{"id":20090514,"updated":"2024-04-10T17:35:39Z","additionalIndexing":"12;Unternehmen;sexuelle Diskriminierung;Zeugenaussage;Opferhilfe;Beratung","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Juni 1996 in Kraft. Dieses verbietet jede Form von sexueller Belästigung. Trotzdem werden auch heute immer noch jede dritte Frau und jeder zehnte Mann im Verlaufe ihres Erwerbslebens mindestens einmal sexuell belästigt. Nur in den wenigsten Fällen werden diese Verstösse gegen das Gleichstellungsgesetz bei den Schlichtungsbehörden oder vor Gericht angezeigt. <\/p><p>Der Evaluationsbericht des Gleichstellungsgesetzes hat aufgezeigt, dass Personen, welche von sexueller Belästigung betroffen sind und den Gang vor ein Gericht wagen, in den meisten Fällen nicht mehr im selben Betrieb arbeiten. Dies zeigt, dass die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes die Betroffenen massgeblich daran hindert, eine Anzeige zu erstatten. Die Verfasserinnen und Verfasser des Evaluationsberichtes kamen zum Schluss, dass die Ausdehnung der Beweislasterleichterung auf sexuelle Belästigung es den Betroffenen erleichtern würde, sich gegen sexuelle Belästigung zu wehren. <\/p><p>Bei den Beratungen des Parlamentes über das Gleichstellungsgesetz hatte der Bundesrat ursprünglich selber vorgeschlagen, die Beweislasterleichterung auch auf sexuelle Belästigung auszudehnen. <\/p><p>Weiter braucht es in jedem Betrieb eine unabhängige interne oder externe Anlaufstelle, an die sich Personen wenden können, die von sexueller Belästigung betroffenen sind. Unabhängige Ansprechpersonen sind nötig, damit sich betroffene Personen über das Vorgefallene äussern können und die nötige Hilfe bekommen. Jeder Arbeitgeber muss daher verpflichtet werden, eine interne oder externe Ansprechperson zu bezeichnen. Der Bund als Arbeitgeber hat diese Forderung bereits vorbildlich umgesetzt. Auch einige Länder in Europa haben die Einsetzung von Ansprechpersonen bei sexueller Belästigung gesetzlich geregelt.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Es sind die gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, um folgende Punkte umzusetzen:<\/p><p>- Die Beweislasterleichterung gilt auch für den Tatbestand der sexuellen Belästigung; <\/p><p>- jeder Arbeitgeber bezeichnet eine interne oder externe Anlaufstelle bzw. Vertrauensperson, an die man sich bei sexueller Belästigung wenden kann.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Sexuelle Belästigung wirksam bekämpfen"}],"title":"Sexuelle Belästigung wirksam bekämpfen"}