{"id":20093065,"updated":"2023-07-28T11:33:47Z","additionalIndexing":"66;Lagerung radioaktiver Abfälle;Kostenrechnung;Kapitaleinkommen;Fonds;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2044,"gender":"f","id":61,"name":"Diener Lenz Verena","officialDenomination":"Diener Lenz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2009-03-05T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4807"},"descriptors":[{"key":"L04K17010113","name":"Kraftwerksstilllegung","type":1},{"key":"L04K17030201","name":"Kernkraftwerk","type":1},{"key":"L04K11090203","name":"Fonds","type":1},{"key":"L05K0703020201","name":"Kostenrechnung","type":1},{"key":"L05K0704050208","name":"Kapitaleinkommen","type":2},{"key":"L05K0601020302","name":"Lagerung radioaktiver Abfälle","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2009-06-11T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-05-20T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1236207600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1244671200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2432,"gender":"f","id":370,"name":"Forster-Vannini Erika","officialDenomination":"Forster"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2722,"gender":"m","id":3919,"name":"Niederberger Paul","officialDenomination":"Niederberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2458,"gender":"m","id":408,"name":"Jenny This","officialDenomination":"Jenny"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2501,"gender":"m","id":477,"name":"Janiak Claude","officialDenomination":"Janiak"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2044,"gender":"f","id":61,"name":"Diener Lenz Verena","officialDenomination":"Diener Lenz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"}],"shortId":"09.3065","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Per 1. Februar 2008 wurden die Verordnungen und Reglemente der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds in einer einzigen Verordnung (SEFV) zusammengeführt. Gleichzeitig wurde die angenommene Betriebsdauer der Kernkraftwerke von 40 auf 50 Jahre erhöht.<\/p><p>Aufgrund der neu angenommenen, verlängerten Betriebsdauer wurden die Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Rahmen von Kostenstudien neu berechnet. Diese führten zu Überschüssen von insgesamt 525 Millionen Franken. Diese sollen den Betreibern zurückerstattet werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) vom 21. März 2003 sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebes von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Hingegen werden die Kosten für die Stilllegung der KKW sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke (Art. 77 Abs. 1 und 2 KEG). Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet (Art. 77 Abs. 3 KEG).<\/p><p>Die alten Verordnungen und Reglemente des Stilllegungsfonds für Kernanlagen und des Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke wurden auf den 1. Februar 2008 zu einer einzigen Verordnung zusammengeführt. Die jährlichen Rechnungsergebnisse sind aus den Jahresberichten der Fonds ersichtlich, die auf der Internetseite des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen publiziert werden.<\/p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung.<\/p><p>1. Bei der angenommenen Betriebsdauer der KKW handelt es sich um eine Berechnungsgrundlage für die beiden Fonds und nicht, wie irrtümlich oft angenommen wird, um einen energiepolitischen Entscheid über die weitere Nutzung der Kernenergie. Diese Berechnungsgrundlage muss unabhängig von der effektiven Laufzeit der beitragspflichtigen KKW festgelegt werden und dient als Grundlage für die Ermittlung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie der in die Fonds einzuzahlenden Beiträge. Früher war die dafür angenommene Betriebsdauer auf 40 Jahre festgesetzt. Die älteren KKW Beznau 1 und 2 werden jedoch bereits in den Jahren 2009 bis 2012 eine Betriebszeit von 40 Jahre überschreiten. Heute gehen die Aufsichtsbehörden davon aus, dass diese Werke bei weiterhin gutem Unterhalt rund 50 Jahre und die neueren KKW Gösgen und Leibstadt 60 Jahre betrieben werden können. In der Verordnung wird deshalb für die KKW Beznau 1 und 2, Gösgen und Leibstadt, welche alle eine unbefristete Betriebsbewilligung haben, als Berechnungsgrundlage neu eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Für das KKW Mühleberg, welches eine bis 2012 befristete Betriebsbewilligung hat, wird weiterhin eine Betriebsdauer von 40 Jahren angenommen, bis über eine allfällige Verlängerung der Betriebsbewilligung rechtskräftig entschieden ist. Die effektive Betriebsdauer hängt vom sicherheitstechnischen Zustand einer Anlage ab. Dieser wird von der Sicherheitsbehörde laufend überprüft. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) berichtet jährlich in seinem Aufsichtsbericht über den Zustand und den Betrieb in den Anlagen. Zudem ist für jedes KKW alle zehn Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, zu denen das Ensi in einem ausführlichen Bericht Stellung nimmt. Die Berichte der Aufsichtsbehörde sind auf der Internetseite des Ensi öffentlich zugänglich.<\/p><p>2. Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) am 1. Juli 2006. Die aktuellen Kostenstudien (Kostenstudien 2006) zum Stilllegungs- und Entsorgungsfonds sind seit März 2009 auf der Internetseite des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen öffentlich zugänglich. Für ältere Studien sowie technische Hintergrunddokumente, welche Geschäftsgeheimnisse enthalten, besteht kein Zugangsrecht.<\/p><p>3. Aufgrund der neuen Berechnungsgrundlage sind die durch die Fonds zu deckenden Stilllegungs- und Entsorgungskosten tiefer. Hingegen fallen für die Betreiber während den zusätzlichen zehn Betriebsjahren entsprechend höhere Kosten an. Die erste Berechnung (Bilanzstichtag 31. Dezember 2007) ging von einem Rückerstattungspotenzial von insgesamt 525 Millionen Franken aus.<\/p><p>Die Überschüsse werden den Betreibern gemäss Artikel 13 Absatz 4 der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) in angemessener Frist unter Berücksichtigung der Anlagestruktur zurückerstattet. Der Anspruch auf Rückzahlungen muss gegenüber der Verwaltungskommission nachgewiesen werden. Im Jahr 2008 wurden insgesamt 80 Millionen Franken zurückbezahlt.<\/p><p>4. Die Stilllegungskosten für die fünf schweizerischen Kernkraftwerke und das Zentrale Zwischenlager in Würenlingen belaufen sich nach den neuen Berechnungen auf rund 2,2 Milliarden Franken (Preisbasis 2006). Per Ende 2007 betrug das angesammelte Fondskapital 1,322 Milliarden Franken.<\/p><p>Die Entsorgungskosten belaufen sich nach den neuen Berechnungen auf insgesamt rund 13,4 Milliarden Franken (Preisbasis 2006). Davon haben die Abfallverursacher bis Ende 2007 bereits 4,503 Milliarden Franken bezahlt (z. B. für Forschungs- und Vorbereitungsarbeiten, Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente, Erstellung Zentrales Zwischenlager, Beschaffung von Transport- und Lagerbehältern). Ein weiterer Teil fällt ab 2008 bis zur Ausserbetriebnahme an und wird von den Entsorgungspflichtigen laufend beglichen (2,539 Milliarden Franken). Durch den Fonds sind noch 6,308 Milliarden Franken sicherzustellen. Per Ende 2007 betrug das angesammelte Fondskapital 3,012 Milliarden Franken.<\/p><p>Basierend auf dem provisorischen Abschluss ist für das Jahr 2008 mit Verlusten für die beiden Fonds von rund 21 Prozent zu rechnen. Diese Minusrendite entspricht den Vergleichsindizes anderer Fonds. Sollte das angesammelte Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten unterhalb einer von der Kommission festgelegten Bandbreite liegen, so werden die jeweils für eine fünfjährige Veranlagungsperiode festgelegten Jahresbeiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt.<\/p><p>5. Bis heute wurden die Beiträge in die Fonds ausschliesslich in Form von Barzahlungen geleistet. Die Anlagepolitik der Fonds richtet sich nach den Artikeln 15 und 16 SEFV. Über die Anlagestrategie geben die Jahresberichte Auskunft.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Warum wurde per 1. Februar 2008 die angenommene Betriebsdauer der Kernkraftwerke von 40 auf 50 Jahre erhöht? Gibt es dazu einen Grundlagenbericht? Wenn ja, ist dieser den Parlamentsmitgliedern zugänglich?<\/p><p>2. Ist die Kostenstudie, die zur Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten führte, öffentlich zugänglich?<\/p><p>3. Werden die neuberechneten Überschüsse von 525 Millionen Franken den Betreibern zurückerstattet, auch wenn die Anlagenrendite von 5 Prozent (gemäss Art. 8 Abs. 5 SEFV) nicht gewährleistet ist?<\/p><p>4. Wie sieht die Anlagenrendite für die Jahre 2007 und 2008 aus?<\/p><p>5. Gemäss Artikel 10 SEFV können die Beiträge auch in Form von Wertschriften, geleistet werden. Wie hoch ist der Bestand der Wertschriften und wie war deren Entwicklung in den Jahren 2007 und 2008?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verordnung über den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen"}],"title":"Verordnung über den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen"}