{"id":20091106,"updated":"2025-06-24T23:11:08Z","additionalIndexing":"66;52;Wassernutzung;Wasserkraftwerk;Renaturierung;Wasserlauf;Kanton;Berggebiet;Elektrizitätsindustrie;Verursacherprinzip","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-12T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4809"},"descriptors":[{"key":"L04K06010504","name":"Wassernutzung","type":1},{"key":"L05K0601040702","name":"Renaturierung","type":1},{"key":"L04K06030110","name":"Wasserlauf","type":1},{"key":"L04K17030202","name":"Wasserkraftwerk","type":1},{"key":"L04K06010417","name":"Verursacherprinzip","type":1},{"key":"L03K170303","name":"Elektrizitätsindustrie","type":2},{"key":"L04K06030102","name":"Berggebiet","type":2},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-08-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1244757600000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1250632800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"09.1106","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Restwasserbestimmungen (für neue und für bestehende Wasserentnahmen) des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) stellen einen Kompromiss dar zwischen den Interessen des Schutzes und der Nutzung der Gewässer. Die Restwasserbestimmungen für bestehende Anlagen (Art. 80ff. GSchG) enthalten zwei von den Kantonen bis Ende 2012 zu vollziehende Sanierungstatbestände.<\/p><p>Artikel 80 Absatz 1 GSchG verlangt, dass bei allen bestehenden Wasserentnahmen die betroffenen Fliessgewässer so weit zu sanieren sind, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. Dabei handelt es sich um eine flexible Vorschrift, bei deren Anwendung der aktuellen wirtschaftlichen Situation und dem Einzelfall Rechnung getragen werden kann. Je höher die Strompreise, desto mehr Energieeinbusse ist in der Regel entschädigungslos zumutbar.<\/p><p>Artikel 80 Absatz 2 GSchG verlangt weiter gehende, entschädigungspflichtige Sanierungsmassnahmen, wenn die betroffenen Gewässer zu Landschaften oder Lebensräumen gehören, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn andere überwiegende öffentliche Interessen dies fordern. Es ist unbestritten, dass diese Sanierungen nicht unerhebliche Kosten für die Gemeinwesen zur Folge haben werden. Bei den meisten dieser Massnahmen besteht ein Anspruch auf Mitfinanzierung des Bundes nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451). Der Bund leistet in diesen Fällen Beiträge in der Grössenordnung von 50 Prozent der Kosten.<\/p><p>1. Nur ein Teil der Fassungen in den Gebirgskantonen muss nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG saniert werden. Bei diesen wird das Gemeinwesen entschädigungspflichtig, weil die Sanierung für das Kraftwerk wirtschaftlich nicht tragbar ist. Durch diese Sanierungen werden die betroffenen Gewässer, Landschaften oder Lebensräume aufgewertet, was auch positive wirtschaftliche Auswirkungen (Tourismus und Erholung) hat. Weiter erhalten die betroffenen Gebirgskantone mehr als zwei Drittel aller Wasserzinseinnahmen in der Schweiz für die Nutzung der Wasserkraft. Diese Wasserzinseinnahmen sollen in den kommenden Jahren wesentlich erhöht werden (parlamentarische Initiative 08.445, Angemessene Wasserzinsen).<\/p><p>2.\/3. Die Geschiebe- und Schwall-Sunk-Probleme sollen nach dem Willen des Parlamentes für die Wasserkraftwerkbetreiber kostenneutral gelöst werden (parlamentarische Initiative 07.492, Schutz und Nutzung der Gewässer). Dabei würden während zwanzig Jahren rund 50 Millionen Franken pro Jahr in die Berggebiete fliessen, was positive Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft haben dürfte. Die vorgeschlagene Finanzierung der weiter gehenden Restwassersanierung mit einem Beitrag aus dem Reingewinn der Wasserkraftwerkbetreiber würde Fragen in Bezug auf die Verfassungsgrundlage und Eingriffe in wohlerworbene Rechte aufwerfen und könnte - wenn überhaupt - erst kurz vor der Sanierungsfrist Ende 2012 in Kraft treten. Dies würde beim Vollzug der Restwassersanierung zu weiteren Verzögerungen führen und diejenigen Kantone benachteiligen, welche bereits Sanierungen nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG auf eigene Kosten vorgenommen haben.<\/p><p>4. Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf, das geltende Bundesrecht anzupassen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Dezember 1975 stimmte das Schweizervolk u. a. für die Sicherung angemessener Restwassermengen (Art. 76 Abs. 3 der Bundesverfassung). In der Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative \"Lebendiges Wasser\" vom 27. Juni 2007 erklärte er u. a., dass von den \"Fliessgewässern in der Schweiz 10 600 Kilometer stark beeinträchtigt und 3200 Kilometer eingedolt sind\". Mit der Umsetzung der Motion Epiney in der aktuellen GSchG-Revision werden erfreulicherweise etwa 4000 Kilometer saniert. Noch nicht saniert sind damit rund 6000 Kilometer Fliessgewässer. Laut einer Eawag-Studie werden längst nicht überall die Mindestrestwassermengen durchgesetzt, weil die weitgehenden Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 80 Absatz 2 GSchG offenbar an Entschädigungsforderungen einiger (nicht aller) Kraftwerksgesellschaften scheitern. Gleichzeitig verteilten die grössten 183 Kraftwerksgesellschaften z. B. 2006 rund 3 Milliarden Franken an Reingewinn.<\/p><p>Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:<\/p><p>1. Wie beurteilt er die Situation der finanzschwachen Gebirgskantone (BE, GR, GL, OW, TI, UR und VS) mit 849 Wasserfassungen, welche die Last der \"weiter gehenden Sanierungsmassnahmen\" praktisch allein übernehmen müssen?<\/p><p>2. Neben den Geschiebe- und Schwall-Sunk-Problemen fehlt vor allem das Wasser zwischen der Fassung und der Wasserrückgabe - vor allem wenn die Spitzenenergiepreise an den Strombörsen am höchsten sind. Diese Spitzenenergiepreise, welche direkt mit der Schweizer Spitzenenergieerzeugung zusammenhängen, stiegen von 1999 bis 2008 an der EEX-Börse um über 400 Prozent. Erachtet der Bundesrat es auch als erstrebenswert, dass nicht nur einige, sondern alle grossen Wasserkraftwerkbetreiber die weiter gehenden Sanierungsmassnahmen mit einem minimalen Beitrag (z. B. 0,1 Rappen pro Kilowattstunde) aus ihrem Reingewinn selber finanzieren, statt die gesamten Sanierungskosten den finanzschwachen Bergkantonen zu überwälzen?<\/p><p>3. Die massiven Gewinn- und Spitzenenergiepreiseinnahmen locken immer mehr grosse EU-Stromkonzerne in die Schweiz, dies zeigt z. B. die Beteiligung der Electricité de France und anderer Konzerne. Erachtet es der Bundesrat als fair, verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung) und verursachergerecht (Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung), dass die EU-Grosskonzerne von den sehr lukrativen Spitzenenergiepreisen profitieren und die direkten Folgekosten dieser Spitzenenergieerzeugung bzw. die Sanierungsmassnahmen allein der Gebirgsbevölkerung aufbürden?<\/p><p>4. Muss das geltende Bundesrecht angepasst werden, um eine fairere und verursachergerechte Lösung zu finden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Gewässersanierung nicht allein den Gebirgskantonen überlassen"}],"title":"Gewässersanierung nicht allein den Gebirgskantonen überlassen"}