{"id":20083813,"updated":"2023-07-28T13:03:21Z","additionalIndexing":"04;2811;Ausländer\/in;Bundesverwaltung;Einstellung;Bundespersonal;Integration der Zuwanderer","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-12-15T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4806"},"descriptors":[{"key":"L05K0702010204","name":"Einstellung","type":1},{"key":"L04K08060103","name":"Bundesverwaltung","type":1},{"key":"L05K0806010301","name":"Bundespersonal","type":1},{"key":"L04K05060102","name":"Ausländer\/in","type":1},{"key":"L05K0108030602","name":"Integration der Zuwanderer","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-03-20T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2009-02-18T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1229295600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1237503600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2692,"gender":"m","id":3889,"name":"Hodgers Antonio","officialDenomination":"Hodgers"},"type":"speaker"}],"shortId":"08.3813","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>In Artikel 4 Absatz 3 AuG heisst es: \"Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.\" Artikel 53 Absatz 2 hält fest: Bund, Kantone und Gemeinden \"schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben\".<\/p><p>Die Bundesverwaltung ist ein Aushängeschild für das politische Leben in der Schweiz und muss bei der Umsetzung der Bundesgesetze mit gutem Beispiel vorangehen. Es scheint deshalb dringend erforderlich, dass die Bundesverwaltung eine aktive Rolle spielt, wenn es darum geht, Arbeitsstellen für Ausländerinnen und Ausländer zugänglich zu machen.<\/p><p>Zunächst bedeutet dies, dass Diskriminierungen aufgehoben werden müssen, die entstehen, wenn von den Bewerberinnen und Bewerbern bei der Bundesverwaltung ein bestimmter Status vorausgesetzt wird. Alle Stellen sollen mit jeder Art von Arbeitsbewilligung zugänglich sein. Begründete Ausnahmen sollen weiterhin für bestimmte Aufgaben vorgesehen werden, wie die von Botschafterinnen oder Botschaftern oder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Strategischen Nachrichtendienstes.<\/p><p>Weiter wird der Bundesrat beauftragt, bei der Personalrekrutierung eine Politik zu verfolgen, die die Einstellung von in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern fördert. Dies sollte sich vor allem an Jugendliche mit Migrationshintergrund richten, insbesondere durch eine ausreichende Bereitstellung von Lehrstellen. Das Eidgenössische Personalamt soll Ausländerinnen und Ausländer gleichzeitig auch zur Bewerbung auf Stellen mit Verantwortung ermutigen.<\/p><p>Diese Politik hätte für die Schweiz den Vorteil, die Ausländerinnen und Ausländer stärker in die Verwaltung und damit in das öffentliche Leben des Landes zu integrieren. So könnten ein besseres Verständnis von Schweizerinnen und Schweizern und Migrantinnen und Migranten sowie ein besserer gesellschaftlicher Zusammenhalt erreicht werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Im Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) ist der Grundsatz festgelegt, wonach Stellen in der Bundesverwaltung für ausländische Staatsangehörige mit Arbeitsbewilligung offen sind. Eine Beschränkung des Zugangs zu einer Stelle aufgrund der Nationalität ist nur zulässig, wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist (Art. 8 Abs. 3 BPG). Für das Bundespersonal ist eine Beschränkung dieses Zugangs nur möglich für das in der internationalen Verbrechensbekämpfung, bei der Polizei und in der Strafverfolgung eingesetzte Personal, für das in der Landesverteidigung eingesetzte Personal, für das für die Vertretung der Schweiz im Ausland eingesetzte Personal, für die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie für das Personal der Departemente, das die Schweiz an internationalen Verhandlungen vertritt (Art. 23 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001, BPV). Basierend auf dieser Bestimmung dürfen die Departemente aber nicht den Zugang für alle Stellen im obenbeschriebenen Aufgabenbereich von der Schweizer Staatsbürgerschaft abhängig machen, dies würde Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung widersprechen, sondern nur für diejenigen, bei denen das Personal tatsächlich hoheitliche Aufgaben erfüllt. Im Rahmen der laufenden BPG\/BPV-Revision wird auch die Notwendigkeit des beschränkten Zugangs zu gewissen Stellen (Art. 8 Abs. 3 BPG und Art. 23 BPV) überprüft.<\/p><p>Als Arbeitgeberin steht die Bundesverwaltung auf dem Arbeitsmarkt im Wettbewerb. Gut qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden und werden auch in Zukunft vom Werkplatz Schweiz unabhängig ihrer Nationalität und Herkunft nicht zuletzt auch aus Gründen der Demografie sowie der fortschreitenden Wissensgesellschaft immer stärker nachgefragt. Dies gilt auch für die Bundesverwaltung. So hat in der Bundesverwaltung in den letzten fünf Jahren der Anteil der ausländischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehr als doppelt so stark zugenommen wie im Gesamtbranchenvergleich. Bei der Rekrutierung steht auch in der Bundesverwaltung die Gewinnung der Person mit dem bestmöglichen Qualifikationsprofil im Vordergrund.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Artikel 53 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sieht die Teilhabe von Ausländerinnen und Ausländern am öffentlichen Leben vor. Damit diese Bestimmung konkretisiert werden kann, wird der Bundesrat beauftragt:<\/p><p>1. darauf zu achten, dass alle Stellen in der Bundesverwaltung, abgesehen von begründeten Ausnahmen, für Ausländerinnen und Ausländer mit Arbeitsbewilligung zugänglich sind;<\/p><p>2. eine Personalpolitik zu verfolgen, nach der die Einstellung von ausländischen, insbesondere jungen Bewerberinnen und Bewerbern gefördert wird.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Einstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Bundesverwaltung"}],"title":"Einstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Bundesverwaltung"}