{"id":20093220,"updated":"2023-07-28T11:40:01Z","additionalIndexing":"48;Tarif;Nutzfahrzeug;Festpreis;Rechtssicherheit;Schwerverkehrsabgabe;Investitionsschutz;Verkehrsunternehmen","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2640,"gender":"m","id":1149,"name":"Schwaller Urs","officialDenomination":"Schwaller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2009-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4807"},"descriptors":[{"key":"L05K1802010204","name":"Schwerverkehrsabgabe","type":1},{"key":"L06K110503020101","name":"Tarif","type":1},{"key":"L05K1803010103","name":"Nutzfahrzeug","type":1},{"key":"L05K1109010603","name":"Investitionsschutz","type":1},{"key":"L04K18010211","name":"Verkehrsunternehmen","type":1},{"key":"L05K1105030201","name":"Festpreis","type":2},{"key":"L04K05030207","name":"Rechtssicherheit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2009-06-11T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-05-20T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1237417200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1244671200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2640,"gender":"m","id":1149,"name":"Schwaller Urs","officialDenomination":"Schwaller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"}],"shortId":"09.3220","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Motion Amstutz 08.3264, \"Investitionssicherheit für Nutzfahrzeuge. Klare gesetzliche Vorgaben für Abklassierungen\", forderte, dass Fahrzeuge während mindestens zehn Jahren in der billigsten LSVA-Abgabekategorie eingeteilt bleiben. Der Nationalrat hat die Motion am 2. Oktober 2008 mit 97 zu 79 Stimmen abgelehnt. Sowohl in der Antwort des Bundesrates als auch in der Ratsdebatte wurde aber anerkannt, dass Transporteure wegen betrieblicher und wirtschaftlicher Notwendigkeiten ein berechtigtes Interesse an grösstmöglicher Investitionssicherheit haben. Nur so könnten die Kosten für Anschaffung, Unterhalt und Amortisation langfristig und betriebswirtschaftlich verlässlich kalkuliert werden.<\/p><p>Im gegenwärtig schwierigen Wirtschaftsumfeld erlangt die Investitionssicherheit für das wirtschaftliche Überleben der Transportunternehmen und damit auch für die Sicherung von Arbeitsplätzen eine zusätzliche Bedeutung. Wirtschaft und Transportgewerbe müssen heute Gewissheit haben über den Wertverlauf einer getätigten Investition. Weil in der freien Marktwirtschaft heute vor allem Unsicherheit vorherrscht, muss der Bund im Abgabenrecht umso klarere Leitplanken setzen und den Rhythmus künftiger Abklassierungen verlässlich fixieren.<\/p><p>Mit einer Mindestfrist von sieben Jahren würde für das Transportgewerbe ein Stück weit Investitionssicherheit geschaffen. In Nachachtung der bereits geführten Diskussion müsste (im Gegensatz zur abgelehnten Motion Amstutz) nicht mehr die billigste, sondern die bei der ersten Inverkehrsetzung geltende Abgabekategorie während mindestens sieben Jahren Bestand haben. Für die weiteren Planungen und Kalkulationen innerhalb des Transportgewerbes und der vom Transport stark abhängigen Unternehmen wie auch für die Diskussionen im Parlament ist es wichtig zu erfahren, wie der Bundesrat in dieser Frage weiter vorgehen will.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Interpellanten und der Strassentransportbranche nach grösstmöglicher Investitionssicherheit. Der Bundesrat hat dies bereits bei der Behandlung der Motion Amstutz 08.3264 anerkannt. Gleichzeitig hat der Bundesrat auf Folgendes hingewiesen:<\/p><p>1. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist ein wichtiger Pfeiler der Verlagerungspolitik. Zusammen mit anderen Verlagerungsmassnahmen hat die LSVA zu einem Rückgang der Zahl alpenquerender Lastwagen zwischen 2000 und 2008 um über 9 Prozent geführt. Dank der gewichts- und emissionsabhängigen Tarifgestaltung wurde die Auslastung erhöht, die Anzahl der Leerfahrten reduziert und die Fahrzeugflotte schneller erneuert. 2001 betrug der Anteil der von Fahrzeugen der Emissionsklassen 0 und 1 auf schweizerischem Staatsgebiet gefahrenen Kilometer 39 Prozent an der gesamten Fahrleistung; 2008 waren es gerade noch 5 Prozent. Im Gegensatz dazu nahm der Anteil der Emissionsklassen 4 und 5 an der gesamten Fahrleistung jedes Jahr stetig zu. Im Jahr 2008 lag der Anteil dieser beiden Klassen an der Fahrleistung über 35 Prozent.