﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20093094</id><updated>2023-07-27T20:39:47Z</updated><additionalIndexing>34;Datenübertragung;Wellenbereich;Radio;lokales Massenmedium</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2393</code><gender>m</gender><id>330</id><name>Hochreutener Norbert</name><officialDenomination>Hochreutener</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-03-11T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4807</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1202050104</key><name>lokales 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Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2009-03-11T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-06-12T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2612</code><gender>m</gender><id>1113</id><name>Leutenegger Filippo</name><officialDenomination>Leutenegger Filippo</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2489</code><gender>m</gender><id>465</id><name>Fehr Mario</name><officialDenomination>Fehr Mario</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2619</code><gender>m</gender><id>1153</id><name>Noser 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CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>09.3094</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Radio- und Fernsehlandschaft der Schweiz befindet sich im Aufbruch. Neben der Verbreitung von Programmen via analoge UKW-Frequenzen existiert die Verbreitungsmöglichkeit via Internet oder via digitale Plattformen, deren Entstehung sowohl durch bereits bestehende Anbieter (vgl. die kürzliche Abschaltung von Musikwelle Beromünster mit gleichzeitiger Aufschaltung in digitaler Technologie) als auch durch neue Veranstalter vorangetrieben wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund des Zeitbedarfs, welcher zur Aufbereitung der digitalen Plattformen benötigt wird, des erhöhten Drucks durch neu auftretende Anbieter aus dem In- und Ausland, durch den beabsichtigten Wechsel von der analogen Verbreitung via UKW-Frequenzen hin zur Übertragung via digitale Plattformen durch bereits bestehende Veranstalter und neu auftretende Anbieter muss eine sinngemässe Übergangslösung gefunden werden, welche sowohl der technischen Umstellung als auch deren Begleiterscheinungen Rechnung trägt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat setzt für die sprachregionale Verbreitung neuer Radioprogramme auf die Digitaltechnologie, da im UKW-Band keine Kapazitäten mehr frei sind. Gestützt auf diese Vorgabe hat das UVEK die erforderlichen Frequenzen für ein neues, digitales Sendernetz in der Deutschschweiz und in der Romandie freigegeben und die ersten digitalen Veranstalterkonzessionen erteilt. In den Räumen Zürich, Basel und Bern werden im Herbst 2009 neben den SRG-Programmen 18 private Radioprogramme digital auf Sendung gehen können. Auch in der Romandie sind die entsprechenden Arbeiten im Gange. Finanziell kann der Bund konzessionierte Veranstalter, welche ihre Programme digital verbreiten, mittels Investitionsbeiträgen (Art. 50 und 51 RTVV) unterstützen. Zudem hat der Bundesrat die SRG schon früh berechtigt und verpflichtet, ein digitales Sendernetz aufzubauen. Die SRG nimmt damit bei der Einführung von DAB (Digital Audio Broadcasting) eine wichtige Lokomotivfunktion wahr.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Bundesrat hat einen flexiblen Rechtsrahmen geschaffen, der es dem UVEK erlaubt, digitale Frequenzressourcen bei ausgewiesenem Bedarf den interessierten Akteuren zügig zur Verfügung stellen zu können. Es bleibt aber ein unternehmerischer Entscheid des Veranstalters, wann er mit welchem Programmangebot digital auf den Markt gehen will.