{"id":20091083,"updated":"2025-06-24T22:48:29Z","additionalIndexing":"66;Bewilligung;Einspeisevergütung;Kraftwerk;Bewilligung für Kraftwerk;Biomasse;Stromerzeugung;erneuerbare Energie","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2584,"gender":"m","id":1135,"name":"Amstutz Adrian","officialDenomination":"Amstutz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-04T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4809"},"descriptors":[{"key":"L06K170303010103","name":"Einspeisevergütung","type":1},{"key":"L03K170503","name":"erneuerbare Energie","type":1},{"key":"L04K06030303","name":"Biomasse","type":1},{"key":"L03K170302","name":"Kraftwerk","type":1},{"key":"L05K1703030102","name":"Stromerzeugung","type":1},{"key":"L05K0806010102","name":"Bewilligung","type":2},{"key":"L04K17010104","name":"Bewilligung für Kraftwerk","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-08-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1244066400000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1250632800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2584,"gender":"m","id":1135,"name":"Amstutz Adrian","officialDenomination":"Amstutz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"09.1083","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das dreistufige, mit Terminen versehene Anmeldeverfahren zum Erhalt der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wurde gewählt, um den im Energiegesetz festgelegten maximalen Zuschlag (0,6 Rappen pro Kilowattstunde \"Gesamtdeckel\") und die Beitragslimiten für die einzelnen Technologien (\"Teildeckel\") einhalten zu können. Dies ist nur dann vorausschauend möglich, wenn bei der Anmeldung der Anlagen verlässliche Angaben zur geplanten Produktion vorliegen: Wenn darauf basierend Zusagen für bestimmte Anlagenleistungen gemacht werden, später die bewilligten Anlagen aber z. B. doppelt so viel produzieren, wäre das KEV-System unbeeinflussbar belastet, und die Deckel könnten schliesslich gesprengt werden. Eine gewisse Abweichung der Anlageleistung wurde aber u. a. mit folgenden Überlegungen zugestanden: Zwischen Anmeldung und tatsächlicher Realisierung können ursprünglich vorgesehene Anlageteile (z. B. für ein Blockheizkraftwerk) von preisgünstigeren Anbietern gekauft werden, deren Baureihen aber etwas abweichende Nennleistungen haben; betriebliche Parameter (z. B. die Zusammensetzung von Biomasse), bauliche Situationen oder Umweltvorschriften können in der Zwischenzeit unvorhersehbar ändern.<\/p><p>Zu den gestellten Fragen:<\/p><p>1. In der Richtlinie zu Artikel 3h Absatz 4 der Energieverordnung wurden maximal 20 Prozent Abweichung von der aufgrund der Anmeldung bewilligten Nennleistung festgelegt. Diese Grenze musste aufgrund der bereits oben erwähnten Anforderung an die Systembewirtschaftung des Gesamtdeckels und der Teildeckel der KEV gesetzt werden. Der hier gewährte Spielraum soll den Anlageplanern die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Optimierung aufgrund geänderter Rahmenbedingungen geben. Andererseits wird erwartet, dass bereits vor der Anmeldung genauere Vorstellungen über die Anlagen (Leistungen, Standortabklärung usw.) entwickelt worden sind. Dies ist auch ohne grösseren Planungsaufwand möglich.<\/p><p>2. Anlagen mit zu grossen Leistungsabweichungen müssen aus dem KEV-System herausfallen, weil sie es unvorhersehbar belasten und die Einhaltung des im Energiegesetz maximal zugestandenen Zuschlags von 0,6 Rappen pro Kilowattstunde unmöglich würde.