{"id":20093039,"updated":"2023-07-27T21:18:35Z","additionalIndexing":"24;12;Rechtshilfe;Vereinfachung von Verfahren;internationales Wirtschaftsrecht;Steuerstrafrecht;USA","affairType":{"abbreviation":"D.Ip.","id":9,"name":"Dringliche Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-03-04T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4807"},"descriptors":[{"key":"L05K1001020402","name":"Rechtshilfe","type":1},{"key":"L05K0503020801","name":"Vereinfachung von Verfahren","type":1},{"key":"L03K050603","name":"internationales Wirtschaftsrecht","type":1},{"key":"L06K050102010205","name":"Steuerstrafrecht","type":1},{"key":"L04K03050305","name":"USA","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-03-18T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-03-13T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1236121200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1237330800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2600,"gender":"f","id":1106,"name":"Häberli-Koller Brigitte","officialDenomination":"Häberli-Koller"},"type":"speaker"}],"shortId":"09.3039","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die langwierigen Verfahren im Dossier USA-UBS sind Hauptursache für die von der Finma beschlossene Schutzverfügung und die Herausgabe von Kundendaten an die US-Behörden. In Zukunft darf dies nicht mehr passieren. Deshalb wird der Bundesrat aufgefordert, neue Lösungsvorschläge aufzuzeigen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Amtshilfe- und das Rechtshilfeverfahren werden von verschiedenen Behörden behandelt und unterliegen unterschiedlichen Rechtsmittelwegen. Für die Amtshilfeersuchen im Fiskalbereich ist das Eidgenössische Finanzdepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung, Oberzolldirektion) zuständig; die Rechtshilfeverfahren fallen in die Zuständigkeit der Justizbehörden des Bundes (Bundesamt für Justiz, Bundesanwaltschaft) und der Kantone. Im Amtshilfeverfahren besteht eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, das endgültig entscheidet. Im Rechtshilfeverfahren ist eine Beschwerde an das Bundesstrafgericht und in besonders bedeutenden Fällen an das Bundesgericht möglich. Diese Aufsplitterung des Rechtsmittelwegs im Amtshilfe- und im Rechtshilfeverfahren hat das Parlament im Rahmen der Justizreform beschlossen.<\/p><p>Der Ruf nach einer zeitlichen Befristung des Verfahrens ist nicht neu. Im (erledigten) Postulat Dormann wurde eine Beschränkung des Rechtshilfeverfahrens auf neun Monate verlangt (91.3098; Nationalrat, 16. Dezember 1992). Bei der Teilrevision des Rechtshilfegesetzes (IRSG; SR 351.1) von 1997, die auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens abzielte, lehnten es Bundesrat und Parlament ab, das Rechtshilfeverfahren zeitlich zu beschränken. Eine solche Massnahme wurde als nicht tauglich eingestuft, weil eine Beschränkung je nach Komplexität des Rechtshilfefalls zu lang oder zu kurz sein kann (BBl 1995 III 1, 9; 95.024, AB 1996 S 227, AB 2006 N 743). Als verfahrensbeschleunigende Massnahme wurde das Beschleunigungsgebot ins Gesetz aufgenommen (Art. 17a IRSG). Es verpflichtet die Behörden zur raschen Erledigung der Rechtshilfeersuchen und sieht vor, dass die grundlose Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheides einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleichkommt. Das Beschleunigungsgebot wurde erst kürzlich auch für das Amtshilfeverfahren auf dem Gebiet des Börsenwesens gesetzlich verankert (Art. 38 Abs. 4 des Börsengesetzes; SR 954.1): Mit der Reform sollte erreicht werden, dass das Amtshilfeverfahren vom Eingang des Gesuchs bis zu einem allfälligen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichtes (früher Bundesgericht) nicht länger als sechs Monate dauern soll (BBl 2004 6763). <\/p><p>Weitere gesetzliche Massnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens müssen beim Rechtsmittelweg ansetzen. Die vom Bundesrat einberufene Expertengruppe wird im Rahmen ihres Auftrages Lösungswege prüfen, wie das Amtshilfe- und das Rechtshilfeverfahren in der Schweiz optimiert werden können.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die CVP\/EVP\/glp-Fraktion bittet den Bundesrat, neue Wege aufzuzeigen, damit Amts- und Rechtshilfeverfahren innert drei Monaten abgewickelt werden. Dabei soll der Bundesrat aufzeigen, was an den heutigen Verfahren geändert werden müsste unter der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verfahrensbeschleunigung bei Amtshilfeverfahren und Rechtshilfeverfahren"}],"title":"Verfahrensbeschleunigung bei Amtshilfeverfahren und Rechtshilfeverfahren"}