{"id":20085238,"updated":"2023-07-28T13:02:41Z","additionalIndexing":"12;Zeugenaussage;Menschenhandel;Opferhilfe","affairType":{"abbreviation":"Fra.","id":14,"name":"Fragestunde. Frage"},"author":{"councillor":{"code":2668,"gender":"f","id":3833,"name":"Aubert Josiane","officialDenomination":"Aubert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-09-22T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4805"},"descriptors":[{"key":"L06K050102010303","name":"Menschenhandel","type":1},{"key":"L05K0501020501","name":"Opferhilfe","type":1},{"key":"L05K0504010502","name":"Zeugenaussage","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2008-09-22T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1222034400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2668,"gender":"f","id":3833,"name":"Aubert Josiane","officialDenomination":"Aubert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"08.5238","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Grundlage für die Betreuung und Unterstützung von Opfern des Menschenhandels ist das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) sowie die entsprechende Ausführungsverordnung. Damit ist ein einheitlicher nationaler Standard gegeben. Soweit Frauenhandel vorliegt, handelt es sich um eine nach Artikel 182 des Strafgesetzbuches verbotene Handlung, deren Opfer zu Leistungen im Sinne des OHG berechtigt sind. Die gemäss OHG gewährleistete Hilfe umfasst die Beratung, den Schutz des Opfers und die Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung (Art. 1 Abs. 2 Bst. a-c OHG). Sie wird all jenen Personen zuteil, die - wie es bei Opfern von Frauenhandel meistens der Fall ist - durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Art. 2 OHG). Dies gilt unabhängig von der Nationalität des Opfers und davon, ob dieses Wohnsitz in der Schweiz hat und sich legal oder illegal in der Schweiz aufhält.<\/p><p>Der Vollzug des OHG obliegt den Kantonen. Artikel 9 OHG schreibt vor, dass die Kantone für die Einrichtung von fachlich selbstständigen öffentlichen oder privaten Beratungsstellen zu sorgen haben. Mehrere Kantone können auch gemeinsam eine Beratungsstelle einrichten. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. Bezüglich der Beurteilung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen verpflichtet Artikel 16 Absatz 1 OHG die Kantone, dafür ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vorzusehen.<\/p><p>Das totalrevidierte OHG wurde von der Bundesversammlung am 23. März 2007 in dieser Form verabschiedet. Damit hat sich das Parlament nach sorgfältiger Prüfung dagegen entschieden, dass das Gesetz spezialisierte Beratungsangebote für Opfer von Menschenhandel vorsieht.<\/p><p>Die rechtliche Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes befindet sich derzeit noch in Ausarbeitung, weshalb auf diesen Aspekt bei der Beantwortung der Frage vorliegend nicht eingegangen werden wird.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Für Opfer des Frauenhandels bestehen keine einheitlichen Schutzmassnahmen in den Kantonen.<\/p><p>Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um den Opfern in allen Kantonen den gleichen Schutz zu gewährleisten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Wann werden die Massnahmen zum Schutz von Opfern des Frauenhandels vereinheitlicht?"}],"title":"Wann werden die Massnahmen zum Schutz von Opfern des Frauenhandels vereinheitlicht?"}