{"id":20093194,"updated":"2023-07-28T11:52:16Z","additionalIndexing":"2811;Familiennachzug;diplomatischer Dienst;Rechte des Kindes;Dienstleistung gegen Entgelt;Hausfrauengehalt;Ausweisung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2697,"gender":"m","id":3894,"name":"Lumengo Ricardo","officialDenomination":"Lumengo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4807"},"descriptors":[{"key":"L05K0702010302","name":"Hausfrauengehalt","type":1},{"key":"L06K100201020105","name":"diplomatischer Dienst","type":1},{"key":"L06K070106020201","name":"Dienstleistung gegen Entgelt","type":1},{"key":"L04K01080304","name":"Familiennachzug","type":1},{"key":"L05K0501020202","name":"Ausweisung","type":1},{"key":"L04K05020508","name":"Rechte des 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Die entsprechenden Richtlinien des EDA sehen in Ziffer 7.2 vor, dass Hausangestellte, die während ihres Arbeitsverhältnisses heiraten - sei es in der Schweiz oder im Ausland -, die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen und ihren Anspruch auf die vom EDA ausgestellte Legitimationskarte verlieren. Die Ehepartnerin oder der Ehepartner erhält keine Legitimationskarte. Bekommt eine Hausangestellte in der Schweiz ein Kind, verliert sie automatisch ihren Anspruch auf eine Legitimationskarte, ausser wenn sie das Kind in sein \"Herkunftsland\" zurückschickt. Es gibt aber Hausangestellte, die über eine lange Zeit hinweg in der Schweiz arbeiten. So ist es nur normal, dass sie hier Beziehungen knüpfen und manchmal auch Kinder haben. Die genannte Einschränkung des Rechts auf ein eigenes Familienleben ist mit einem Mindestmass an Menschlichkeit nicht vereinbar und widerspricht insbesondere Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies lässt sich am folgenden Beispiel illustrieren:<\/p><p>\"Camila\" arbeitet seit 1991 als private Hausangestellte in Genf. Im Jahr 2003 verliert sie ihre Legitimationskarte des EDA: Man wirft ihr vor, sie habe ihren 1996 geborenen Sohn bei sich behalten. Im Jahr 2008 wird ihr Gesuch um Aufnahme aus humanitären Gründen abgelehnt, und eine Wegweisung wird unabwendbar. Der elfjährige Sohn aber hat sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht. <\/p><p>Die Wegweisung eines elfjährigen Kindes, das sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, in ein unbekanntes Land, dessen Sprache es nicht spricht, verletzt mehrere Artikel des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, das die Schweiz eigentlich ratifiziert hat. Ausserdem ist es schockierend, dass eine Frau aufgrund ihrer beruflichen Stellung nicht das Recht haben soll, mit ihrem Kind zusammen in dem Land zu leben, in dem sie arbeitet, und dass sie ihren Aufenthaltstitel verliert, wenn sie sich dieses Recht herausnimmt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Frage muss vor dem Hintergrund der Migrationspolitik der Schweiz gesehen werden, die mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) durch die eidgenössischen Räte und das Volk festgelegt wurde. <\/p><p>Aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz unterstehen private Hausangestellte von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen oder von internationalen Funktionären (\"Internationalen\") nicht den Einschränkungen des AuG (Kontingente für ausländische Arbeitnehmer, Vorrang für Arbeitnehmer in der Schweiz, persönliche Voraussetzungen). Der Aufenthalt von privaten Hausangestellten in der Schweiz ist befristet, da er an die Ausübung einer offiziellen Funktion durch deren Arbeitgeber gebunden ist, die definitionsgemäss zeitlich begrenzt ist. Die Tatsache, dass Hausangestellte ausserhalb des allgemeinen Rechtsrahmens für ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz zugelassen werden und sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten, rechtfertigt gewisse Einschränkungen. Diese sind den betreffenden Personen bekannt, wenn sie sich entscheiden, eine solche Stelle anzunehmen. So sind diese Personen nicht berechtigt, eine Stelle auf dem normalen Schweizer Arbeitsmarkt anzunehmen, und haben keinen Anspruch auf Familiennachzug. <\/p><p>Die Bewilligung des Familiennachzugs könnte zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der privaten Hausangestellten beitragen. Er würde aber auch zu Problemen und Missbräuchen führen. Um die Einschränkungen des AuG zu umgehen und eine Legitimationskarte für die ganze Familie zu erhalten, könnten gewisse Hausangestellte versucht sein, fiktive Arbeitsverträge abzuschliessen oder Verträge, in denen die in der Schweiz geltenden Mindestarbeitsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Familienangehörigen könnten zudem versuchen, eine Stelle auf dem Schweizer Arbeitsmarkt anzunehmen, eventuell auch illegal, obwohl sie die Voraussetzungen des AuG nicht erfüllen. Es besteht ein grosses Risiko, dass die Einhaltung der Mindestanforderungen, was Unterkunft, Ernährung, Gesundheit und Schulbesuch betrifft, kaum überwacht werden kann, ganz zu schweigen vom Problem der Integration. <\/p><p>Die Schweiz hat einen Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes abgegeben, gemäss welchem die schweizerische Gesetzgebung bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern keinen Familiennachzug gewährt. Im Übrigen gibt Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten den Familienangehörigen von in der Schweiz wohnhaften Ausländern, deren Aufenthaltstitel nicht gesichert ist, kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz. Somit ist die Nichtgewährung des Familiennachzugs bei privaten Hausangestellten, die in der Schweiz nur zu einem bestimmten Zweck und unter anderen Voraussetzungen als andere ausländische Arbeitnehmer zugelassen werden, nicht verboten. <\/p><p>Schliesslich sieht die Richtlinie des EDA vom 1. Mai 2006 über die Anstellung privater Hausangestellter durch \"Internationale\" vor, dass private Hausangestellte, die während der Laufzeit des Arbeitsvertrags heiraten oder in der Schweiz ein Kind gebären, ihren Anspruch auf eine Legitimationskarte bei Ablauf des Vertrags verlieren (auch bei mehrjähriger Laufzeit des Vertrags). 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