﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20091124</id><updated>2025-06-24T21:06:50Z</updated><additionalIndexing>24;15;Kapitalanlagegesellschaft;Ausländer/in;Bodenmarkt;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Immobiliengesellschaft;Investition;Risikokapital;Kollektivgesellschaft;Kapitalanlage</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2691</code><gender>m</gender><id>3888</id><name>Hiltpold Hugues</name><officialDenomination>Hiltpold</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-09-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4811</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K070303010102</key><name>Kapitalanlagegesellschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106020101</key><name>Kapitalanlage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106020109</key><name>Risikokapital</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01020403</key><name>Bodenmarkt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0102040301</key><name>Grundstückerwerb durch Ausländer/innen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703060204</key><name>Immobiliengesellschaft</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05060102</key><name>Ausländer/in</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K110901</key><name>Investition</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703030103</key><name>Kollektivgesellschaft</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2009-11-04T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2009-09-21T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2009-11-04T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2691</code><gender>m</gender><id>3888</id><name>Hiltpold Hugues</name><officialDenomination>Hiltpold</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>09.1124</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Tatsächlich wurde das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; SR 951.31) nicht angepasst. Deshalb sind weder die Sicav noch die Sicaf oder die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen im BewG explizit erwähnt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Artikel 98 Absatz 1 KAG ist die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. In Absatz 2 dieser Bestimmung wird festgehalten, dass die (unbeschränkt haftenden) Komplementäre Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein müssen. Personen im Ausland können sich demzufolge höchstens als beschränkt haftende Kommanditäre an der Gesellschaft beteiligen. Als passive Investoren haben sie grundsätzlich nur finanzielle Verpflichtungen und sind weder zur Geschäftsführung berechtigt, noch verfügen sie in Bezug auf die Anlageentscheide über Weisungsbefugnisse.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist eine vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit und als solche unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b BewG zu subsumieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Beteiligung an einer solchen Gesellschaft, welche ihre Mittel zu einem gewichtigen Teil in Wohnimmobilien investiert, ist als Erwerb eines Grundstücks im Sinne des BewG zu betrachten. Als gewichtig wird der Anteil an Wohnungen in der Praxis dann betrachtet, wenn er 20 Prozent übersteigt. In einem solchen Fall ist aus der Sicht des BewG nicht mehr davon auszugehen, der Erwerb von Wohnimmobilien sei ein Nebenzweck der Gesellschaft. In dieser Konstellation ist es Personen im Ausland nicht möglich, sich an einer solchen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen zu beteiligen, weil das BewG dafür keinen Bewilligungsgrund (vgl. Art. 8ff. BewG) vorsieht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wird der Anteil von 20 Prozent an Wohnimmobilien nicht überschritten, ist eine Beteiligung von Personen im Ausland als Kommanditäre denkbar. Dabei ist jedoch weiter zu beachten, dass Personen im Ausland aufgrund von Artikel 6 Absätze 1 und 3 BewG keine beherrschende Stellung einnehmen dürfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Verwendet die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihre Mittel demgegenüber ausschliesslich für den Erwerb von Grundstücken, die als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufs dienen (sogenannte Betriebsstätte-Grundstücke), so ist die Beteiligung an dieser Gesellschaft auch von ausländischen Investoren ohne Bewilligung zulässig. Es muss allerdings von vornherein sichergestellt sein, dass die Gesellschaft ausschliesslich oder zumindest zum überwiegenden Teil (Anteil an Wohnimmobilien kleiner als 20 Prozent) in Betriebsstätte-Grundstücke investiert. Dieser Schluss ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG, gemäss welchem der direkte Erwerb eines Betriebsstätte-Grundstücks für Personen im Ausland bewilligungsfrei erlaubt ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Personen im Ausland ist die Beteiligung an einer schweizerischen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, welche ihre Mittel zu einem gewichtigen Teil oder sogar ausschliesslich in den Erwerb von Wohnimmobilien investiert, nicht erlaubt. Ist jedoch sichergestellt, dass das Portfolio der Gesellschaft zum weit überwiegenden Teil aus Betriebsstätte-Grundstücken besteht, so steht einer Beteiligung von Personen im Ausland nichts entgegen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist neben der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Sicav) und der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (Sicaf) eine der neuen Gesellschaftsformen für kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz mit dem Kollektivanlagengesetz (KAG) eingeführt wurden. Ihr Zweck ist es, das Kapital von Anlegerinnen und Anlegern zusammenzubringen. Sie muss durch eine unabhängige Leitung geführt  werden: eine Aktiengesellschaft, die als Komplementär unbeschränkt haftet. Die Struktur der Kommanditgesellschaft sieht demnach eine vollständige Trennung der Kommanditärinnen und Kommanditäre vom Komplementär vor. Sie hindert so die Anlegerinnen und Anleger daran, sich an den Entscheidungen über Anlagen und Verwaltung zu beteiligen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, die Risikokapitalanlagen in Immobilien tätigt, stellt sich die Frage, ob die Zusammenarbeit mit Anlegerinnen und Anlegern aus dem Ausland möglich ist. Tatsächlich ist das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) bei Inkrafttreten des KAG nicht angepasst worden. Somit regelt das BewG nur vertragliche Anlagefonds mit Anlagen in Immobilien, für die Personen im Ausland als Anlegerinnen und Anleger zugelassen sind, sofern deren Anteilscheine auf dem Markt regelmässig gehandelt werden. Für die neuen Gesellschaftsformen für kollektive Kapitalanlagen sieht das BewG keine Regelung vor; dies hat eine gewisse Rechtsunsicherheit zur Folge.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte deshalb den Bundesrat um Antwort auf die folgende Frage:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kann eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, die im Immobilienbereich tätig ist, Anlegerinnen und Anleger aus dem Ausland aufnehmen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen</value></text></texts><title>Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen</title></affair>