{"id":20093246,"updated":"2025-11-14T06:39:36Z","additionalIndexing":"12;Straffälligkeit;Strafe;Strafvollzugsrecht;sexuelle Gewalt;soziale Wiedereingliederung;Urteil","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-03-20T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4807"},"descriptors":[{"key":"L03K050103","name":"Strafvollzugsrecht","type":1},{"key":"L03K050403","name":"Urteil","type":1},{"key":"L03K050101","name":"Strafe","type":1},{"key":"L06K050102010305","name":"sexuelle Gewalt","type":1},{"key":"L04K01040211","name":"soziale Wiedereingliederung","type":1},{"key":"L04K01010214","name":"Straffälligkeit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-03T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2009-05-13T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1237503600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1243980000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"type":"speaker"}],"shortId":"09.3246","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Obwohl eine strafrechtliche Verurteilung und Bestrafung bei Triebtätern eine wichtige abschreckende Rolle spielen, haben sie leider nur einen sehr beschränkten Einfluss auf Wiederholungstäter. Die Gefängnisstrafe vermindert die perversen Triebe kaum. Deshalb ist unbedingt ein Mechanismus zur Kontrolle nach der Freilassung zu schaffen. <\/p><p>Die geforderte Nachbetreuung soll in keiner Weise an die Stelle der Strafe treten, sondern diese ergänzen (Massnahme). Nachdem der Triebtäter seine Strafe abgesessen hat, ist er meist der Ansicht, er habe \"seine Rechnung bezahlt\", und weigert sich, sich freiwillig einer Nachbetreuung zu unterziehen. Den Spezialisten zufolge sind jedoch die Rückfallrisiken von Triebtätern trotz der Freiheitsstrafe unvermindert gross und steigen sogar an, falls keine Nachbetreuung besteht. <\/p><p>Bisher werden Massnahmen dem Ermessen des Richters überlassen. Die Nachbetreuung sollte jedoch für jeden Triebtäter zwingend sein. Neu sollen lediglich die Ausführungsbedingungen aufgrund psychiatrischer Gutachten im Ermessensbereich des Richters liegen. <\/p><p>Die Massnahme soll zeitlich unbeschränkt gelten und nur bei positiver Entwicklung des Täters und nach Wegfall jeglicher Rückfallgefahr aufgegeben werden können.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Täter, bei denen eine erhöhte Wiederholungsgefahr für Gewaltverbrechen besteht, nicht in die Freiheit gehören: Sie sind zu verwahren oder in einer geschlossenen Anstalt zu behandeln. Möglich ist auch, dass zur Freiheitsstrafe vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme verhängt wird. Wird die erhöhte Behandlungsbedürftigkeit erst im Vollzug einer Freiheitsstrafe festgestellt, so kann diese in eine stationäre Behandlung umgewandelt werden, diese wiederum in eine Verwahrung. Eine Nachbetreuung im Sinne der Motion würde somit für Straftäter vorzusehen sein, bei denen die Wiederholungsgefahr so gering geworden ist, dass die Entlassung in die Freiheit verantwortet werden kann, oder die aufgrund der Tat und des Verschuldens nicht zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt wurden.<\/p><p>Erfahrungen mit Sexualstraftätern haben gezeigt, dass es wichtig ist, sie wenn nötig neben der Bestrafung oder über die Strafe hinaus in ein soziales Netz einzubinden, in dem sie betreut und kontrolliert werden können. Das geltende Recht sieht daher ein umfassendes Betreuungsangebot vor: <\/p><p>- Die Entlassung aus der Verwahrung und die Entlassung aus einer stationären Massnahme erfolgen, auch wenn die Massnahme erfolgreich war, immer stufenweise und unter Ansetzung einer Probezeit. Der Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen, man kann ihm Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Diese Probezeit kann wenn nötig verlängert werden; bei der Entlassung aus der Verwahrung oder einer Massnahme für Täter mit einer psychischen Störung kann sie so oft verlängert werden, als dies notwendig ist, wenn nötig lebenslang (Art. 62 Abs. 4 und Art. 64a Abs. 4 StGB).<\/p><p>- Dasselbe gilt sinngemäss bei der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe: Hier ist nach Ablauf der Probezeit eine - wenn nötig - lebenslange Verlängerung der Weisungen und der Bewährungshilfe möglich (Art. 87 Abs. 3 StGB). Im Rahmen der Weisungen kann eine ärztliche Behandlung angeordnet werden. Bei der Freiheitsstrafe besteht zudem die Möglichkeit, eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme zur Behandlung einer psychischen Störung auch über das Ende des Strafvollzugs hinaus so lange weiterzuführen, als dies notwendig ist (Art. 63 Abs. 4 StGB).<\/p><p>- Für Täter, die nicht zu einer freiheitsentziehenden Strafe verurteilt worden sind (bedingte Strafen, unbedingte Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit), sieht das geltende Recht ebenfalls Betreuungsmöglichkeiten vor, die über die Strafdauer hinausgehen können: Im Vordergrund steht die ambulante Behandlung, die für die Behandlung von psychischen Störungen so lange dauert, als sie notwendig ist. Wird der Täter zu einer bedingten Strafe verurteilt, können zudem für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilt und kann Bewährungshilfe angeordnet werden. <\/p><p>Die angeführten Beispiele zeigen, dass bereits heute umfassende Möglichkeiten der Behandlung und der Nachbetreuung bestehen. Es ist zudem nicht sinnvoll, diese Instrumente obligatorisch vorzusehen; sie sollten vielmehr nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen angeordnet werden. <\/p><p>Eine theoretische Lücke besteht nur in gewissen Fällen für Täter, welche die Voraussetzungen für eine behandelnde stationäre oder ambulante Massnahme nicht erfüllen. Eine Möglichkeit, diese Lücke zu schliessen, würde darin bestehen, eine Behandlung respektive Betreuung für Personen vorzusehen, die keine psychische Störung im eigentlichen Sinne aufweisen, sondern nur einzelne Symptome einer solchen Störung. Eine entsprechende Ausdehnung von Artikel 59 StGB ist nach Auffassung bestimmter forensischer Psychiater zwar möglich, sie wurde jedoch vom Parlament im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB nach intensiven Diskussionen abgelehnt. Ein Problem dieser Massnahme würde nicht zuletzt darin bestehen, dass noch wenig geeignete Therapien und praktisch keine Therapieplätze zur Verfügung stehen. Sie kann indessen im Rahmen der anstehenden Revisionsarbeiten nochmals zur Diskussion gestellt werden.<\/p><p>Die Umsetzung der Motion bietet nicht zuletzt terminologische Schwierigkeiten, indem nicht alle Sexualstraftäter als Triebtäter bezeichnet werden können. Zudem ist unklar, weshalb die Nachbetreuung nur für Triebtäter vorgesehen werden soll, die Gewalttaten begehen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen neuen Artikel zu unterbreiten, der im Falle einer Verurteilung von Triebtätern wegen Gewaltverbrechen eine obligatorische Nachbetreuung (Massnahme) vorsieht.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Nachbetreuung von Triebtätern"}],"title":"Nachbetreuung von Triebtätern"}