{"id":20091062,"updated":"2025-06-24T23:16:43Z","additionalIndexing":"28;IV-Rente;Invalidität;Behinderte\/r;Sozialhilfe;berufliche Wiedereingliederung;working poor","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2732,"gender":"f","id":3999,"name":"Prelicz-Huber Katharina","officialDenomination":"Prelicz-Huber"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-04-29T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4808"},"descriptors":[{"key":"L06K070203030501","name":"berufliche Wiedereingliederung","type":1},{"key":"L05K0104010302","name":"Invalidität","type":1},{"key":"L04K01040201","name":"Behinderte\/r","type":1},{"key":"L05K0101020301","name":"working poor","type":1},{"key":"L04K01040408","name":"Sozialhilfe","type":1},{"key":"L05K0104010303","name":"IV-Rente","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-06-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1240956000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1245794400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2732,"gender":"f","id":3999,"name":"Prelicz-Huber Katharina","officialDenomination":"Prelicz-Huber"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"09.1062","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Anspruch auf eine Rente nach IVG (SR 831.20) setzt einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent voraus. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es für betroffene Personen hart ist, wenn der entsprechende Grenzwert knapp nicht erreicht wird. Den Grenzwert zu senken und etwa bereits bei 30 Prozent eine Viertelsrente zu gewähren löst das Problem nicht. Diesfalls sähen sich diejenigen Personen unfair behandelt, die einen Invaliditätsgrad von knapp unter 30 Prozent aufweisen. Eine allfällige Senkung des Grenzwertes steht nach Ansicht des Bundesrates zurzeit nicht zur Diskussion, da sie zu erheblichen Mehrkosten führen würde.<\/p><p>2. In den Jahren 2005 bis 2008 wurde durchschnittlich in 8000 Fällen pro Jahr der Anspruch auf eine IV-Rente wegen eines Invaliditätsgrades von weniger als 40 Prozent verneint. Ob die betroffenen Personen bei Zusprechung einer Viertelsrente Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hätten, lässt sich nicht exakt ermitteln. Es kann von einem Anteil von unter einem Drittel ausgegangen werden, nachdem insgesamt 32 Prozent der eine IV-Rente beziehenden Personen auch Ergänzungsleistungen erhalten.<\/p><p>3.\/4.\/6. Im Rahmen des Forschungsprogramms zur Invalidität und Behinderung (Fop-IV) wurden in der Studie \"Quantifizierung der Übergänge zwischen Systemen der sozialen Sicherheit (IV, ALV und Sozialhilfe)\" entsprechende Daten erhoben. Demnach wurde in den Jahren 2004 bis 2006 bei 21 323 Personen der Anspruch auf eine Rente wegen eines unter 40 Prozent liegenden Invaliditätsgrades verneint. Davon haben 4420 Personen (19,8 Prozent) zwischen 2004 und 2006 Sozialhilfe bezogen. Das entspricht 2 Prozent der insgesamt 220 000 Personen, die in den Jahren 2004 bis 2006 Sozialhilfe bezogen haben, und stellt somit keinen bedeutenden Zufluss für die Sozialhilfe dar.<\/p><p>Weiter wurde festgestellt, dass der Fluss von IV-Rentnern in die Sozialhilfe ebenfalls gering ist. In den Jahren 2004 bis 2006 wechselten bloss 548 Personen von der IV-Rente in die Sozialhilfe.<\/p><p>Die Frage, ob die strengere Praxis der IV Auswirkungen auf die Systeme der ALV und der Sozialhilfe hat, beantwortet diese rein quantitative Analyse nicht. Dazu sind qualitative Vertiefungsstudien und ein längerfristiges Monitoring nötig. Insgesamt setzt die IV alles daran, zu verhindern, dass Personen mit einer Behinderung in die Armut abgleiten.