﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20083896</id><updated>2023-07-28T09:55:41Z</updated><additionalIndexing>24;28;Steuerabzug;Familienbesteuerung;Familienpolitik;Kinderbetreuung;Gleichbehandlung;Erziehung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2496</code><gender>f</gender><id>472</id><name>Haller Vannini Ursula</name><officialDenomination>Haller</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktionslos</abbreviation><code>FRAKTIONSLOS</code><id>99</id><name>Fraktionslos</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-12-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4806</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1107040301</key><name>Familienbesteuerung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040207</key><name>Kinderbetreuung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01030302</key><name>Erziehung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070304</key><name>Steuerabzug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020303</key><name>Gleichbehandlung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01030304</key><name>Familienpolitik</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-03-20T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2009-02-25T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2008-12-18T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-03-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2657</code><gender>f</gender><id>1337</id><name>Glanzmann-Hunkeler Ida</name><officialDenomination>Glanzmann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2354</code><gender>f</gender><id>273</id><name>Gadient Brigitta M.</name><officialDenomination>Gadient</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2712</code><gender>m</gender><id>3909</id><name>von Rotz Christoph</name><officialDenomination>von Rotz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2580</code><gender>f</gender><id>1071</id><name>Humbel Ruth</name><officialDenomination>Humbel</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2696</code><gender>f</gender><id>3893</id><name>Lachenmeier-Thüring Anita</name><officialDenomination>Lachenmeier</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2689</code><gender>m</gender><id>3886</id><name>Grunder Hans</name><officialDenomination>Grunder</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2678</code><gender>f</gender><id>3875</id><name>Eichenberger-Walther Corina</name><officialDenomination>Eichenberger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2497</code><gender>m</gender><id>473</id><name>Hassler Hansjörg</name><officialDenomination>Hassler</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2496</code><gender>f</gender><id>472</id><name>Haller Vannini Ursula</name><officialDenomination>Haller</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktionslos</abbreviation><code>FRAKTIONSLOS</code><id>99</id><name>Fraktionslos</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>08.3896</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Arbeitsgruppe "Entlastung für Familien" schlägt in der Entscheidungsgrundlage "Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern" vom 26. September 2008 eine Verbesserung der Steuergerechtigkeit zwischen Steuerpflichtigen mit Kindern und solchen ohne Kinder vor. Weiter soll eine steuerliche Entlastung von erwerbstätigen Eltern erreicht werden, welche ihre Kinder fremdbetreuen lassen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat damit die steuerliche Entlastung von Familien in Angriff genommen. Die Situation von Einverdienerfamilien wird dabei allerdings nicht berücksichtigt. Zwar sollen in Zukunft richtigerweise diejenigen Familien, welche ihre Kinder fremdbetreuen lassen, einen entsprechenden Mehraufwand steuerlich in Abzug bringen, um damit Beruf und Familie besser vereinbaren zu können. Eine Entlastung für Familien, bei denen ein Elternteil die Kinder selber betreut, ist jedoch nicht vorgesehen, was eine Ungerechtigkeit darstellt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist durchaus richtig, die Vereinbarung von Familie und Beruf zu fördern. Allerdings muss ein Einkommensausfall, welche Eltern in Kauf nehmen, um ihre Kinder selber zu betreuen, steuerlich gleich behandelt werden, wie der finanzielle Aufwand, der getätigt wird, um die Kinder extern zu betreuen. Zwar fällt mit den Vorschlägen der Arbeitsgruppe gegenwärtig bei Eltern mit eigener Kinderbetreuung keine steuerliche Mehrbelastung an, es ist aber ebenso offensichtlich, dass durch die Kinderbetreuung potenzielles Einkommen, das durch die berufliche Tätigkeit beider Elternteile generiert werden könnte, nicht realisiert wird. