{"id":20093111,"updated":"2023-07-27T19:10:20Z","additionalIndexing":"09;34;Freiheitsberaubung;polizeiliche Ermittlung;Vollzug von Beschlüssen;Mobiltelefon;Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis;Informationsaustausch","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2665,"gender":"m","id":3829,"name":"Tschümperlin Andy","officialDenomination":"Tschümperlin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-03-16T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4807"},"descriptors":[{"key":"L05K0504010205","name":"polizeiliche Ermittlung","type":1},{"key":"L04K12010103","name":"Informationsaustausch","type":1},{"key":"L07K12020201010201","name":"Mobiltelefon","type":1},{"key":"L06K050102010301","name":"Freiheitsberaubung","type":1},{"key":"L05K0502050101","name":"Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-03T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-05-13T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1237158000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1243980000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2665,"gender":"m","id":3829,"name":"Tschümperlin Andy","officialDenomination":"Tschümperlin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"09.3111","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Artikel 6 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) muss eine Fernmeldeüberwachung durch eine anordnende Behörde angeordnet werden. Die anordnende Behörde ist verpflichtet, die Überwachungsanordnung sowie deren Begründung und die für eine Genehmigung wesentlichen Strafverfahrensakten innert 24 Stunden der Genehmigungsbehörde einzureichen. Nach Artikel 7 BÜPF muss diese Überwachungsanordnung in einem Genehmigungsverfahren geprüft und innert fünf Tagen seit der Anordnung der Überwachung genehmigt, abgewiesen oder unter Auflagen genehmigt werden.<\/p><p>Nach Eingang der angeordneten Fernmeldeüberwachung weist der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) gemäss Artikel 13 Absatz 1 BÜPF die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) an, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen. Wird die Genehmigung einer Überwachung verweigert oder wurde keine Genehmigung eingeholt, so muss gemäss Artikel 7 Absatz 4 BÜPF die anordnende Behörde sämtliche entsprechenden Dokumente und Datenträger sofort aus den Strafverfahrensakten aussondern und vernichten.<\/p><p>Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Das mit dem Kantonsgerichtspräsidenten am Montag, 2. März 2009 geführte Telefonat bezog sich auf den in der Antwort einleitend geschilderten Ablauf einer Fernmeldeüberwachung. Herr Dr. Ziegler hat in seiner Funktion als Kantonsgerichtspräsident (Genehmigungsbehörde des Kantons Schwyz) in diesem Sinne keine Anordnung erlassen, sondern vielmehr die strikte Einhaltung seiner vorgängig schriftlich erfolgten Genehmigung einer Fernmeldeüberwachung nachdrücklich verlangt.<\/p><p>2. Der in der Antwort einleitend geschilderte Ablauf einer Fernmeldeüberwachung (sofortige Übermittlung der Daten an die anordnende Behörde, nachträgliche Genehmigung) beschreibt das durch das Gesetz vorgegebene Vorgehen und wird in diesem Sinne von allen Kantonen in gleicher Weise angewendet.<\/p><p>3. Die bisherige Praxis der anordnenden Behörden, Verfügungen betreffend Fernmeldeüberwachungen vorgängig per Fax an den Dienst zu übermitteln und bei sehr dringenden Massnahmen diese auch telefonisch beim Dienst voranzukündigen, stellt sicher, dass angeordnete Überwachungsmassnahmen sofort durch den Dienst umgesetzt werden können.<\/p><p>Nach Artikel 15 Absatz 4 BÜPF müssen die FDA die verlangten Teilnehmeridentifikationen sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten so rasch als möglich und den Fernmeldeverkehr der überwachten Person so weit wie möglich in Echtzeit liefern. Die konkreten Fristen werden durch den Dienst in technischen Richtlinien vorgeben. <\/p><p>Die Analyse der Abläufe im vorliegenden Fall bestätigte, dass die ständige Praxis des Dienstes (sofortige Datenübermittlung mit nachträglicher Genehmigung) gesetzeskonform und sachdienlich ist. Die Mitarbeitenden des Dienstes wurden daher angewiesen, diese Praxis künftig in jedem Fall strikte einzuhalten, unbesehen aller Umstände des jeweiligen Falles. Damit wird sichergestellt, dass der Dienst sich auf seine gesetzlich vorgesehene Rolle des technischen Dienstleisters für die Untersuchungsbehörden konzentrieren und Daten aus verfügten Überwachungsmassnahmen in jedem Fall sofort bei den FDA einholen und der jeweiligen Untersuchungsbehörde ausliefern kann.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Entführungsfall L. T. von vergangener Woche hat es offenbar Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den zuständigen Behörden des Kantons Schwyz und dem Informatik-Service-Center (ISC) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) betreffend die Herausgabe von Handy-Daten gegeben. <\/p><p>Offenbar hat der Schwyzer Kantonsgerichtspräsident, Martin Ziegler, dem ISC in Bern in einem anderen Fall zwei Tage vor der Entführung von L. T. Anweisungen über die Handhabung der Herausgabe von Handy-Daten an die leitende Untersuchungsbehörde erteilt. Dies hat beim ISC zu Verunsicherung und in der Folge zu Verzögerungen geführt, bzw. die Handy-Randdaten wurden im Fall L. T. der Polizei viel zu spät geliefert.<\/p><p>Im vorliegenden Fall hätte ein früheres Eintreffen dieser Handy-Daten nichts mehr an dessen Ausgang ändern können. In einem zukünftigen Fall könnte die sofortige Auslieferung dieser Daten aber Schlimmeres verhindern. Eine rasche Klärung noch offener Fragen zu dieser Thematik ist deshalb meiner Ansicht nach dringend angezeigt.<\/p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Auf was hat sich der Schwyzer Kantonsgerichtspräsident am Montag, 2. März 2009 gegenüber einem Mitarbeitenden des Dienstes ÜPF bezogen, als er im Telefongespräch einem Mitarbeitenden vorgeworfen hat, das Vorgehen des ÜPF sei nicht tragbar und er erwarte, dass das ÜPF sich an seine Anweisungen halte? Hat Herr Ziegler hier eine mündliche Anordnung erlassen? Wenn ja, ist dies in dieser Form (mündlich) zulässig, und hat er die Kompetenz dafür?<\/p><p>2. Ist die offenbar umständliche Handhabung, wie sie vom Schwyzer Kantonsgerichtspräsidenten praktiziert wird, üblich? Wie machen das andere Kantone?<\/p><p>3. Ist das Bundesgesetz für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) in der Praxis so handhabbar, dass die Behörde im Notfall zeitgerecht Zugriff auf die notwendigen Kommunikationsdaten hat?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Auslieferung von Handy-Daten an die Untersuchungsbehörden"}],"title":"Auslieferung von Handy-Daten an die Untersuchungsbehörden"}