord an der Street-Parade Zürich und andere haben gezeigt, dass es problematisch ist, wenn ein junger Erwachsener frühzeitig aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden muss. Aufgrund solcher Vorfälle wird der Bundesrat ersucht, dieses Anliegen neu zu beurteilen und entsprechende Bestimmungen vorzulegen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die spezialpräventive Wirkung des Strafrechts bei Jugendlichen wird allgemein als hoch eingestuft. Man geht davon aus, dass mit gezielten erzieherisch ausgerichteten Sanktionen viel erreicht werden kann. Es gilt also zweckmässigerweise, den Anlass einer Straftat zu nutzen, um ungünstige Entwicklungen korrigieren zu können. In dieser Hinsicht ist der finanzielle Aufwand für eine strafrechtliche Massnahme eine sinnvolle Investition in die Zukunft. Neben Geld braucht es aber auch die notwendige Zeit, damit die Interventionen greifen können. Die mit dem Jugendstrafrecht (JStG) eingeführte Senkung der maximalen Altersobergrenze für erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen von bisher 25 Jahren (bei bestimmten Fällen) auf nunmehr 22 Jahre kann sich ungünstig auswirken, da jugendliche Straftäter unter Umständen aufgrund dieser Altersgrenze nicht die optimale Therapie erhalten und damit die Rückfallgefahr grösser ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Motionärin hat am 20. Dezember 2007 eine praktisch gleichlautende Motion eingereicht (07.3847, Motion Galladé, Maximale Altersobergrenze für erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht). Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 20. Februar 2008 die Ablehnung dieser Motion beantragt. Sie wurde im Parlament noch nicht behandelt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die neue Motion wird damit begründet, dass das neue Jugendstrafrecht nun schon seit einiger Zeit in Kraft sei und Fälle wie der Mord an der Street-Parade in Zürich gezeigt hätten, dass es problematisch sei, wenn ein junger Erwachsener frühzeitig aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden müsse. Diese Begründung enthält keine Elemente, welche die Antwort des Bundesrates auf die gleichlautende Motion vom 20. Dezember 2007 infrage stellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das neue Jugendstrafgesetz (JStG) ist erst seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat Amherd 08.3377, "Evaluation Jugendstrafrecht", ausführt, braucht es nach der Inkraftsetzung erfahrungsgemäss mehr als zwei Jahre, bis aussagekräftige Angaben zu den Erfahrungen mit dem neuen Gesetz gemacht werden können. Insbesondere können Aussagen zu Resozialisierung und Rückfall nicht bereits nach derart kurzer Zeit gemacht werden, vor allem da sich diejenigen Jugendlichen, die zu Massnahmen respektive längeren Freiheitsstrafen nach neuem Recht verurteilt worden sind, zu diesem Zeitpunkt noch im Vollzug befinden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies trifft insbesondere auf den von der Motionärin angeführten Fall zu. Der Täter wurde im November 2008 wegen vorsätzlicher Tötung zu vier Jahren Freiheitsentzug verurteilt, und es wurde zusätzlich die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet. Der heute 17-jährige Täter kann damit bis zu seinem 22. Altersjahr noch fünf Jahre im Massnahmenvollzug verbringen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Gesetzgeber erachtete es bei der Schaffung des neuen JStG als ausreichend, wenn Massnahmen gegen jugendliche Täter bis zum 22. Altersjahr des Betroffenen vollzogen werden können. Wie die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach Artikel 15 Absatz 2 JStG und für den Freiheitsentzug nach Artikel 25 Absatz 2 JStG zeigen, war er sich bereits damals bewusst, dass selbst Jugendliche sehr schwere Straftaten begehen, und er hat die Sanktionen im JStG auch auf solche Täter ausgerichtet. In der Vernehmlassung war die Altersgrenze von 22 Jahren mit Blick auf gefährliche Jugendliche nicht kritisiert worden, auch nicht von der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist heute verfrüht, davon auszugehen, dass in dem von der Motionärin angeführten Fall die zur Verfügung stehende Zeitdauer nicht genügen wird, um im erforderlichen Mass erzieherisch und therapeutisch auf den Täter einzuwirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vollzugsbehörden gehalten sind, rechtzeitig die Anordnung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen (bis hin zum fürsorgerischen Freiheitsentzug) zu beantragen, sofern der Wegfall der Massnahme für den Betroffenen oder für Dritte mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden sein sollte. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts der Kritik an der Altersgrenze von 22 Jahren für jugendstrafrechtliche Massnahmen wird dieser Regelung im Rahmen der Evaluation des JStG besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Insbesondere soll geprüft werden, ob neue Erkenntnisse aus der Praxis und der Wissenschaft es gebieten, die Altersgrenze auf 25 Jahre heraufzusetzen. Erste Ergebnisse können bereits im Rahmen des für Ende 2010 vorgesehenen Zwischenberichts zur Evaluation vorliegen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sollten im Rahmen der Evaluation Mängel festgestellt werden, wird der Bundesrat geeignete Massnahmen treffen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, die Obergrenze des Massnahmenalters gemäss Artikel 19 Absatz 2 im Jugendstrafrecht in bestimmten Fällen von bisher 22 auf 25 Jahre anzuheben respektive zu gewährleisten, dass Jugendliche im Massnahmenvollzug auch nach dem 22. Altersjahr in einer adäquaten Anstalt untergebracht werden können.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Erhöhung des Massnahmealters bei jugendlichen Straftätern</value></text></texts><title>Erhöhung des Massnahmealters bei jugendlichen Straftätern</title></affair>