{"id":20091123,"updated":"2025-06-24T23:10:33Z","additionalIndexing":"2841;Gemeinkosten;Bewilligung;Kontrolle;Wettbewerbsbeschränkung;Bundesamt für Gesundheit;Kostenrechnung;Krankenkassenprämie;Zusatzversicherung;Krankenkasse;Betriebsrücklage;Versicherungsaufsicht;älterer Mensch","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2584,"gender":"m","id":1135,"name":"Amstutz Adrian","officialDenomination":"Amstutz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-21T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4811"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010903","name":"Krankenkassenprämie","type":1},{"key":"L05K0104010902","name":"Krankenkasse","type":1},{"key":"L04K11100116","name":"Versicherungsaufsicht","type":1},{"key":"L05K0806010102","name":"Bewilligung","type":1},{"key":"L05K0703020201","name":"Kostenrechnung","type":1},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":2},{"key":"L04K08040103","name":"Bundesamt für Gesundheit","type":2},{"key":"L05K1110011201","name":"Zusatzversicherung","type":2},{"key":"L06K070302020105","name":"Gemeinkosten","type":2},{"key":"L05K0107010201","name":"älterer Mensch","type":2},{"key":"L05K0703020104","name":"Betriebsrücklage","type":2},{"key":"L04K07030101","name":"Wettbewerbsbeschränkung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-11-18T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1253484000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1258498800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2584,"gender":"m","id":1135,"name":"Amstutz Adrian","officialDenomination":"Amstutz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"09.1123","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigt die Prämien eines Versicherers aufgrund seiner Jahresrechnung des Vorjahres, seiner Hochrechnung des laufenden Jahres und seines Budgets des kommenden Jahres. Da die Hochrechnungen und Budgets aber auf Annahmen über die Kostenentwicklung beruhen und sich erst hinterher herausstellt, ob diese Annahmen zutreffend waren, kann keine Garantie auf kostendeckende Prämien abgegeben werden.<\/p><p>Das BAG prüft die Prämientarife der Versicherer. Gestützt auf seine Prüfung kann es die Prämientarife genehmigen oder nicht genehmigen. Es kann sie jedoch nicht festlegen, da die Verantwortung für deren Höhe beim Versicherer liegt. Kommt das BAG aufgrund seiner Prüfung zum Schluss, dass die Prämientarife eines Versicherers nicht genehmigungsfähig sind, fordert es ihn auf, sie entsprechend zu überarbeiten. Gestützt auf diese Aufforderung reicht der Versicherer in der Regel überarbeitete Prämientarife ein. Im Herbst 2009 hat das BAG mehr als die Hälfte der Versicherer aufgefordert, überarbeitete Prämientarife einzureichen. Die Versicherer sind dieser Aufforderung nachgekommen, sodass das BAG schliesslich alle Prämientarife genehmigen konnte. In diesem Sinne hat es Prämienerhöhungen durchgesetzt.<\/p><p>Das BAG hat die Versicherer Anfang Juli 2009 mittels Kreisschreiben aufgefordert, u. a. die Verwaltungskosten gleichmässig auf die einzelnen Versicherer der Gruppe zu verteilen und wesentliche Abweichungen innerhalb der Gruppe zu begründen. Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen ist das BAG zum Schluss gekommen, dass die vorgenommenen Aufteilungen der Verwaltungskosten mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sind. Es mussten keine Korrekturen vorgenommen werden.<\/p><p>Das Verfahren der Prämiengenehmigung kann sicher noch weiter verbessert werden. Das BAG wird deshalb prüfen, ob die rechtlichen Grundlagen angepasst oder alternative Aufsichtsmittel vorgeschlagen werden sollen.<\/p><p>2. Im Rahmen des Tarifgenehmigungsverfahrens prüft und stellt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) sicher, dass die Prämien der Krankenzusatzversicherungen nicht in einem Missverhältnis zur Schadenbelastung stehen und somit nicht missbräuchlich hoch oder solvenzgefährdend tief angesetzt werden. Im Gegensatz zur sozialen Krankenversicherung ist in der privaten Krankenversicherung (Geschäft auf der Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes) ein Gewinn erlaubt. Der Privatversicherer kann über die Verwendung dieses Gewinns grundsätzlich frei bestimmen und somit erwirtschaftete Gewinne zugunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einsetzen.