{"id":20091108,"updated":"2025-06-24T23:06:36Z","additionalIndexing":"09;Bewilligung;Auslegung des Rechts;Krieg;Waffenausfuhr","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2611,"gender":"m","id":1158,"name":"Lang Josef","officialDenomination":"Lang"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-12T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4809"},"descriptors":[{"key":"L05K0402020501","name":"Waffenausfuhr","type":1},{"key":"L04K04010202","name":"Krieg","type":1},{"key":"L05K0806010102","name":"Bewilligung","type":1},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-08-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1244757600000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1250632800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2611,"gender":"m","id":1158,"name":"Lang Josef","officialDenomination":"Lang"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"09.1108","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Grundlage für die Neufassung von Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) bildete der Bericht der GPK-N vom 7. November 2006 zu den Beschlüssen des Bundesrates vom 29. Juni 2005 betreffend Kriegsmaterialexporte nach Irak, Indien, Pakistan und Südkorea. Darin wird der Bundesrat u. a. aufgefordert, die Kriterien für die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen zu präzisieren und dabei insbesondere dem Kriterium der Menschenrechtslage im betroffenen Land ein grösseres Gewicht beizumessen. Die GPK-N hat sich jedoch nicht zur Frage geäussert, ob Ausfuhren an Staaten, die sich an den damals seit längerer Zeit laufenden Einsätzen in Afghanistan und in Irak militärisch engagieren, zu verbieten wären.<\/p><p>Nach dem Willen des Bundesrates sollen gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KMV Kriegsmaterialausfuhren dann ausgeschlossen sein, wenn im Empfängerstaat für das Kriegsmaterial selber ein interner bewaffneter Konflikt herrscht. Dieser Auffassung war der Bundesrat bereits anlässlich der Verabschiedung der revidierten KMV.<\/p><p>Auch wenn die Formulierung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KMV abweichend vom ursprünglichen Willen des Verordnunggebers extensiv verstanden werden könnte, wird der Bundesrat diese Bestimmung mit Blick auf die Beteiligung der USA und anderer Staaten an den Einsätzen in Afghanistan und in Irak auch in Zukunft im Sinne des geschilderten Verständnisses anwenden, von dem er beim Erlass der Norm ausgegangen ist.<\/p><p>Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Antwort vom 19. November 2008 auf die Anfrage 08.1094.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die revidierte Verordnung über das Kriegsmaterial (KMV) sieht vor, dass keine Exporte an Staaten, welche \"in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind\", bewilligt werden. Gemäss seiner Antwort in der Fragestunde vom 8. Juni 2009 (09.5304, Kriegsmaterialexporte in Kriegsgebiete) legt der Bundesrat diesen Passus so aus, dass nur Staaten von dieser Regelung betroffen sind, innerhalb deren Territorium ein bewaffneter Konflikt stattfindet. Diese Auslegung ist unhaltbar. Die Ausschlussbedingung der revidierten KMV verlangt nicht die Prüfung, ob auf dem eigenen Territorium des Bestimmungslandes ein bewaffneter Konflikt vorliegt, sondern sie beinhaltet die folgenden beiden Kriterien:<\/p><p>a. Gibt es einen bewaffneten Konflikt?<\/p><p>b. Ist das Bestimmungsland in diesen Konflikt verwickelt?<\/p><p>Falls beide Kriterien erfüllt sind, ist eine Bewilligung ausgeschlossen.<\/p><p>Es stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber mit \"verwickelt\" meint. Der Bundesrat wird jedoch kaum behaupten, dass eine Konfliktpartei nicht in einen Konflikt \"verwickelt\" ist. Nur wenn ein Staat Partei in einem bewaffneten Konflikt ist, ist er an die Genfer Konventionen gebunden. Falls der Bundesrat davon ausgeht, dass beispielsweise die USA nicht in den internen bewaffneten Konflikt in Afghanistan verwickelt und damit nicht Konfliktpartei sind, würde dies auch bedeuten, dass die USA nicht an die Genfer Konventionen gebunden wären, eine Aussage, welche der Bundesrat kaum machen möchte.<\/p><p>Aufgrund dieser Ungereimtheiten stelle ich die folgende Frage:<\/p><p>Wie gedenkt der Bundesrat die Bewilligungspraxis für Exporte von Kriegsmaterial in Übereinstimmung mit der revidierten KMV zu bringen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Unhaltbare Interpretation der Kriegsmaterialverordnung"}],"title":"Unhaltbare Interpretation der Kriegsmaterialverordnung"}