﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20093029</id><updated>2023-07-27T19:20:45Z</updated><additionalIndexing>24;Interessenvertretung;Wertpapierbörse;Vertrauen;Finanzplatz Schweiz;Verwaltungsrat</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-03-03T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4807</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1106011201</key><name>Finanzplatz Schweiz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020232</key><name>Vertrauen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11060105</key><name>Wertpapierbörse</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703040105</key><name>Verwaltungsrat</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020311</key><name>Interessenvertretung</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-06-17T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2009-05-06T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2009-03-03T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2010-06-17T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2689</code><gender>m</gender><id>3886</id><name>Grunder Hans</name><officialDenomination>Grunder</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>09.3029</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Finanzmarktkrise und ihre Auswirkungen auf die Realwirtschaft (Rezession) sind zurzeit das beherrschende Thema, und auch der Finanzplatz Schweiz musste Vertrauensverluste in Kauf nehmen. In diesem Zusammenhang scheint es angebracht, dass auch über die Schweizer Börse SIX Swiss Exchange diskutiert wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Unter dem Dach der SIX Group wurden 2008 die Geschäftstätigkeiten der drei Infrastrukturunternehmen SWX Group, SIS Group und Telekurs Group zusammengefasst. Die SIX Group erbringt damit Infrastrukturdienstleistungen für nationale und internationale Teilnehmer des Schweizer Finanzplatzes. Gemäss eigenen Aussagen vertritt die SIX Group die Interessen des Finanzplatzes und gewährleistet den Interessenausgleich unter den Marktteilnehmern. Das Unternehmen befindet sich im Besitz von rund 160 in- und ausländischen Aktionären, die auch Nutzer der Infrastruktur sind. Das Aktionariat besteht zu fast 100 Prozent aus Finanzinstituten, wobei die zwei Schweizer Grossbanken den grössten Aktienanteil besitzen. So sei die weitere Entwicklung unter Mitwirkung der Kunden und im Interesse des Finanzplatzes gesichert. Der Verwaltungsrat besteht aus dreizehn Personen, wovon zehn aus dem Bankensektor stammen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Börsen haben eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion, indem sie Angebot und Nachfrage nach Kapital zusammenbringen. Diese Funktion darf nicht durch kurzfristiges Gewinnstreben gefährdet werden. Deshalb bedarf es einer breiteren Trägerschaft mit den Emittenten, Händlern, Abwicklungsorganen und Vertretungen der öffentlichen Hand. Zudem ist die Corporate Governance langfristig und nachhaltig zu gestalten, und die Regelungen betreffend Berichterstattung sind zu überdenken und zu optimieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit dieser Massnahme kann und soll letztlich der Finanzplatz Schweiz gestärkt und verlorengegangenes Vertrauen wieder aufgebaut werden. Zudem besteht die Chance, dass die Schweiz mit diesem neuen System an Ausstrahlung und Vorbildcharakter gewinnt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Finanzmarktkrise in keinem Zusammenhang mit der Aktivität, dem Aktionariat oder der Organisation der Börsen steht. Es wäre unverhältnismässig, die Mindestvorschriften der Selbstregulierung der Börse im Sinne der Motion zu verschärfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte und für den Anleger Transparenz und Gleichbehandlung sicherzustellen, enthält das Börsengesetz (BEHG) als Rahmengesetz den Auftrag an die Börse, die gesetzlich verankerten Pflichten durch privatrechtliche Regeln zu erfüllen. Die Börse ist eine privatrechtliche Organisation. Sie muss durch Selbstregulierung eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation gemäss Börsengesetz gewährleisten (Art. 4 BEHG). Der Selbstregulierung der Börse sind indessen gesetzliche Schranken im Sinne von Mindestvorschriften gesetzt. Börsen unterstehen der Aufsicht der Finma. Ihre Reglemente müssen von der Finma genehmigt werden (Art. 4 BEHG). Artikel 3 BEHG regelt die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Börse. Eine Betriebsbewilligung erteilt die Finma nur, wenn die Börse mit ihrer Organisation die Erfüllung der im BEHG verankerten Pflichten gewährleistet, die Börse und die verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Organe den in der Börsenverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Entwicklungen, die mit dem durch das BEHG gesetzten Rahmen nicht zu vereinbaren sind, kann gestützt auf diese Grundlagen hinreichend entgegengewirkt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die gesetzlich gesteuerte Selbstregulierung mit Mindestvorschriften, die privatrechtliche Organisation der Börse und die Aufsicht durch die Finma haben sich bewährt. Der Zusammenschluss der SWX Group, der SIS Group und der Telekurs Group Anfang 2008 zur SIX Group war eine Reaktion auf die internationale Konsolidierungswelle in der globalen Börsenlandschaft. Da die SIX Group alle Geschäftsfelder der Finanzmarktinfrastruktur abdeckt, trägt sie zur Effizienz und Unabhängigkeit der Schweizer Börse bei. Inmitten internationaler Dynamik, internationalem Wandel und sich intensivierendem Wettbewerb konnte sich die Schweizer Börse SIX Swiss Exchange AG, eine Tochtergesellschaft der SIX Group, behaupten. Im November 2008 hat die Schweizer Börse entschieden, den Handel mit SMI- und SLI-Titeln ab Mitte 2009 wieder in Zürich durchzuführen. Dies ermöglicht ihr, effizienter und damit kostengünstiger zu operieren. Die Emittenten der Aktien profitieren von einem harmonisierten regulatorischem Umfeld.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Aktionariat der SIX Group besteht aus Banken, ist aber diversifiziert: Grossbanken (30,12 Prozent), Auslandbanken (22,68 Prozent), Handels- und Vermögensverwaltungsbanken (14,96 Prozent), Kantonalbanken (13,64 Prozent), Privatbankiers (10,17 Prozent), Regional- und Raiffeisenbanken (4,09 Prozent) und andere (1,23 Prozent). Kein Aktionär verfügt somit über die absolute Mehrheit. Die Aktien der SIX Group werden nicht gehandelt. Alleine aus der Tatsache, dass die Eigentümerschaft und der Verwaltungsrat der Börse aus ihren Nutzern besteht, kann weder eine Gefährdung des Schweizer Finanzplatzes noch eine Gefährdung der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anleger abgeleitet werden. Durch das Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung gemäss Artikel 3 BEHG werden die Qualität und der Ruf der Börse und von deren Organen sichergestellt. Die Händler und Abwicklungsorgane sind als Nutzer vertreten. Eine staatliche Beteiligung lehnt der Bundesrat ab. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundes, Beteiligungen an der Börse als privatrechtliche Organisation zu halten. Die bestehenden gesetzlichen Mindestvorschriften bezüglich der Selbstregulierung und der Organisation der Börse sowie die Oberaufsicht der Finma gewährleisten den Funktionsschutz der Effektenmärkte sowie den Anlegerschutz hinreichend.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel mit folgender Stossrichtung vorzulegen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Trägerschaft der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange ist zu verbreitern, damit eine Dominanz einzelner Branchen und Unternehmungen verhindert und sichergestellt wird, dass Emittenten, Händler, Abwicklungsorgane und Vertretungen der öffentlichen Hand im Verwaltungsrat vertreten sind.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Vertrauen in den Finanzplatz Schweiz wiederherstellen</value></text></texts><title>Vertrauen in den Finanzplatz Schweiz wiederherstellen</title></affair>