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eltern verzichten nicht nur auf einen Einkommensteil, sie profitieren zusätzlich auch nicht von einem Abzug, den sie bei der Fremdbetreuung realisieren könnten. Somit stellt der Kinderabzug für Eigenbetreuung keine Förderung dieser Art der Kinderbetreuung dar, sondern führt zu einer neutralen steuerlichen Behandlung von Eigen- und Fremdbetreuung.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Nach geltendem Recht der direkten Bundessteuer können weder die Kosten für die Selbstbetreuung noch diejenigen für die Fremdbetreuung der Kinder in Abzug gebracht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern ist aus volkswirtschaftlicher und familienpolitischer Sicht wichtig. Der Bundesrat beschloss am 12. November 2008, diese Entlastung für prioritär zu erklären, und beauftragte das Eidgenössische Finanzdepartement mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Vernehmlassungsvorlage. Der Bundesrat will mit der Reform die horizontale Steuergerechtigkeit verbessern, und zwar zwischen Steuerpflichtigen mit Kindern und solchen ohne Kinder sowie zwischen erwerbstätigen Eltern, welche ihre Kinder fremdbetreuen lassen, und Haushalten, bei denen ein Elternteil die Kinder selbst betreut.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen von Vorarbeiten zu dieser Vernehmlassung untersuchte eine vom Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements eingesetzte Arbeitsgruppe verschiedene Möglichkeiten zur Milderung der steuerlichen Belastung von Familien mit Kindern. In ihrem Bericht ("Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern" vom 26. September 2008, S. 16f.) legte die Arbeitsgruppe dar, dass nach geltendem Recht Zweiverdienerehepaare, die ihre Kinder fremdbetreuen lassen, gegenüber den traditionellen Ehen, bei welchen ein Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht und der andere die Betreuung der Kinder wahrnimmt, steuerlich schlechtergestellt sind. Das Zweiverdienerehepaar hat nämlich ein tieferes verfügbares Einkommen als das Einverdienerehepaar in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, da es davon zuerst die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder bestreiten muss.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der Einführung eines Abzuges der Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder wird die heutige steuerliche Benachteiligung der Eltern behoben, die ihre Kinder fremdbetreuen lassen, um ein zusätzliches Erwerbseinkommen zu erzielen. Den Ehepaaren bzw. Eltern wird dadurch eine freie Gestaltung des Familienlebens ermöglicht, indem der Entscheid zwischen eigener Kinderbetreuung mit Verzicht auf Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit mit Fremdbetreuung der Kinder steuerlich nicht beeinflusst wird. Gleichzeitig wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es trifft zu, dass Eltern, welche ihre Kinder selbst betreuen, während der Betreuungsarbeit auf eine Erwerbstätigkeit und daher auf einen Zusatzverdienst verzichten. Ihnen erwachsen aber auch keine zusätzlichen Kosten, die eine weitergehende Entlastung rechtfertigen würden. Würde eine solche dennoch in Form eines Abzugs für die Eigenbetreuung der Kinder gewährt, wäre die Besteuerung in Bezug auf die Gleichbehandlung zwischen Eltern mit Eigen- oder Fremdbetreuung der Kinder erneut zulasten der Zweiverdienerehepaare, die ihre Kinder fremdbetreuen lassen, unausgeglichen und würde sich ausserhalb des Konzeptes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinzu kommt, dass ein Eigenbetreuungsabzug je nach Ausgestaltung zu einem hohen administrativen Aufwand bei der veranlagenden Behörde führen würde. Ohne aufwendige Kontrollinstrumente wäre kaum feststellbar, ob die Eltern ihre Kinder tatsächlich selber betreuen oder nicht, dies insbesondere, wenn die Kinder kostenlos fremdbetreut werden, beispielsweise von den Grosseltern. Da die Motionärin die Kumulation der Abzüge ausschliesst, würde bereits bei einer Fremdbetreuung für wenige Stunden der Anspruch auf einen Abzug für Eigenbetreuung hinfällig, was verfassungsrechtlich nicht unproblematisch ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat am 11. Februar 2009 die Vernehmlassung eröffnet. Die VernehmlassungsteilnehmerInnen haben somit Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äussern.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemenden vorzulegen, sodass sowohl Eltern, die ihre Kinder selber betreuen, als auch Eltern, welche auf eine Drittbetreuung zurückgreifen, ein steuerlicher Abzug von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer gewährt wird. Eine Kumulation der Abzüge ist nicht möglich.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Eigen- und Fremdbetreuungsabzug bei der direkten Bundessteuer</value></text></texts><title>Eigen- und Fremdbetreuungsabzug bei der direkten Bundessteuer</title></affair>