{"id":20093211,"updated":"2023-07-27T21:04:21Z","additionalIndexing":"24;Bankgeheimnis;Vermögensverwaltung;Trust;Steuerausweichung;Steuerhinterziehung;internationales Wirtschaftsrecht;Steuerstrafrecht","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2640,"gender":"m","id":1149,"name":"Schwaller Urs","officialDenomination":"Schwaller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2009-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4807"},"descriptors":[{"key":"L04K11040208","name":"Bankgeheimnis","type":1},{"key":"L06K110602010103","name":"Vermögensverwaltung","type":1},{"key":"L06K070301020106","name":"Trust","type":1},{"key":"L04K11070601","name":"Steuerausweichung","type":1},{"key":"L03K050603","name":"internationales Wirtschaftsrecht","type":1},{"key":"L06K050102010205","name":"Steuerstrafrecht","type":2},{"key":"L04K11070604","name":"Steuerhinterziehung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2009-05-27T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-05-06T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1237417200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1243375200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2640,"gender":"m","id":1149,"name":"Schwaller Urs","officialDenomination":"Schwaller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"}],"shortId":"09.3211","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung ist in der Schweiz am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Es ermöglicht die zivilrechtliche Anerkennung von ausländischen Trusts auf der Grundlage international anerkannter Normen und soll dadurch die Rechtssicherheit in diesem Bereich erhöhen. Im schweizerischen Zivilrecht gibt es hingegen keine gesetzlichen Bestimmungen zum Trust. Es ist auch nicht vorgesehen, im schweizerischen Zivilrecht das Institut des Trusts einzuführen. Ein Trust kann daher auch weiterhin nur gestützt auf das jeweilige ausländische Recht gegründet werden.<\/p><p>2. Die OECD publiziert jährlich ein sogenanntes \"Assessment by the Global Forum on Taxation\". In einem besonderen Kapitel wird darin ein Überblick gegeben, wie in den verschiedenen Ländern der Zugang zu Informationen über Trusts geregelt ist. Es wird aufgelistet, wer nach der jeweiligen nationalen Gesetzgebung Informationen über die Identität der Beneficiaries und Settlors sammeln und aufbewahren muss; es kann sich dabei um staatliche Stellen oder Privatpersonen handeln. Diese Angaben werden jährlich durch die entsprechenden Staaten geprüft und aktualisiert. Jedoch verfügt die OECD über kein spezifisches Projekt betreffend die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten an Trusts in sämtlichen OECD-Ländern.<\/p><p>Das Gafi (Groupe d'action financière) hat im Jahre 2003 Standards zur Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten auch im Bereich der Trusts verabschiedet, welche mit den Anforderungen übereinstimmen, die an juristische Personen, wie insbesondere an Gesellschaften mit Inhaberaktien, gestellt werden (Empfehlungen Nr. 33 und 34 des Gafi). Die Umsetzung dieser Standards wird vom Gafi und vom Internationalen Währungsfonds (IWF) überprüft, dies im Rahmen der Evaluation der Massnahmen gegen die Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung, die alle Staaten ergreifen müssen.<\/p><p>Der Bundesrat hat wiederholt erklärt, sich dafür einzusetzen, dass auch andere Länder die Transparenz auf ihren Finanzmärkten verstärken, insbesondere bezüglich jener Instrumente, die nicht von der OECD-Liste erfasst wurden.<\/p><p>3. Die Schweiz hat in den letzten Jahren ihre internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich ausgeweitet und sich, im Rahmen ihrer internen Gesetzgebung, den internationalen Entwicklungen angepasst. So leistet die Schweiz auf der Grundlage einer Reihe internationaler Verträge eine weitgehende Zusammenarbeit. In mehreren der über 70 Doppelbesteuerungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz zu internationaler Amtshilfe bei steuerlichen Betrugsdelikten - insbesondere gegenüber wichtigen Partner-Staaten.<\/p><p>Weitere Verpflichtungen ist die Schweiz gegenüber den EU-Staaten mit den bilateralen Verträgen eingegangen: Das Betrugsbekämpfungsabkommen erlaubt Amtshilfe bei den indirekten Steuern (Mehrwertsteuer und Zollabgaben) auch für Hinterziehungsdelikte und auch unter Anwendung von Zwangsmassnahmen.<\/p><p>Diese abgeschlossenen Verträge verpflichten nicht nur die Schweiz, sondern auch die entsprechenden Vertragsstaaten, die Amtshilfe bei steuerlichen Betrugsdelikten zu gewähren. Werden die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe erfüllt, so müssten auch die anderen Staaten die vorhandenen Informationen über einen \"discretionary Trust\" bzw. über die entsprechenden Beneficiaries, die in ein schweizerisches Steuerstrafverfahren involviert sind, liefern.<\/p><p>4. Über die Bedeutung des Trusts im Zusammenhang mit Steuerdelikten auf den ausländischen Finanzplätzen liegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine Statistiken oder Daten vor.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Am 1. Juli 2007 ist das Haager Trust-Übereinkommen in Kraft getreten, welches das anzuwendende Recht und die Anerkennung von ausländischen Trusts regelt. Die steuerlichen Belange werden aber damit nicht abgedeckt. Hierzu wurde das Kreisschreiben Nr. 30 ausgearbeitet. Aufgrund dieser Regelungen lohnt sich die Einrichtung eines Trusts für in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Personen aus steuerlichen Gründen nicht. <\/p><p>Anderes gilt offenbar für ausländische Trusts. Insbesondere bei \"discretionary Trusts\" werden die \"Beneficiaires\" nicht genügend erfasst, was dazu ausgenutzt werden kann, Vermögensverwaltungen bzw. deren Eigentümer zu anonymisieren und zu vertuschen. Die Anforderungen an die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten ändern von Land zu Land erheblich. Ausserdem ist offenbar nicht ohne Weiteres klar, wie \"discretionary Trusts\" im Rahmen eines Amts- bzw. Rechtshilfeverfahrens behandelt werden. <\/p><p>Die Schweiz ist seit Monaten wegen ihres Bankgeheimnisses und der im Vergleich zu anderen Ländern eingeschränkteren steuerlich relevanten Auskunft in Amts- und Rechtshilfeverfahren stark unter Druck, ja sogar auf Entwürfe von schwarzen Listen geraten. Kein Diskussionsthema scheint in den anklagenden Staaten diese Gesetzgebung für die Trusts zu sein.<\/p><p>Mich interessiert deshalb, vom Bundesrat zu erfahren:<\/p><p>1. Beabsichtigt er, im Lichte der jetzigen Entwicklungen, die rechtliche Abspaltung der Trusts auch in der Gesetzgebung zu überprüfen und neu zu definieren?<\/p><p>2. Ist er darüber informiert, ob internationale Bestrebungen zur Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten von Trusts im Gang sind, bzw. beabsichtigt er, z. B. in der OECD oder anderen internationalen Gremien entsprechend tätig zu werden?<\/p><p>3. Liefern die anderen Staaten Informationen, wenn ein \"discretionary Trust\" bzw. Berechtigte (Benificiaires) in ein schweizerisches Steuerstrafverfahren verwickelt sind?<\/p><p>4. Kennt oder weiss er, welche Bedeutung \"Trusts\" im Zusammenhang mit Steuerdelikten auf den Finanzplätzen z. B. von London, Luxemburg, den Kanalinseln, Hongkong, Singapur, Delaware usw. zukommt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bankgeheimnis und Vermögensverwaltung in Form von Trusts"}],"title":"Bankgeheimnis und Vermögensverwaltung in Form von Trusts"}