{"id":20091172,"updated":"2025-06-24T22:15:26Z","additionalIndexing":"2841;48;Gesundheitsrisiko;Meldepflicht;medizinische Diagnose;Sicherheit im Strassenverkehr;Arzt\/Ärztin;Verkehrsunfall","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2584,"gender":"m","id":1135,"name":"Amstutz Adrian","officialDenomination":"Amstutz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-12-10T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4812"},"descriptors":[{"key":"L05K1802020301","name":"Sicherheit im Strassenverkehr","type":1},{"key":"L04K01050402","name":"Arzt\/Ärztin","type":1},{"key":"L06K120102010102","name":"Meldepflicht","type":1},{"key":"L04K01050208","name":"medizinische Diagnose","type":1},{"key":"L05K1802020302","name":"Verkehrsunfall","type":1},{"key":"L04K01050510","name":"Gesundheitsrisiko","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-02-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1260399600000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1266966000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2584,"gender":"m","id":1135,"name":"Amstutz Adrian","officialDenomination":"Amstutz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"09.1172","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das geltende Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) erlaubt seit 1975 den Ärzten, den Strassenverkehrsämtern nichtfahrgeeignete Personen zu melden. Anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes in den Jahren 1973 bis 1975 wurde die Frage der Einführung einer Meldepflicht im Parlament einlässlich beraten und in der Folge abgelehnt. In seiner Antwort auf die Motion Chiffelle 96.3605 vom 9. Dezember 1996 hat der Bundesrat erneut die Gründe dargelegt, warum eine solche Meldepflicht abgelehnt wurde:<\/p><p>- Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient könnte gefährdet werden. Kranke oder an Süchten leidende Personen würden dazu verleitet, aus Zweifel an der Verschwiegenheit des Arztes von notwendigen Untersuchungen abzusehen.<\/p><p>- Eine gesetzliche Meldepflicht wäre nicht zweckmässig, denn der Kreis der zur Meldung verpflichteten Personen und die zu meldenden Fälle könnten kaum abschliessend umschrieben werden. Es würde sich beispielsweise die Frage stellen, ob auch paramedizinische Berufe unter die Meldepflicht fielen.<\/p><p>- Die Durchführbarkeit einer solchen Massnahme ist fraglich, weil eine Unterlassung der Meldung kaum festzustellen wäre.<\/p><p>- Zudem stellt sich die Frage der Rechtsfolgen einer solchen Unterlassung.<\/p><p>Diese Gründe haben ihre Gültigkeit nicht verloren. Sie zeigen auch auf, dass es selbst bei einer Einführung einer Meldepflicht keine absolute Sicherheit geben könnte. Auch wäre nicht gewährleistet, dass jeder Arzt oder jede Ärztin aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens, das die Fahreignung beeinträchtigen könnte, Meldung an das Strassenverkehrsamt machen würde, da ihnen das diesbezügliche verkehrsmedizinische Fachwissen fehlt.<\/p><p>Auch in Via sicura, dem Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, sieht der Bundesrat aus denselben Gründen von einer Meldepflicht für Ärzte ab. Er schlägt aber vor, dass die kantonalen Invalidenversicherungsstellen Daten über psychische Erkrankungen, die für die Beurteilung der Fahreignung und der Fahrkompetenz erforderlich sind, den Zulassungsbehörden bekanntgeben dürfen. Bei einer solchen Meldung sollen die Zulassungsbehörden die erforderlichen Abklärungen vornehmen.<\/p><p>Das geltende Strassenverkehrsrecht kennt bereits ein wirksames Instrumentarium, mit dem ungeeignete Personen vom Strassenverkehr ferngehalten werden können. So darf der Führerausweis niemandem erteilt werden, der nicht über die erforderliche physische und psychische Leistungsfähigkeit verfügt, der an einer Sucht leidet oder aus charakterlichen Gründen nicht geeignet ist. Zudem kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Solche Bedenken können auch entstehen, ohne dass die betroffene Person am Strassenverkehr teilgenommen hat.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>- Kürzlich wurde ein Autofahrer verurteilt, der auf der Autobahn bei Emmen vier Baustellenarbeiter tötete und weitere Schwerverletzte verursachte. Der Fahrer war betrunken, jedoch auch in ärztlicher Behandlung wegen Schizophrenie.<\/p><p>- In Brugg tötete ein an schwerem Diabetes leidender und einäugiger Rentner mit seinem Auto eine 15-jährige Velofahrerin. Die Ausfälle aufgrund des Diabetes und die ungenügende Sehkraft waren den Ärzten bekannt. Nach dem Unfall wurde der Rentner als dement eingestuft.<\/p><p>- Auf der San-Bernardino-Strecke geriet ein Berufschauffeur mit seinem Kleinlastwagen (Kategorie B, bis zu 7,5 Tonnen) über die Sicherheitslinie hinaus und tötete auf der Gegenfahrbahn einen jungen Mann in seinem Auto. Es stellte sich heraus, dass der fehlbare Lenker einen epileptischen Anfall erlitten hatte, jedoch seit Jahren in ärztlicher Behandlung war.<\/p><p>In allen drei Fällen wussten die behandelnden Ärzte also um die Fahrunfähigkeit der Patienten, im Falle des Berufschauffeurs auferlegten sie dem Patienten gar mehrmals (gemäss den handschriftlichen Aufzeichnungen der Ärzte) ein \"Fahrverbot\" - in keinem der drei Fälle jedoch informierten die Ärzte das zuständige Strassenverkehrsamt. Es hätte eine Kontrolle der Fahrfähigkeit anordnen und über Entzug oder Belassen des Führerausweises bestimmen können. Dies hätte die Ärzte von ihrer moralischen Verantwortung entbunden; eine faktische gesetzliche Verantwortung besteht nicht, da die Ärzte nicht verpflichtet sind, Gebrechen ihrer Patienten zu melden; die Meldung ist freiwillig.<\/p><p>Ganz anders ist die Situation bei Pandemien (wie zurzeit beispielsweise die Schweinegrippe): Es besteht eine Pflicht der Medizinalpersonen, Pandemiefälle den Gesundheitsbehörden zu melden, um das Risiko von schweren Beeinträchtigungen der Gesundheit von anderen Menschen zu senken.<\/p><p>Ich frage den Bundesrat:<\/p><p>Wie kann er sicherstellen, dass Patienten als Führer von Motorfahrzeugen von der Strasse ferngehalten werden können, wenn das Risiko von schweren Beeinträchtigungen der Gesundheit, ja sogar Lebensgefahr für andere Strassenbenützer besteht? Ist er bereit, eine Meldepflicht für Ärzte in Erwägung zu ziehen? Bei einer solchen Meldung läge mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Fahrunfähigkeit vor. Fahrunfähige könnten so gezielt, wirksam und mit wenig administrativem Aufwand aus dem Verkehr gezogen werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Meldepflicht der Ärzte"}],"title":"Meldepflicht der Ärzte"}