﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20083838</id><updated>2025-11-14T07:31:48Z</updated><additionalIndexing>28;Krankheitsurlaub;Taggeld;Krankheit;bezahlter Urlaub;Kind;Kinderbetreuung;soziale Betreuung;mitarbeitende/r Familienangehörige/r;Erziehungsurlaub</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2405</code><gender>f</gender><id>341</id><name>Maury Pasquier Liliane</name><officialDenomination>Maury Pasquier</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2008-12-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4806</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0107010205</key><name>Kind</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K010501</key><name>Krankheit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L07K07020503020301</key><name>bezahlter Urlaub</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K111001130401</key><name>Taggeld</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040301</key><name>Erziehungsurlaub</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040302</key><name>Krankheitsurlaub</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040207</key><name>Kinderbetreuung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040406</key><name>soziale Betreuung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020113</key><name>mitarbeitende/r Familienangehörige/r</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2009-03-05T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2009-02-18T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2008-12-16T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-03-05T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2717</code><gender>m</gender><id>3914</id><name>Cramer Robert</name><officialDenomination>Cramer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2719</code><gender>m</gender><id>3916</id><name>Hêche Claude</name><officialDenomination>Hêche</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2380</code><gender>f</gender><id>316</id><name>Egerszegi-Obrist Christine</name><officialDenomination>Egerszegi-Obrist</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2723</code><gender>f</gender><id>3920</id><name>Seydoux-Christe Anne</name><officialDenomination>Seydoux</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2405</code><gender>f</gender><id>341</id><name>Maury Pasquier Liliane</name><officialDenomination>Maury Pasquier</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>08.3838</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Vor Kurzem wurde in einer Ausgabe des Fernsehmagazins "Temps Présent" auf die extrem schwere Situation von Eltern krebskranker Kinder in der Schweiz hingewiesen. Der Anspruch auf drei freie Tage zur Betreuung kranker Kinder (Art. 36 des Arbeitsgesetzes) ist bei Weitem nicht ausreichend im Fall von schweren Krankheiten, die im Spital behandelt werden müssen und/oder eine lange Pflegezeit erfordern. Die betroffenen Eltern durchleben enorme Schwierigkeiten, um Familien- und Berufsleben zu vereinbaren, und stehen vor einer schwerwiegenden Entscheidung: Entweder lassen die Eltern ihr vom Tod bedrohtes Kind allein - was die wenigsten Eltern wählen -, oder sie müssen ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder ganz aufgeben - auf die Gefahr hin, in einen finanziellen Engpass zu geraten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die demografische Entwicklung (Zunahme von doppelverdienenden Familien, Einelternfamilien, erwerbstätigen Grosseltern usw.) spricht für die Einführung eines Pflegeurlaubs für Eltern von schwerkranken Kindern. Die Präsenz der Eltern bei ihrem Kind kann ausserdem die Entwicklung der Krankheit günstig beeinflussen und den Spitalaufenthalt verkürzen, also somit auch zu einer willkommenen Senkung der Gesundheitskosten beitragen. In anderen Efta-Staaten gibt es im Übrigen bereits so einen Pflege- oder Betreuungsurlaub. In Frankreich z. B. sind wie in der Schweiz drei freie Tage für die Pflege von "normal" erkrankten Kindern vorgesehen. Zusätzlich wurde für Eltern von schwerkranken, behinderten oder verunfallten Kindern ein Pflegeurlaub von vier Monaten geschaffen. Dieser Urlaub kann zweimal wiederholt werden, sodass er schliesslich ein Jahr ausmacht, und er ist mit einer finanziellen Entschädigung verbunden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die schweizerische und die französische Rechtsordnung sind nicht miteinander vergleichbar. Bei uns muss abgewogen werden, welcher Erlass am besten geändert werden sollte. Möglicherweise kommt das Erwerbsersatzgesetz infrage, da es sich bei der Pflege eines kranken Kindes ja im weiteren Sinne um einen Dienst an der Allgemeinheit handelt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat ist sich der grossen Schwierigkeiten bewusst, mit denen Familien konfrontiert werden, wenn ein Kind schwer erkrankt oder gar hospitalisiert werden muss.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund von Artikel 36 des Arbeitsgesetzes (ArG) ist der Arbeitgeber deshalb verpflichtet, bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit auf die besondere Situation seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Familienpflichten haben, Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder anderer nahestehender Personen. Die Familienpflichten umfassen alle Aufgaben, welche die Anwesenheit der betreuenden Person notwendig oder wünschenswert erscheinen lassen. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen zudem die Möglichkeit haben, bei geordneten Zeitstrukturen am Arbeitsplatz eine regelmässige Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen sicherzustellen. Die Rücksichtnahme soll so weit gehen, wie es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Zudem wird der Arbeitgeber aufgrund von Artikel 36 Absatz 3 ArG dazu verpflichtet, einem Elternteil gegen Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben. Diese Arbeitsbefreiung ist der unverschuldeten Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne von Artikel 324a des Obligationenrechtes (OR) gleichgestellt. So ist wie im Krankheitsfall für eine beschränkte Zeit auch der Lohn geschuldet. Artikel 36 Absatz 3 ArG stellt einen allgemeinen Grundsatz auf. Er steht dennoch nicht einer Arbeitsbefreiung von länger als drei Tagen im Wege, wenn ausserordentliche und aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Arbeitsbefreiung aus medizinischen Gründen, die zu bescheinigen sind, rechtfertigen. Eine solche Arbeitsbefreiung gilt ebenfalls als unverschuldete Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne von Artikel 324a OR. Falls dennoch ein zusätzlicher Pflegeurlaub für Eltern von schwerkranken, behinderten oder verunfallten Kindern eingeführt würde, müsste dessen Entschädigung analog dem Mutterschaftsurlaub geregelt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie eingangs erwähnt, ist es unbestritten, dass die Pflege von schwerkranken oder verunfallten Kindern die betroffenen berufstätigen Eltern vor grosse organisatorische Schwierigkeiten stellt. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass das geltende Recht genügend Schutz gewährt.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine Gesetzesänderung vorzulegen, mit der der eine oder der andere Elternteil eines schwerkranken Kindes Anspruch auf einen bezahlten Pflegeurlaub von ausreichender Dauer erhalten soll.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Elterliche Präsenz bei schwerkranken Kindern</value></text></texts><title>Elterliche Präsenz bei schwerkranken Kindern</title></affair>