{"id":20085317,"updated":"2023-07-27T19:41:56Z","additionalIndexing":"55;Bulle;Tierschutz","affairType":{"abbreviation":"Fra.","id":14,"name":"Fragestunde. Frage"},"author":{"councillor":{"code":2713,"gender":"m","id":3910,"name":"von Siebenthal Erich","officialDenomination":"von Siebenthal"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-09-29T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4805"},"descriptors":[{"key":"L05K0601040802","name":"Tierschutz","type":1},{"key":"L06K140108010101","name":"Bulle","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2008-09-29T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1222639200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2713,"gender":"m","id":3910,"name":"von Siebenthal Erich","officialDenomination":"von Siebenthal"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"08.5317","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Eine Auslaufvorschrift für Rinder - und damit auch für Zuchtstiere - besteht seit 1997 (Art. 18 der alten Tierschutzverordnung). Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) hat sich zusammen mit den Stierhaltern stets für eine praxistaugliche Auslegung dieser Vorschrift eingesetzt. Man ist sich einig, dass Zuchtstieren nicht freier Auslauf gewährt werden muss, sondern dass es genügt, wenn sie im Freien geführt werden. Dabei kann ein Führstab verwendet werden. Wenn viele Stiere gehalten werden, ist auch der Einsatz einer automatischen Führvorrichtung denkbar.<\/p><p>Daran ändert sich nichts. In der neuen Tierschutzverordnung wird die bisherige Regelung weitergeführt (Art. 40 Abs. 1). Neu hat der Bundesrat dem BVET sogar explizit die Kompetenz übertragen, für Zuchtstiere beim Auslauf Ausnahmen vorzusehen (Art. 40 Abs. 2). Das BVET hat von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht: In der Verordnung des BVET vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (AS 2008 4325) wird in Artikel 13 ausdrücklich festgehalten, dass Zuchtstiere anstelle des freien Auslaufes auch im Freien geführt werden können.<\/p><p>Das Tierschutzrecht stellt also sicher, dass sich angebunden gehaltene Stiere regelmässig bewegen können, ohne aber Personen zu gefährden.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Tierschutzgesetz verlangt neu, dass Zuchtstiere im Winter in den Auslauf gelangen und im Sommer geweidet werden müssen.<\/p><p>Ist sich der Bundesrat der grossen Gefahr dieses neuen Gesetzes für den Tierhalter und seine Angehörigen bewusst? Zuchtstiere auf der Weide und im Auslauf sind unberechenbar.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Tierschutzgesetz neben der Realität"}],"title":"Tierschutzgesetz neben der Realität"}