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Angesichts des Umstandes, dass die Marktentwicklung für digitales Radio erhebliche Investitionen nötig macht, ist der Bundesrat bereit, eine Verbesserung der Modalitäten der gesetzlich vorgesehenen Förderung digitaler Technologien zu prüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Einführung von DAB ist auf Programme angewiesen, die nur über DAB empfangen werden können und für das Publikum einen Anreiz setzen, entsprechende Empfangsgeräte zu kaufen. Die Abschaltung der Mittelwellen-Verbreitung des SRG-Programms "Musikwelle" Ende letzten Jahres hat diese Erfahrung exemplarisch belegt. Auf den Abschaltungszeitpunkt hin sind die DAB-Geräteverkäufe sprunghaft angestiegen. Vor diesem Hintergrund ist es aus der Sicht des Bundesrates für die Einführung der neuen Technologie nicht förderlich, wenn DAB-Programme zunächst über UKW ausgestrahlt werden sollen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Realisierung des Vorschlags des Interpellanten stösst ferner auf praktische Probleme: Insbesondere in den wichtigsten Agglomerationen gibt es keine innert nützlicher Frist verfügbaren UKW-Frequenzen für die beabsichtigte temporäre Parallelverbreitung in analoger und digitaler Technik. Wie eine gemischte Expertengruppe für die Region Zürich-Glarus vor Kurzem festgestellt hat, wäre selbst die bloss vorübergehende Nutzung zusätzlicher UKW-Frequenzen durch Veranstalter, die mittelfristig eine digitale Verbreitung anstreben, nur möglich, wenn der SRG SSR und zahlreichen privaten Veranstaltern Frequenzen weggenommen und zu diesen Frequenzumstellungen das Einverständnis der umliegenden ausländischen Regulierungsbehörden eingeholt würde. Ein solches Vorhaben wäre mit Unsicherheiten behaftet, teuer und zeitlich nicht innert nützlicher Frist realisierbar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die angestrebte Lösung würde schliesslich das gesetzlich vorgesehene und kurz vor seinem Abschluss stehende Konzessionierungsverfahren im UKW-Bereich unterlaufen. Der Bundesrat hat die Schweizer Landkarte der UKW-Radioversorgungsgebiete in Anwendung des neuen RTVG erst im Sommer 2007, im Anschluss an eine breite öffentliche Anhörung und unter Zustimmung der Branche, neu definiert. Gestützt auf diesen medienpolitischen Entscheid hat das UVEK 2008 die entsprechenden Veranstalterkonzessionen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erteilt. Bezüglich einzelner Versorgungsgebiete sind derzeit noch Beschwerden hängig. Würden nun zusätzlich in einem einfachen Verfahren mehrjährige Übergangskonzessionen erteilt, würden die in einem aufwendigen Verfahren definierten Spielregeln für die Vergabe der knappen UKW-Frequenzen nachträglich entscheidend zulasten derjenigen Veranstalter geändert, die in der Ausschreibung erfolgreich waren. Dies wäre aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schliesslich bietet Artikel 45 Absatz 2 RTVG (Konzessionen von kurzer Dauer) kaum eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erteilung von mehrjährigen "Übergangskonzessionen" auf Verordnungsstufe. Diese Bestimmung soll lediglich eng begrenzte Kurzveranstaltungen von wenigen Wochen ermöglichen, die etwa in Zusammenhang mit Volksfesten, zur Begleitung sonstiger Anlässe oder zu Ausbildungszwecken durchgeführt werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Welche Vorkehrungen trifft er, um den technologischen Wandel von analoger Verbreitung via UKW-Frequenzen hin zur Verbreitung via digitale Technologie (DAB) zu unterstützen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche Massnahmen trifft er, um auch nichtkonzessionierte sowie neu startende Veranstalter in der Übergangsphase zwischen analoger und digitaler Technologie zu unterstützen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Besteht die Möglichkeit, dass er der sich verändernden Marktsituation durch entsprechende Anpassungen auf Verordnungsebene (RTVV) gerecht wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist er bereit, Artikel 44 RTVV (Konzession von kurzer Dauer) so anzupassen, dass diese Bestimmung als Rechtsgrundlageden Übergang von analoger zu digitaler Verbreitungstechnologie ermöglicht, sofern der Veranstalter im Rahmen von verfügbaren UKW-Frequenzen verbindlich die spätere Ausstrahlung seiner Programme im DAB-Format anstrebt?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Übergangslösung von der analogen Verbreitung zur Übertragung über digitale Plattformen</value></text></texts><title>Übergangslösung von der analogen Verbreitung zur Übertragung über digitale Plattformen</title></affair>