<\/p><p>3. Eine Verzögerung ergibt sich aus der gegenwärtigen Struktur der KEV mit der Limitierung des Zuschlags auf heutigem Niveau. Das System ist deswegen derzeit blockiert, und neue Projekte kommen auf eine Warteliste. Innerhalb der gesetzten Grenzen sind aber keine Projekte verweigert worden, deren Planer bereits zu Beginn der Projektentwicklung wesentliche Parameter sorgfältig abgeklärt und festgelegt haben.<\/p><p>4. Aus den geschilderten Gründen sieht der Bundesrat keine Möglichkeit, unter den heutigen Rahmenbedingungen von der bestehenden Regelung abzuweichen. Im Rahmen der bei der Beantwortung mehrerer parlamentarischer Vorstösse in Aussicht gestellten Lösungsvorschläge zur Deblockierung des KEV-Systems werden allenfalls auch bezüglich zulässiger Leistungsabweichungen neue, flexiblere Regelungen möglich. Wenn das Parlament gar eine Aufhebung der Zuschlagsgrenze beschliessen würde, wäre ein mehrstufiges Anmeldeverfahren nicht mehr erforderlich; es könnte ganz wegfallen oder mindestens stark vereinfacht werden. In diesem Falle gäbe es natürlich auch keine 20-Prozent-Limite der Leistungsabweichung mehr.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Projekte, welchen die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) zugesagt hat, werden zurzeit geplant und müssen in den folgenden zwei Jahren nach der Anmeldung eine Projektfortschritts-, später eine Inbetriebnahmemeldung abgeben. Es liegt in der Natur der Sache, dass die durch den positiven KEV-Bescheid ausgelöste konkrete Projektierungsphase Veränderungen in der ursprünglichen Anlagengestaltung mit sich bringt. Das heisst, die Grösse der Anlage entspricht mit der Zeit nicht mehr genau der Anlagegrösse, von welcher bei der KEV-Anmeldung ausgegangen wurde, oder es drängt sich ein neuer Standort auf.<\/p><p>Die Richtlinie des BFE zu Artikel 3h Absatz 4 EnV besagt: \"Falls die Angaben über den Anlagenstandort abweichen oder die Angaben über die Anlageleistung im Zeitpunkt der Inbetriebnahmemeldung mehr als 20 Prozent von der angegebenen Nennleistung in der Anmeldung abweichen, widerruft die Nationale Netzgesellschaft ihren Bescheid.\" Für die Planung einer Biomasseenergieanlage ist dieser Sachverhalt aus obenerwähnten Gründen äusserst hinderlich. Um nicht wieder auf die Warteliste zurückzufallen, werden darum Anlagen gebaut, deren Grösse oder Lage sich schon vor dem Baustart hinsichtlich ökonomischer, aber auch ökologischer Auslegung als nicht optimal erweisen.<\/p><p>Aus diesen Gründen wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Welche Berechnungen, Überlegungen liegen dem Richtwert von 20 Prozent in den BFE-Richtlinien zu Artikel 3h Absatz 4 EnV zugrunde?<\/p><p>2. Was sagt er dazu, wenn bewilligte Projekte für neue erneuerbare Energien plötzlich wieder auf die Warteliste gesetzt werden, nachdem die Projektentwicklung ergeben hat, dass die Nennleistung oder der Standort in der Anmeldung nicht optimal war und darum geändert wurden?<\/p><p>3. Nimmt er eine Verzögerung der Förderung neuer erneuerbarer Energien in Kauf, indem er mit der geltenden Praxis wirtschaftlich und ökologisch interessanten Biomasseprojekten die KEV verweigert?<\/p><p>4. Ist er bereit, die Richtlinien zu Artikel 3h Absatz 4 EnV im Sinne einer Annäherung an die Praxis und zur Vereinfachung der Planungsarbeiten so zu ändern, dass zwischen Anmeldung und Inbetriebnahme signifikant grössere Abweichungen in der Grösse oder dem Standort möglich sind als bisher, ohne dass Projekte wieder auf die Warteliste zurückgestellt werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Behindern die Richtlinien des BFE zu Artikel 3h Absatz 4 EnV die Förderung neuer erneuerbarer Energien?"}],"title":"Behindern die Richtlinien des BFE zu Artikel 3h Absatz 4 EnV die Förderung neuer erneuerbarer Energien?"}