<\/p><p>2. Investitionssicherheit ist ein nachvollziehbares Interesse aller Investoren in allen Branchen. Die aktuelle Wirtschafts- und Finanzkrise oder die hohen Treibstoffpreise im Jahre 2008 treffen ebenfalls alle Branchen. Massnahmen zur Verbesserung der Situation in einer einzelnen Branche müssen daher genau geprüft werden.<\/p><p>Der Vorschlag des Interpellanten kann in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Fahrzeuge aller drei Tarifkategorien während mindestens sieben Jahren in der zugeteilten Kategorie eingereiht bleiben sollen. Das hätte zur Folge, dass ein Fahrzeug nicht vor Ablauf einer Mindestdauer von 14 Jahren in die höchste Tarifkategorie abklassiert würde. Angesichts der Tatsache, dass die Amortisationsfrist für Nutzfahrzeuge in der Schweiz in Abhängigkeit von der Fahrleistung zwischen 8 und 12 Jahre beträgt, dürften fast alle Lastwagen während der ganzen Betriebszeit in der günstigsten oder mittleren Tarifkategorie verbleiben. Eine solche Massnahme würde die über die LSVA geschaffenen Anreize für den Kauf von emissionsärmeren Fahrzeugen allerdings deutlich herabsetzen.<\/p><p>Ausserdem würde der gewichtete Durchschnitt, der im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) auf 2,70 Rappen pro Tonnenkilometer vereinbart wurde, stark unterschritten, wenn nur ein kleiner Anteil des Schwerverkehrs den höchsten Abgabesatz entrichten müsste. Um den angestrebten gewichteten Durchschnitt wieder zu erreichen, wäre insbesondere der Tarif der günstigsten Abgabekategorie anzuheben. Dies würde jene Unternehmen benachteiligen, die Fahrzeuge angeschafft haben, die die aktuellsten Emissionsnormen erfüllen.<\/p><p>Der Bundesrat erinnert daran, dass sämtliche Anpassungen der Kriterien für das Festlegen der LSVA nicht einseitig von der Schweiz im Schwerverkehrsabgabegesetz (SR 641.81) oder der dazugehörigen Verordnung (SR 641.811) vorgenommen werden können. Diese Anpassungen bedürfen entsprechender Verhandlungen mit der EU. Nach Artikel 40 Absatz 6 des Landverkehrsabkommens überprüft der Gemischte Ausschuss, der für die Anwendung des Abkommens zuständig ist, alle zwei Jahre den Anteil der Fahrzeuge je Abgabekategorie. Falls notwendig, kann er die Zuordnung der Emissionsklassen auf die Abgabekategorien neu vornehmen, um der Entwicklung des in der Schweiz verkehrenden Fahrzeugparks und der Entwicklung der Euro-Norm-Kategorien Rechnung zu tragen.<\/p><p>Der Mechanismus der LSVA hat bereits heute zu einer Investitionssicherheit für Unternehmen von mindestens sechs Jahren geführt. Dies gilt für Unternehmen, die Fahrzeuge der besten Emissionskategorie angeschafft haben, sobald diese Fahrzeuge auf dem Markt erhältlich waren. Euro-3-Fahrzeuge verblieben insgesamt sogar acht Jahre in der günstigsten Abgabekategorie.<\/p><p>Zur Verbesserung der Investitionssicherheit wird der Bundesrat mit der EU im Rahmen des Gemischten Ausschusses die Möglichkeit prüfen, Fahrzeuge der strengsten Emissionskategorie nicht vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren in die mittlere Abgabekategorie abzuklassieren. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt, in dem diese Emissionskategorie für Neufahrzeuge obligatorisch ist. Diese siebenjährige Frist würde nur für die günstigste Abgabekategorie gelten und - aus den dargelegten Gründen - nicht auch für die mittlere Abgabekategorie. Das bedeutet, dass die Euro-4-Kategorie nicht vor Oktober 2012 und die Euro-5-Kategorie nicht vor Oktober 2015 abklassiert würde.<\/p><p>Gemäss Artikel 40 Absatz 6 des Landverkehrsabkommens legt der Gemischte Ausschuss den gewichteten Durchschnitt auf der Grundlage von Untersuchungen zur Entwicklung der Fahrzeugflotte fest. Diese Untersuchungen werden alle zwei Jahre durchgeführt. Je nach Entwicklung der Fahrzeugflotte kann der gewichtete Durchschnitt deutlich unter den im Landverkehrsabkommen vereinbarten Wert von 325 Franken sinken. Der Bundesrat behält sich daher vor, die LSVA-Tarife entsprechend anzupassen, ohne die neuste Emissionskategorie abzuklassieren.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ist der Bundesrat bereit, mit einer gesetzlichen Regelung (Schwerverkehrsabgabegesetz, SR 641.81; Schwerverkehrsabgabeverordnung, SR 641.811) zu gewährleisten, dass Fahrzeuge während mindestens sieben Jahren in derselben Abgabekategorie eingeteilt bleiben?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Investitionssicherheit für Nutzfahrzeuge durch unveränderte LSVA-Abgabekategorie während sieben Jahren"}],"title":"Investitionssicherheit für Nutzfahrzeuge durch unveränderte LSVA-Abgabekategorie während sieben Jahren"}