﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20083854</id><updated>2025-06-25T00:28:01Z</updated><additionalIndexing>24;Steuererklärung;Steuertarif;Steuer natürlicher Personen;Vereinfachung von Verfahren;Steuerveranlagung;Steuerrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-12-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4806</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070312</key><name>Steuerrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070301</key><name>Steuerveranlagung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070603</key><name>Steuererklärung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503020801</key><name>Vereinfachung von Verfahren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070403</key><name>Steuer natürlicher Personen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107030103</key><name>Steuertarif</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-03-09T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2010-03-17T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2013-12-04T00:00:00Z</date><text>Abschreibung</text><type>15</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council i:nil="true" /><date>2013-12-04T00:00:00Z</date><text>Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 12.060</text><type>0</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-03-10T00:00:00Z</date><text>Abschreibung</text><type>15</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council i:nil="true" /><date>2014-03-10T00:00:00Z</date><text>Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 12.060</text><type>0</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2009-02-25T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>WAK-SR</abbreviation><id>23</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR</name><abbreviation1>WAK-S</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>23</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2008-12-17T00:00:00Z</date><registrations /></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2008-12-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-03-09T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. Rat</name></state><state><date>2010-03-17T00:00:00</date><id>26</id><name>Angenommen</name></state><state><date>2014-03-10T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><handling><date>2010-03-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4813</session></handling><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2616</code><gender>m</gender><id>1141</id><name>Müller Philipp</name><officialDenomination>Müller Philipp</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>08.3854</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><isMotionInSecondCouncil>true</isMotionInSecondCouncil><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Das hohe Niveau an Steuerkompliziertheit bei natürlichen Personen bringt erhebliche Nachteile mit sich:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die Besteuerung von natürlichen Personen hat aufgrund der zunehmenden Ausnahmeregelungen (Besteuerungsdifferenzierungen, Abzüge, Vermögenserträge usw.) für die Steuerzahlenden, aber auch für die Verwaltung einen übermässigen Verwaltungs- und Kostenaufwand erreicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die schwer durchschaubare Komplexität im Steuersystem erschwert oder verunmöglicht es dem Steuerzahlenden, die Vorteile des interkommunalen und interkantonalen Steuerwettbewerbs wahrzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die FDP-Liberale Fraktion fordert, dass die Revision des DBG und des StHG an die Hand zu nehmen ist. Diese soll es Bund und Kantonen erlauben, die Besteuerung der natürlichen Personen zu vereinfachen, indem bei der Einkommensbesteuerung (abgestufte) Einheitstarife und fixe Einheitsabzüge zum Zuge kommen. Einheitstarife eliminieren Abhalte-Effekte und vereinfachen das System. Mit einer Abstufung der Einheitstarife kann ein zusätzliches Element der Solidarität zwischen den stärkeren und schwächeren Steuerzahlenden geschaffen werden, ohne dass der Anreiz für Mehrleistung verlorengeht. In der Schaffung von Einheitsabzügen liegt das grosse Vereinfachungs- und Transparenzpotenzial und auch eine Stärkung der Akzeptanz der Besteuerung. Die FDP-Liberale Fraktion regt an, mit der Vereinfachung der Einkommensbesteuerung der natürlichen Personen zugleich auch die Vereinfachung der Vermögens(ertrags)- und Immobilienbesteuerung ins Auge zu fassen. Dabei ist eine Sollkapitalrendite vorzusehen: Anstelle der heutigen Vermögens-, Vermögensertrags- und Immobilienbesteuerung tritt neu eine Vermögensertragsbesteuerung, welche die Vermögenserträge auf der Basis einer Sollkapitalrendite besteuert. Einheitsabzüge ersetzen die vielen kleinen Abzüge. Die Sollkapitalrendite ersetzt auch den Eigenmietwert.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, die Besteuerung der natürlichen Personen sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene zu vereinfachen. Dies hat er bereits in den Motionen 07.3607 (Vereinfachung der Besteuerung der natürlichen Personen) und 08.3137 (Vereinfachung der Einkommenssteuern durch Pauschalierung und/oder Streichung von Abzügen) klar zum Ausdruck gebracht. Letztere wurde jedoch vom Ständerat abgelehnt. Nebst der administrativen Entlastung erhofft sich der Bundesrat von der vorgeschlagenen Stossrichtung auch eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer. Dadurch können die Grenzsteuersätze aufkommensneutral abgesenkt werden. Dies stärkt die Leistungsanreize, woraus eine Effizienzverbesserung, verbunden mit zusätzlichem Wachstum, resultiert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die vorliegende Motion beschränkt sich auf eine Revision des DBG und des StHG. Ein solches Reformvorhaben darf nicht in Widerspruch zu den geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung geraten. Konkret sind im vorliegenden Zusammenhang namentlich die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung zu beachten. Ausserdem sind die Bestimmungen von Artikel 129 der Bundesverfassung zur Steuerharmonisierung einzuhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Im Rahmen der Anforderungen einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit lässt sich eine stärkere Pauschalierung von Abzügen im Sinne einer Abwägung zwischen Vereinfachung und Einzelfallgerechtigkeit grundsätzlich rechtfertigen. Eine wesentliche Vereinfachung ergibt sich jedenfalls dann, wenn die Pauschalabzüge generell gelten und nicht optional höhere nachgewiesene Kosten in Abzug gebracht werden dürfen. Auch mit einer allfälligen Streichung von Abzügen sowie einer engeren Fassung des Gewinnungskostenbegriffs lässt sich das Leistungsfähigkeitsprinzip - in einer gegenüber dem Status quo modifizierten Form - umsetzen. Bei gleichzeitiger Senkung der Grenzsteuersätze könnten auf diesem Weg zusätzliche Wachstumsimpulse (im Vergleich zur Pauschalierung von Abzügen) ausgelöst werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Offen ist derzeit, ob die Sollertragsbesteuerung des Vermögenseinkommens den Anforderungen des Leistungsfähigkeitsprinzips genügt. Seitens der Rechtswissenschaft bestehen hier erhebliche Zweifel. Der wissenschaftliche Diskurs hiezu hat aber erst gerade eingesetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Artikel 129 Absatz 2 der Bundesverfassung zufolge darf der Bund den Kantonen keine Vorschriften über die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge machen. Deshalb besteht für die Forderung der Motion nach "Einheitstarifen" im StHG keine Verfassungsgrundlage.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit seiner grundsätzlichen Zustimmung bekennt sich der Bundesrat zwar zur Vereinfachungszielsetzung der Motion. Er kann und will sich aber erst nach der Klärung der noch offenen verfassungsrechtlichen Fragen und in Abwägung der Vor- und Nachteile festlegen, mit welchen konkreten Massnahmen dieses Ziel realisiert werden soll.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat behält sich vor, im Zweitrat Antrag auf Änderung der Motion in einen Prüfungsauftrag zu stellen, falls die Motion entgegen seinem Antrag im Nationalrat angenommen werden sollte.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, durch die Revision des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern (StHG) Bund und Kantonen zu erlauben, die Besteuerung der natürlichen Personen zu vereinfachen. Dabei ist ein Recht der Steuerzahlenden auf Einfachheit der Besteuerung zu verbriefen. Zusätzlich sind Einheitstarife, grosszügige Pauschalabzüge und eine Sollkapitalrendite zur vereinfachten Vermögensbesteuerung vorzusehen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Für einen schlanken Staat. Steuersystem vereinfachen</value></text></texts><title>Für einen schlanken Staat. Steuersystem vereinfachen</title></affair>