﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20091055</id><updated>2025-06-24T22:53:52Z</updated><additionalIndexing>52;28;Altlast;Vereinigung;Sport;Umweltrecht;Vollzug von Beschlüssen;Feuerwaffe;Schiessplatz;Frist;Bodenverseuchung;Blei</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2673</code><gender>m</gender><id>3870</id><name>Baettig Dominique</name><officialDenomination>Baettig</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-04-28T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4808</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0402010502</key><name>Schiessplatz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0402040202</key><name>Feuerwaffe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101030204</key><name>Vereinigung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010102</key><name>Sport</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010309</key><name>Umweltrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K06020301</key><name>Bodenverseuchung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0601020301</key><name>Altlast</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070502010104</key><name>Blei</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503020802</key><name>Frist</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2009-06-17T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2009-04-28T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2009-06-17T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2673</code><gender>m</gender><id>3870</id><name>Baettig Dominique</name><officialDenomination>Baettig</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>09.1055</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Am 20. März 2009 hat die Bundesversammlung eine Änderung von Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) beschlossen, wonach die Frist für Abgeltungsansprüche an die Altlastensanierung von Schiessanlagen vom 1. November 2008 bis zum 31. Dezember 2012 (für Anlagen in Gewässerschutzzonen) bzw. 31. Dezember 2020 (für alle übrigen Anlagen) verlängert wird. Bis zum 9. Juli 2009 kann dazu noch das Referendum ergriffen werden. Da die Fristverlängerung im Parlament, bei den Kantonen und den Direktbetroffenen jedoch grundsätzlich unbestritten war und bis dato keine entsprechende Unterschriftensammlung geplant scheint, ist ein Zustandekommen des Referendums äusserst unwahrscheinlich. Somit kann heute davon ausgegangen werden, dass der Bundesrat die besagte Gesetzesänderung voraussichtlich im Herbst 2009 in Kraft setzen kann. Das Bundesamt für Umwelt hat deshalb die Kantone in einem Rundschreiben vom 11. März 2009 in diesem Sinne informiert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schützenvereine, welche ihren Schiessbetrieb im laufenden Jahr ohne Sanierung des Kugelfangs fortführen, verlieren zwar nach heutigem Recht den Anspruch auf Bundesgelder an eine künftige Sanierung, sie werden ihren Anspruch aber mit dem Inkrafttreten der Änderung des USG automatisch zurückerlangen. Angesichts des verschwindend kleinen Referendumsrisikos erscheint es dem Bundesrat unverhältnismässig, dass den Schützenvereinen der Schiessbetrieb bis zur Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen im USG untersagt wird.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird gebeten, Stellung zu nehmen zu den rigiden und einschränkenden Regelungen, die so manchen Schützenverein heute dazu bringen, seine Tätigkeit einzustellen, ja vielleicht sogar den Konkurs ins Auge zu fassen, und dies trotz der Verlängerung der Frist für die Sanierung der Kugelfänge.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die eidgenössischen Räte haben vernünftig entschieden, als sie die Frist für die Sanierung von Kugelfängen bis ins Jahr 2012 verlängerten (aus Gründen technischer Schwierigkeiten, mangelnder Verfügbarkeit des vorgeschriebenen Materials, massiver Unterschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die Schützenvereine, deren Mitgliederzahlen ohnehin massiv schwinden, da sie mit immer einschränkenderen Betriebsbestimmungen konfrontiert sind). Die jurassischen Schützenvereine (300 Meter und Kurzdistanz) haben zunächst einen Seufzer der Erleichterung ausgestossen; jetzt erst erkennen sie das ganze Ausmass des Schadens. Mangelhafte Koordination unter den kantonalen Behörden, der Aufschub des Entscheids über die provisorische Ermächtigung der Gemeinden, Schiessübungen durchzuführen, sowie die Abstempelung von Schützenvereinen, die vor der Sanierung weiter schiessen, zu Verursachern und damit Schuldnern - dies alles führt de facto zu einem Schiessverbot, denn die Arbeiten sind an Fristen gebunden, hängen ab von klimatischen Voraussetzungen und müssen strengen Verfahrensregeln gehorchen. Das Vereinsleben wird dadurch behindert, die Vereine haben während eines Jahres oder länger keine Einkünfte und laufen Gefahr, unterzugehen oder in Konkurs zu geraten. Kein Freizeitschiessen, kein Sportschiessen, kein Feldschiessen, kein obligatorisches Schiessen mehr. Was ist die Haltung des Bundesrates, und welche Massnahmen will er ergreifen, damit solche staatsbürgerlichen und sportlichen Vereine nicht dazu verurteilt sind, von der Bildfläche zu verschwinden, nur weil ein Gesetz, von dem eigentlich alle finden, es sei nötig, einfach zu stur angewendet wird?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Unnötige Behinderungen des militärischen und des Freizeit-Schützenwesens</value></text></texts><title>Unnötige Behinderungen des militärischen und des Freizeit-Schützenwesens</title></affair>