<\/p><p>5. Die IV und die obligatorische Unfallversicherung unterscheiden sich in wesentlichen Punkten. In der IV ist das versicherte Risiko weiter umschrieben, indem nicht bloss unfallbedingte, sondern auch auf Krankheit zurückzuführende Gesundheitsschäden versichert sind. Der Kreis der versicherten Personen ist in der IV weiter gefasst, sind hier doch nebst den Erwerbstätigen auch die Nichterwerbstätigen versichert, bei welchen die exakte und rechtsgleiche Erhebung geringgradiger Behinderungen praktisch besonders schwierig ist. In der IV richtet sich die Höhe der Rente nach der Altersrente (nach AHVG), die aktuell maximal 2210 Franken monatlich beträgt. In der UV ist der versicherte Verdienst massgebender Ausgangspunkt; die Rente ist ein Prozentsatz desselben. Der Bundesgesetzgeber hat mit Blick auf diese wesentlichen Unterschiede Artikel 8 der Bundesverfassung (Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung) nicht verletzt, indem er gemäss UVG - unfallbedingte - Erwerbsunfähigkeiten von mindestens 10 Prozent mit einer entsprechenden Rente entschädigt, während in der IV ein Invaliditätsgrad von 40 Prozent für die Zusprechung von Rentenleistungen (Viertelsrente) erforderlich ist.<\/p><p>7. Die Koordination der verschiedenen bundes- und kantonalrechtlichen Sozialversicherungszweige ist eine komplexe Angelegenheit, die weiter gehende und vertiefende Forschungsarbeiten erfordert. Daran ändert der Umstand nichts, dass die bisherigen Arbeiten nicht darauf hinweisen, dass die IV die versicherten Personen in die Sozialhilfe abschiebt. Andere Massnahmen sind nicht geplant.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die neue Stossrichtung der IV, für Betroffene \"Eingliederung vor Rente\" anzustreben, ist an sich zu begrüssen. Sie kann aber sehr heikel werden, wenn der betroffene Mensch, der in seinem bisherigen Beruf invalid ist und deshalb in einem anderen Berufs- und Lohnsegment eingegliedert wird, einen kleineren Lohn in Kauf nehmen muss. Der Unterschied wird zwar von der IV geprüft, muss aber, um in den Genuss eines Ausgleiches zu kommen, mindestens 40 Prozent betragen. Ist dies der Fall, erhält die Person eine Viertelsrente, die seit 2009 maximal 570 Franken pro Monat beträgt, was aber niemals einen Ersatz für den Lohnausfall darstellt. (Dies entspricht der IV-Gesetzgebung, die bei einem IV-Grad von 40 Prozent eine Viertelsrente gewährt.) Sehr schwierig wird es aber vor allem bei Kleineinkommen, wenn die Lohndifferenz weniger als 40 Prozent ausmacht.<\/p><p>Ein Beispiel: Ein qualifizierter Bauarbeiter mit einem Jahreseinkommen von 60 000 Franken kann wegen einem Rückenschaden seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben und wird neu als Magaziner mit einem Einkommen von 42 000 Franken beschäftigt. Da die ermittelte Lohndifferenz 31 Prozent beträgt, hat er keinen Anspruch auf eine IV-Ausgleichsrente. Der betroffene Familienvater, der aber gemäss Gesetz invalid ist, wird damit plötzlich und ungewollt zu einem Working Poor. Er kann die Existenzsicherung seiner Familie nicht mehr gewährleisten und wird zum Sozialfall, da er auch keine IV-Ergänzungsleistungen beantragen kann.<\/p><p>Daraus resultieren verschiedene Fragen an den Bundesrat:<\/p><p>1. Ist er sich dieser Problematik bewusst?<\/p><p>2. Kann er Angaben dazu machen, wie viele Personen bzw. Haushalte aufgrund der Verfehlung der 40-Prozent-Grenze keine IV-Ausgleichsrente bzw. keine Ergänzungsleistungen erhalten?<\/p><p>3. Gibt es Erhebungen bzw. Statistiken, die darüber Auskunft geben, wie viele Personen, die einen Invaliditätsgrad unter 40 Prozent bzw. eine Lohndifferenz unter 40 Prozent haben, zu Working Poor geworden sind und deshalb durch die Sozialhilfe aufgefangen werden müssen?<\/p><p>4. Wenn nein, wie und in welcher Form gedenkt er diese Angaben in Zukunft zu erheben?<\/p><p>5. Für Suva-Versicherte gibt es Renten ab 10 Prozent Behinderung. Kann die hohe Hürde von 40 Prozent bei der IV dem Gebot der Rechtsgleichheit nach Artikel 8 der Bundesverfassung standhalten?<\/p><p>6. Ist er nicht auch der Meinung, dass es stossend ist, wenn Personen aufgrund ihrer Behinderung zu Sozialhilfebezügerinnen oder -bezügern werden?<\/p><p>7. Wie gedenkt er dieser Problematik entgegenzutreten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Eingliederung vor Rente. Negative Auswirkungen"}],"title":"Eingliederung vor Rente. Negative Auswirkungen"}