<\/p><p>3. Abgesehen von den Tarifen prüft die Finma auch die versicherungstechnischen Rückstellungen. Deren Bildung und Verwendung sind im Geschäftsplan, der der Finma unterbreitet werden muss, zu regeln. Rückstellungen müssen gemäss dem genehmigten Geschäftsplan verwendet werden und dürfen nicht willkürlich für andere Zwecke, beispielsweise für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, eingesetzt werden. Im Rahmen der Tarifgenehmigungsverfahren stellt die Finma zudem fest, dass oft bei den höchsten Altersklassen die Prämienerträge nicht sämtliche damit verbundenen Aufwendungen decken.<\/p><p>4. In einem dicht regulierten Bereich wie der sozialen Krankenversicherung müssen in erster Linie die vom Gesetzgeber im KVG zur Verfügung gestellten Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die erwähnten Probleme zu lösen. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber in Artikel 3 des Kartellgesetzes (SR 251) das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften geregelt. Vor diesem Hintergrund und weil das BAG beabsichtigt, die aktuelle Regulierung zu prüfen, kann das Kartellgesetz - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - erst nach dieser Prüfung angewendet werden.<\/p><p>Für den Bereich der sozialen Krankenversicherung steht der Preisüberwachung grundsätzlich ein Empfehlungsrecht auch bezüglich der Prämien zu. Die Preisüberwachung hat von diesem Recht bislang keinen Gebrauch gemacht und ihren Schwerpunkt stattdessen auf die Überprüfung der Tarife und Preise gelegt. Für die Krankenzusatzversicherungen holt die Finma im Rahmen ihrer jährlichen Prüfung der Tarifanpassungen bei Gesuchen mit starken Prämienerhöhungen jeweils die Stellungnahme der Preisüberwachung ein. Sie unterbreitet ihr sämtliche Tariferhöhungsgesuche, welche bei Versicherten, die wegen ihres Alters den Versicherer nicht mehr wechseln können, Prämienerhöhungen um mehr als 50 Franken pro Monat vorsehen. Dieses Vorgehen ist mit der Preisüberwachung vereinbart und wird seit Jahren systematisch umgesetzt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat hat im Rahmen der Fragestunde garantiert, dass das BAG für kostendeckende Prämien 2010 sorgen wird (09.5324) und dies bereits bisher getan habe (09.5325).<\/p><p>Aus den Aufsichtsdaten der Krankenversicherer ist jedoch ersichtlich, dass dies bei verschiedenen Billigkassen in den Vorjahren nicht der Fall war. Krankenversicherer äussern sich öffentlich, dass sie Empfehlungen des BAG zur Erhöhung der für 2010 eingegebenen Prämien nicht umsetzen werden. Das BAG hat Mitte 2009 mittels Informationsschreiben festgehalten, dass es zukünftig noch in den Geschäftsberichten 2009 ersichtliche Unterschiede bei den Verwaltungskosten innerhalb von Billigkassenkonglomeraten nicht mehr tolerieren wird, was auf Missbrauch in den Vorjahren schliessen lässt.<\/p><p>Gleichzeitig wird festgehalten, dass das BAG die Quersubventionierung der Grundversicherungsprämien aus Mitteln der Krankenzusatzversicherung akzeptiert (09.5324), die durch die Finma beaufsichtigt wird.<\/p><p>Bei der Prämiengenehmigung und Aufsicht durch BAG und Finma scheint eine grosse Narrenfreiheit zu herrschen, welche sich der Bürger aufgrund der anstehenden Prämienerhöhungen nicht erklären kann.<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:<\/p><p>1.a. Kann nach erfolgter Prämiengenehmigung durch das BAG die Garantie des Bundesrates für kostendeckende Prämien 2010 bestätigt werden?<\/p><p>b. Ist er der Ansicht, dass Empfehlungen des BAG für eine gesetzeskonforme Prämienfestsetzung der Billigkassen ausreichend sind?<\/p><p>c. Wurden durch das BAG auch Prämien nicht genehmigt oder Erhöhungen durchgesetz, und wurden dabei Missbräuche in der Zuteilung der Verwaltungskosten innerhalb der Krankenkassenkonglomerate rückwirkend korrigiert?<\/p><p>2. Wie erklärt er sich, dass offensichtlich im Zusatzversicherungsbereich von der Finma Prämien toleriert werden, welche jährlich massive Quersubventionierungen zur Grundversicherung ermöglichen?<\/p><p>3. Kann er bestätigen, dass Quersubventionierungen aus der Zusatzversicherung zum grössten Teil mit den geäufneten Rückstellungen und Reserven der älteren, langjährigen Prämienzahler getätigt werden, die ihre Versicherung nicht mehr wechseln können und insbesondere im Alter enorme Prämienerhöhungen erdulden müssen?<\/p><p>4. Wie erklärt er sich, dass in diesem Zusammenhang die Wettbewerbskommission oder der Preisüberwacher noch nicht tätig wurden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Narrenfreiheit bei der Prämienfestsetzung?"}],"title":"Narrenfreiheit bei der Prämienfestsetzung?"}